RS Vwgh 1964/4/15 1745/63

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Veröffentlicht am 15.04.1964
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2

Rechtssatz

Unter "Werbung" iSd § 84 Abs 2 leg cit und zwar in diesem Zusammenhange wirtschaftlicher Werbung, ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw zu verstehen. Solche mit einem Güteurteil verbundenen Anpreisungen wären im Rahmen des Gastgewerbes z.B. Hinweise folgender Art: "billige Speisen", "gepflegte Küche", "naturbelassene Weine". Auf einer Tafel ersichtliche Angaben rein beschreibender Art stellen (unbeschadet der Größe der Tafel) keine Werbung - im richtigen Sinn dieses Begriffes - für den betreffenden Gewerbebetrieb dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001745.X01

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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