Index
StVONorm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Unter "Werbung" iSd § 84 Abs 2 leg cit und zwar in diesem Zusammenhange wirtschaftlicher Werbung, ist die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw zu verstehen. Solche mit einem Güteurteil verbundenen Anpreisungen wären im Rahmen des Gastgewerbes z.B. Hinweise folgender Art: "billige Speisen", "gepflegte Küche", "naturbelassene Weine". Auf einer Tafel ersichtliche Angaben rein beschreibender Art stellen (unbeschadet der Größe der Tafel) keine Werbung - im richtigen Sinn dieses Begriffes - für den betreffenden Gewerbebetrieb dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001745.X01Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021