Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §111 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des R W in S, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Oktober 2017, Zl. VGW-021/035/6030/2017-15, betreffend Übertretung des Öffnungszeitengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Die S AG mit Sitz in S übt in ihrer (weiteren) Betriebsstätte in W seit 2011 - unstrittig - sowohl das Handelsgewerbe als auch das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets aus. Der Revisionswerber ist für diese Betriebsstätte als Filialgeschäftsführer für das Handelsgewerbe bestellt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Gastgewerbebetrieb ist Herr P.
2 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2017 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als Filialgeschäftsführer der S AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung die oben bezeichnete Verkaufsstelle am Sonntag, dem 12. Juni 2016, nicht geschlossen gehalten und somit die erlaubten Öffnungszeiten überschritten habe. Zum Verkauf angeboten worden sei „- abgesehen von Tiefkühlprodukten, Reinigungsmitteln, Hygieneartikel und Tiernahrung - das gesamte Warensortiment, wie zB.: Sirupe für Sodastreamflaschen in verschiedenen Geschmacksrichtungen, Gutscheinkarten für H&M, Humanic, Zalando, Hervis, Ikea, Thalia und Palmers, Topfpflanzen, Kartoffeln, Lös- und Bohnenkaffee, diverse Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee“. Der Revisionswerber habe dadurch § 11 Öffnungszeitengesetz 2003 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 175 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt werde.1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2017 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe es als Filialgeschäftsführer der S AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtung die oben bezeichnete Verkaufsstelle am Sonntag, dem 12. Juni 2016, nicht geschlossen gehalten und somit die erlaubten Öffnungszeiten überschritten habe. Zum Verkauf angeboten worden sei „- abgesehen von Tiefkühlprodukten, Reinigungsmitteln, Hygieneartikel und Tiernahrung - das gesamte Warensortiment, wie zB.: Sirupe für Sodastreamflaschen in verschiedenen Geschmacksrichtungen, Gutscheinkarten für H&M, Humanic, Zalando, Hervis, Ikea, Thalia und Palmers, Topfpflanzen, Kartoffeln, Lös- und Bohnenkaffee, diverse Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee“. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 11, Öffnungszeitengesetz 2003 verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 175 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt werde.
3 1.3. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber insbesondere aus, zu dem betreffenden Zeitpunkt sei in der Betriebsstätte das Gastgewerbe konsensgemäß betrieben worden. Im Rahmen der rechtmäßigen Sonntagsöffnung dieses Gewerbes seien Waren angeboten worden, die unter § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 zu subsumieren seien. Es sei daher die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 2 Öffnungszeitengesetz 2003 anzuwenden. Der Revisionswerber sei zudem ausschließlich als Filialgeschäftsführer für das Handelsgewerbe bestellt. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch in der Betriebsstätte nur das Gastgewerbe ausgeübt worden.1.3. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber insbesondere aus, zu dem betreffenden Zeitpunkt sei in der Betriebsstätte das Gastgewerbe konsensgemäß betrieben worden. Im Rahmen der rechtmäßigen Sonntagsöffnung dieses Gewerbes seien Waren angeboten worden, die unter Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 zu subsumieren seien. Es sei daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Ziffer 2, Öffnungszeitengesetz 2003 anzuwenden. Der Revisionswerber sei zudem ausschließlich als Filialgeschäftsführer für das Handelsgewerbe bestellt. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch in der Betriebsstätte nur das Gastgewerbe ausgeübt worden.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers - mit einer für das Revisionsverfahren irrelevanten Maßgabe - nicht Folge. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, bei der Betriebsanlage handle es sich um einen Selbstbedienungsladen für Waren des täglichen Bedarfs (Supermarkt) mit einem räumlich nicht abgetrennten Gastgewerbebereich mit 23 Verabreichungsplätzen. Ein „Hauptverkehrsweg“ führe durch das 321 m² große Geschäftslokal am offenen Gastronomiebereich vorbei, wo sich eine „kalte“ und eine „heiße“ Theke befänden und vom Personal des Gastgewerbes sowohl Jausenweckerln/Sandwiches als auch warme Speisen an die Kunden ausgegeben würden.Im Gastronomiebereich seien eine Kaffeeausschank und zwei Kassen situiert, die vorwiegend von den Kunden des Buffets frequentiert würden. Entlang des Hauptverkehrsweges befänden sich ein Regal mit halbfertigen Speisen (etwa Fertigspeisen in Dosen, Nudeln und Reis, Soßen, Suppen, Packerlsuppen), Regale mit Feinbackwaren, Knabbergebäck, Getränken (alkoholische und antialkoholische) sowie ein Kühlregal mit Wurstwaren, Eiern, Käse und sonstigen Milchprodukten. Neben den Milchprodukten würden in einem Regal Süßwaren und Obst angeboten. Ein angrenzender 15 bis 20 m² großer Raum, in dem Tiefkühlprodukte, Reinigungsmittel, Hygieneartikel und andere Haushaltswaren angeboten würden, sei jeweils an Sonn- und Feiertagen - so auch zum Tatzeitpunkt - mittels einer Absperrung vom übrigen Verkaufsraum abgetrennt. Die dortigen Waren seien damit vom Verkauf ausgeschlossen. Ebenfalls werde an Sonn- und Feiertagen die Tiefkühltruhe abgedeckt. Zum Tatzeitpunkt sei die Filiale geöffnet, für jedermann zugänglich und auch tatsächlich von Kunden frequentiert gewesen.
6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass wegen des seit 1. August 2011 ununterbrochenen Bestehens der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle 2013 anzuwenden sei und daher die sog. „Wahrungsklausel“, wonach beim Warenverkauf der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben müsse, fallbezogen nicht zur Anwendung gelange. Es stehe im vorliegenden Fall fest, dass in der Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt - mit den im Spruch genannten Ausnahmen - das gesamte Warensortiment zum Verkauf angeboten worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung des § 3 Öffnungszeitengesetz 2003 als verwirklicht anzusehen sei. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Warenverkauf in Ausübung des Handelsgewerbes gehandelt habe, sei die für die fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes verantwortliche Person auch verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen. Die Tatanlastung entspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Vom Revisionswerber sei kein Vorbringen erstattet worden, welches der gemäß § 5 Abs. 1 VStG gebotenen Annahme fahrlässigen Verhaltens entgegenstehe. Das Vorbringen, er habe lediglich den Vorgaben der S AG folgend gehandelt, sei nicht geeignet, den Schuldvorwurf zu beseitigen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass wegen des seit 1. August 2011 ununterbrochenen Bestehens der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle 2013 anzuwenden sei und daher die sog. „Wahrungsklausel“, wonach beim Warenverkauf der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben müsse, fallbezogen nicht zur Anwendung gelange. Es stehe im vorliegenden Fall fest, dass in der Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt - mit den im Spruch genannten Ausnahmen - das gesamte Warensortiment zum Verkauf angeboten worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung des Paragraph 3, Öffnungszeitengesetz 2003 als verwirklicht anzusehen sei. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Warenverkauf in Ausübung des Handelsgewerbes gehandelt habe, sei die für die fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes verantwortliche Person auch verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen. Die Tatanlastung entspreche dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Vom Revisionswerber sei kein Vorbringen erstattet worden, welches der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gebotenen Annahme fahrlässigen Verhaltens entgegenstehe. Das Vorbringen, er habe lediglich den Vorgaben der S AG folgend gehandelt, sei nicht geeignet, den Schuldvorwurf zu beseitigen.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschlüssen vom 26. Februar 2018, E 4142/2017-5, und vom 15. März 2018, E 4142/2017-7, erhobene - außerordentliche Revision.
8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 4.1. Zur Begründung der Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung der gewerberechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 und dem Öffnungszeitengesetz sowie zu der Frage, welche Warengruppen unter das gastgewerbliche Nebenrecht zu subsumieren seien.4.1. Zur Begründung der Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung der gewerberechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 und dem Öffnungszeitengesetz sowie zu der Frage, welche Warengruppen unter das gastgewerbliche Nebenrecht zu subsumieren seien.
11 Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
12 4.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 idF BGBl. I Nr. 62/2007, lauten:4.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach Paragraph 2, anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
...
§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommenParagraph 2, Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
...
2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
...
§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (Paragraph eins,). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.
...
Strafbestimmung
§ 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.“Paragraph 11, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach Paragraph 5, Absatz 3, sind nach den Bestimmungen des Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.“
13 Im Revisionsfall sind weiters folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 155/2015 (GewO 1994), von Bedeutung:Im Revisionsfall sind weiters folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, (GewO 1994), von Bedeutung:
„§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
...
Gastgewerbe
§ 111. (1) ...Paragraph 111, (1) ...
...
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß Paragraph 32, zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
...
4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
c) Geschenkartikel.
Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z 3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.Beim Verkauf von Waren gemäß Litera a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 3, oder Ziffer 19, vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.
...
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
...
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Paragraph 368, Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
...
§ 376. ... Paragraph 376, ...
...
14b. (Gastgewerbe:)
...
(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, die Rechte des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.
...“
14 4.3. Vorauszuschicken ist Folgendes: Bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte handelt es sich unbestritten um eine Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz 2003.4.3. Vorauszuschicken ist Folgendes: Bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte handelt es sich unbestritten um eine Verkaufsstelle im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz 2003.
15 Ferner ist im gegenständlichen Revisionsverfahren unstrittig, dass der gastgewerbliche Betrieb in derselben Betriebsstätte vor dem für die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Abs. 2 GewO 1994 maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, weshalb § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 in der Fassung der Novelle 2013, BGBl. I Nr. 85/2013, noch nicht anzuwenden ist, sodass fallbezogen beim Warenverkauf der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb nicht gewahrt bleiben musste (vgl. zur anzuwendenden Rechtslage VwGH 7.6.2017, Ra 2016/11/0063). Dies hält auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich in seiner rechtlichen Begründung fest.Ferner ist im gegenständlichen Revisionsverfahren unstrittig, dass der gastgewerbliche Betrieb in derselben Betriebsstätte vor dem für die Übergangsbestimmung des Paragraph 376, Ziffer 14 b, Absatz 2, GewO 1994 maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, weshalb Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung der Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, noch nicht anzuwenden ist, sodass fallbezogen beim Warenverkauf der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb nicht gewahrt bleiben musste vergleiche , zur anzuwendenden Rechtslage VwGH 7.6.2017, Ra 2016/11/0063). Dies hält auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich in seiner rechtlichen Begründung fest.
16 Insofern die Revision vermeint, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Charakter des Gastronomiebetriebes erhalten bleiben müsse, geht dieses Vorbringen daher ins Leere.
17 4.4.1. Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das gastgewerbliche Nebenrecht des § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 durch den (festgestellten) Verkauf von „Sirupe[n] für Soda-Stream-Flaschen, Topfpflanzen, Lös- und Bohnenkaffee, diversen Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee (...), aber etwa auch Fertigspeisen in Dosen der Firma I., Packerlsuppen, Spirituosen, Weine, abgepackte Mehlspeisen und Süßwaren“ überschritten worden sei, weil es sich bei sämtlichen festgestellten Produkten um solche handle, die „ihrer Art nach“ im Rahmen eines Gastgewerbes „verabreicht“, „ausgeschenkt“ oder für die Herstellung von verabreichten Speisen „verwendet“ werden bzw. als Geschenkartikel unter § 111 Abs. 4 Z 4 lit. c GewO 1994 zu subsumieren seien. So seien Topfpflanzen, Spirituosen und Weine unstrittig Gegenstände geringen Werts, die gerne verschenkt würden. Auch Lebensmittel und Süßigkeiten wie etwa Kaffee und Tee fänden sich in „Statistiken zu beliebten Geschenken an prominenter Stelle“. Einer Internetrecherche sei zu entnehmen, dass Soda-Stream-Flaschen und deren Zubehör wie Sirupe beliebte Geschenkartikel seien. Kaffee und Tee samt Zubehör würden im Gastgewerbe regelmäßig verwen