TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 96/18/0549

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z1;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. September 1996, Zl. SD 135/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. September 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 2. März 1993 bis 8. März 1994 über einen Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der von ihm am 1. September 1994, somit reichlich verspätet, gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1995 im Instanzenzug abgewiesen worden. Mit Straferkenntnis vom 5. August 1995 sei der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Ihm kämen auch die Bestimmungen der zu § 12 AufG ergangenen "Verordnung über das Aufenthaltsrecht bosnischer Flüchtlinge" nicht zugute, weil er bereits am 10. November 1990 nach Österreich eingereist sei, seine Heimat also nicht wegen der bewaffneten Konflikte habe verlassen müssen.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei ein damit verbundener relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anzunehmen, weil sich seine Eltern, seine Schwester und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufhielten. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer sei bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer durch Umgehung der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die in bezug auf § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bleiben in der Beschwerde unbestritten. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung, daß sich der Beschwerdeführer (seit 9. März 1994) unrechtmäßig in Österreich aufhalte, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde vermag ihr nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sollte das - ohne Bezugnahme auf die (derzeit in Kraft stehende) Verordnung der Bundesregierung

BGBl. Nr. 299/1996 über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina erstattete - Beschwerdevorbringen, wonach der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich "durch die Kriegshandlungen im ehemaligen Jugoslawien bedingt war", dahin zu deuten sein, daß damit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der vorzitierten Verordnung geltend gemacht wird, so wäre dem entgegenzuhalten, daß vom Beschwerdeführer die primäre Voraussetzung eines solchen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet, nämlich das Verlassenmüssen der Heimat "auf Grund der bewaffneten Konflikte" nicht erfüllt wäre, weil der Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina mit 6. März 1992 anzusetzen ist (vgl. Der Fischer Weltalmanach 1996, Spalte 111), der Beschwerdeführer aber unbestrittenermaßen bereits am 10. November 1990 nach Österreich eingereist war.

2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe irrtümlich die Auffassung vertreten, daß die Interessen der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der durch das Fremdengesetz bestimmten Ordnung jedenfalls gegenüber dem Schutz des "privaten Familienlebens" i.S. des Art. 8 MRK Vorrang hätten. Der Beschwerdeführer sei durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich "ganz in der österreichischen Kultur aufgegangen". Es fehlten in Bosnien nicht nur verwandtschaftliche Beziehungen, weil sich alle Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten, sondern überhaupt jeder menschlich-kulturelle Kontakt in seiner ehemaligen Heimat. Wie der EGMR in den Fällen Moustaquim und Beldjoüdi erkannt habe, sei in einem solchen Fall, selbst wenn eine Bestrafung wegen schwerer Straftaten erfolgt sei, eine Ausweisung unzulässig. Dies müsse umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, weil dieser überhaupt keine Straftaten begangen habe und sieben Jahre vollkommen angepaßt in Österreich lebe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat - aufgrund der privaten und familiären Gegebenheiten zutreffend - einen mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbundenen relevanten Eingriff i.S. des § 19 FrG angenommen. Sie hat aber ebenso zutreffend die Ansicht vertreten, daß ungeachtet der beachtlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleiben im Bundesgebiet das maßgebliche, aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisende Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers - etwa zweieinhalbjähriger unerlaubter Aufenthalt - in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei, die Ausweisung dringend gebiete. Dieses Abwägungsergebnis wird zusätzlich durch die Tatsache gestützt, daß der Beschwerdeführer bereits im August 1995 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft wurde und sich trotzdem auch noch etwa ein Jahr danach in Österreich aufhielt.

Mit dem im gegebenen Zusammenhang stehenden Hinweis der Beschwerde auf die Fälle Moustaquim gegen Belgien (Urteil des EGMR vom 18. Februar 1991) und Beldjoüdi gegen Frankreich (Urteil des EGMR vom 26. März 1992) ist für den Beschwerdeführer im Hinblick darauf nichts gewonnen, daß in diesen beiden Fällen die privaten und familiären Interessen des jeweils von der Ausweisung betroffenen Fremden ungleich stärker ausgeprägt waren als in seinem Fall (Moustaquim: Aufenthalt in Belgien seit seinem zweiten Lebensjahr, im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung etwa 20jähriger rechtmäßiger Aufenthalt mit seinen Eltern und sieben Geschwistern; Beldjoüdi: in Frankreich geboren, im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung etwa 30jähriger rechtmäßiger Aufenthalt, teils mit seinen Eltern, teils - seit neun Jahren - mit seiner Gattin, außerdem von seiner Geburt an 13 Jahre im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft, die er nach dem Unabhängigwerden Algeriens verloren hatte).

2.3. Angesichts der Unbedenklichkeit des Ergebnisses der gemäß § 19 FrG vorgenommenen Abwägung ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe "allenfalls erforderliche Feststellungen über meine Verankerungen im kulturell-sozialen Umfeld der Republik Österreich, über die verwandtschaftlichen bzw. eheähnlichen Beziehungen unterlassen", der Boden entzogen - dies umso mehr, als es die Beschwerde verabsäumt darzutun, auf welche Umstände die belangte Behörde insoweit über die von ihr ohnehin berücksichtigten hinaus Bedacht zu nehmen gehabt hätte.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180549.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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