TE Vwgh Beschluss 2021/10/7 Ro 2021/06/0018

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §23
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0019
Ra 2021/06/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des DI Univ.-Lektor M A, 2. der S A und 3. des H A, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Juli 2021, KLVwG-821-823/53/2020, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See; mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 23. April 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden und den Neubau einer Hotel- und Apartmentanlage erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die erteilte Baubewilligung auf näher bezeichnete, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Pläne beziehe.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ ausführen, dass sie sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten „insbesondere auf Zuerkennung der Parteistellung als Nachbar und Berücksichtigung ihrer Rechte insbesondere auf Erhebung von Einwendungen gemäß den Kärntner Baugesetzen“ und in ihrem „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein rechtliches Gehör und ein faires Verfahren“ als verletzt erachteten.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „IV. Revisionspunkte“ angeführten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. etwa § 23 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN), zumal das Verwaltungsgericht ihnen die Parteistellung nicht aberkannt hat, sondern inhaltlich auf die von ihnen erhobenen Einwendungen eingegangen ist; im Übrigen wird bemerkt, dass die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).

7        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060018.J00

Im RIS seit

01.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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