TE Vwgh Beschluss 1996/12/18 96/12/0090

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1992, betreffend die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG 1956, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht aufgrund eines Bescheides der belangten Behörde vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er war zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Mit Erledigung vom 8. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen im Bereich der belangten Behörde eröffnet, es freue den Vorsitzenden, ihm mitteilen zu können, daß diese Kommission in ihrer Sitzung vom 4. September 1992 beschlossen habe, ihm für seine Vorschläge betreffend Anfertigung von Software-Programmen für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Indien und betreffend die Hereinbringung von Unterstützungsdarlehen durch Vorschreibung der Barauslagen mittels Konsulargebührenbescheides den Dank auszusprechen.

Am 12. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgende, an die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen sowie an die belangte Behörde gerichtete, mit 10. Oktober 1992 datierte Eingabe ein (bei der belangten Behörde zur Zl. 475723/337-VI.1/92 protokolliert):

"Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens beantrage ich die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG für meine außergewöhnlich hervorragenden Beiträge im betrieblichen Vorschlagswesen und bei der Personalvertretung, so insbesondere in meinen Schreiben an Kollegen Dr. H aus den Monaten März und April 1989. Ich konnte mich davon überzeugen, daß ein Großteil meiner Vorschläge bereits in die Tat umgesetzt wurde, jedoch noch nicht alle in den erwähnten Briefen enthaltenen, so daß ich sie nunmehr im BVW einbringe. Interessanterweise war die Abteilung VI.1 bisher nicht in der Lage, die beiden Schreiben zustandezubringen. Ein dzt. beim Verwaltungsgerichtshof befindliches Aktenstück trägt den Vermerk, daß sich Dr. H direkt mit mir ins Einvernehmen setzen wird.

Darauf kommt es aber nicht an, sondern auf die baldige und unverfälschte Besorgung dieser beiden unersetzlichen Dokumente. Daß sie sich bisher nicht besorgen ließen, kann ich sehr gut verstehen, betreibt doch hier jemand eine Art von Fruchtgenuß meines geistigen Eigentumes".

Unter dem Datum 13. Jänner 1993 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die belangte Behörde (dort am selben Tag eingelangt):

"Mit Zl. 320.01.02/15-I.9/92 vom 8. Oktober 1992 dankte mir die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für meine dort eingebrachten Verbesserungsvorschläge.

Ich beantrage die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes".

Mit der am 26. Juli 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0219 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Hierüber wurde, nachdem Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers zerstreut wurden (worauf noch zurückzukommen sein wird), mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 das Vorverfahren eröffnet. Im Zuge des nachfolgenden Verfahrens vor der belangten Behörde gab diese dem Beschwerdeführer unter Übermittlung eines Bescheidentwurfes ihre Absicht bekannt, das Begehren abzuweisen; gemäß dem Bescheidentwurf wird dies im wesentlichen damit begründet, daß einerseits kein Recht auf Belohnung bestehe und andererseits die Vorschläge als nicht verwertbar beurteilt worden seien, weshalb hiefür nicht "Dank und Anerkennung" ausgesprochen oder gar eine Belohnung zuerkannt, sondern lediglich der "Dank" für seine Mühe ausgesprochen worden sei, die mit der Einbringung der wenngleich unbrauchbaren Verbesserungsvorschläge verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierauf in einer Eingabe vom 6. November 1995 dahin, daß ihm "für den Vorschlag auf jeden Fall eine Belohnung gebührt, zumindest als Steuerzahler".

Hierauf wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 1995, Zl. 475723/670-VI.1/95, das Begehren des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 1993 betreffend Zuerkennung einer Belohnung für jene Verbesserungsvorschläge, für die ihm von der Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen mit Erledigung vom 8. Oktober 1992 der Dank ausgesprochen worden war, mangels Rechtsanspruches ab (die wesentliche Begründung enspricht jener des Bescheidentwurfes).

Infolge Erlassung dieses Bescheides wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit hg. Beschluß vom 12. Dezember 1995 eingestellt; der Bescheid wurde beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten.

Mit der vorliegenden, am 29. März 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über den Antrag vom 12. Oktober 1992 nicht entschieden habe (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die inhaltsgleiche, gegen die Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen gerichtete, zur Zl. 93/12/0348 protokollierte Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 30. Juni 1995 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde).

Mit Berichterverfügung vom 26. Juni 1996 wurde über die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt, sondern vielmehr eine Gegenschrift eingebracht und darin die Abweisung (gemeint: Zurückweisung) der Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung beantragt. Begründet wurde dies damit, daß sich die belangte Behörde nicht als säumig erachte: Der Beschwerdeführer bringe in der verfahrensgegenständliche Eingabe vor, daß er die behaupteten Vorschläge im Frühjahr 1989 in Form zweier Privatbriefe an einen anderen Beamten dargelegt habe, der damals (1989) Mandatar des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gewesen und deshalb der für Mitglieder des Dienststellenausschusses in § 26 PVG normierten besonderen Verschwiegenheitspflicht unterlegen sei. Das bedeute, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Eingabe dargelegt habe, daß er die angeblichen Vorschläge nicht gegenüber seinen Vorgesetzten oder gegenüber der Dienstbehörde erstattet habe, sondern an einen Mandatar der Personalvertretung. Schon in einer Eingabe vom 13. Jänner 1992 an die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer aber diesbezüglich ausgeführt, daß er niemals wünsche, diese beiden Schreiben vom Frühjahr 1989 seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde zur Kenntnis zu bringen, weshalb er mit dieser Eingabe (vom 13. Jänner 1992) auch ausdrücklich alle, in anderem Zusammenhang seit Mai 1991 als "Beweisanträge" (im Original unter Anführungszeichen) gestellten Begehren auf Beischaffung dieser Briefe durch die Dienstbehörde zurückgezogen habe.

In Kenntnis des Inhaltes dieser Eingabe vom 13. Jänner 1992 und unter Bedachtnahme auf die "besondere Verhaltensweise des Beschwerdeführers" habe die belangte Behörde bei Einbringung der nun verfahrensgegenständlichen Eingabe davon ausgehen können, daß es sich dabei um eine "der zahlreichen mutwilligen Befassungen" handle, durch die der Beschwerdeführer einigen Organwaltern der belangten Behörde immer wieder zusätzliche Arbeitslasten aufgebürdet habe und nach wie vor aufbürde, nicht aber um einen bescheidmäßig zu erledigenden Antrag dienst- oder besoldungsrechtlicher Natur. Dies umso mehr, als die Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GG 1956 zwar bei Vorliegen besonderer Leistung eines Beamten erfolgen könne, nicht aber erfolgen müsse, weil diese Gesetzesstelle keinen Rechtsanspruch auf Belohnungen normiere, und das Vorliegen einer besonderen Leistung im Anlaßfall - wie dem Beschwerdeführer bewußt habe sein müssen - durch die Dienstbehörde mangels Kenntnis der angeblich von ihm gegenüber einem zur besonderen Verschwiegenheit verpflichteten Personalvertreter erstatteten Verbesserungsvorschläge naturgemäß nicht überprüfbar gewesen sei, weil - wie sich aus der am 13. Jänner 1992 vorgelegten Eingabe des Beschwerdeführers ergebe - jedenfalls schon damals die in Rede stehenden Briefe auch beim Dienststellenausschuß "nicht (mehr)" aufgelegen seien. Eine Beschaffung der Privatbriefe von dem diesbezüglich zur Verschwiegenheit verpflichteten Mandatar der Personalvertretung selbst sei aber außerhalb des Wirkungsbereiches und der Möglichkeit einer Dienstbehörde gelegen, was dem Beschwerdeführer habe bewußt sein müssen.

Zugleich legte die belangte Behörde das Original der bei ihr eingebrachten Eingabe vom 10. Dezember 1992 vor.

Der Beschwerdeführer replizierte hierauf in einem am 3. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz, "das in Rede stehende Schriftstück" an das frühere Mitglied der Personalvertretung sei bereits "früher zur amtswegigen Beiziehung beantragt" worden. Ob eine besondere Leistung i.S. des § 19 GG 1956 vorgelegen sei oder nicht, sowie, ob ausreichende Budgetmittel zur Verfügung gestanden seien, habe nur in einem Verwaltungsverfahren "unter der als verletzt bezeichneten Gesetzesbestimmung geklärt werden können", wozu die Beiziehung des in Rede stehenden Schriftstückes gehört hätte (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer erklärte weiters, "die Beschwer liegt darin, daß ich beim gegebenen Sachverhalt und den vorhanden Budgetmitteln in meinem Recht auf Belohnung verletzt bin".

Die belangte Behörde brachte hierauf einen weiteren Schriftsatz vom 4. November 1996 ein, in dem sie die Auffassung vertrat, § 3 DVG bestimme, daß Parteien des Dienstrechtsverfahrens jene Personen seien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Im Anwendungsbereich des DVG seien sohin nicht einzelne Anbringen des Beamten, sondern dessen behauptete Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder dieses selbst Gegenstand des Verfahrens, vorliegendenfalls also sein behauptetes Recht auf eine Belohnung für "Verbesserungsvorschläge" (im Original unter Anführungszeichen). Hierüber sei aber für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum bereits mit dem Bescheid vom 7. November 1995, Zl. 475723/670-VI.1/95, abschlägig entschieden worden. Der Umstand, daß dieser Bescheid ausdrücklich das Datum einer der Eingaben des Beschwerdeführers anführe, die sich auf den Verfahrensgegenstand bezögen, sei nach Auffassung der belangten Behörde für die nach der maßgeblichen jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmung allenfalls eingetretene Verjährung der behaupteten Ansprüche bedeutsam, begründe aber keine Säumigkeit betreffend der anderen, auf den selben Verfahrensgegenstand und den selben Zeitraum bezogenen Anbringen des Beschwerdeführers, wie sich aus der im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ergebe. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, seinen Standpunkt vor Erlassung des Bescheides bekannt zu geben. Wäre ihm hiezu nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, hätte er den Bescheid wegen behaupteten Verfahrensmängeln vor den Gerichten des öffentlichen Rechtes bekämpfen müssen. Diese Voraussetzungen lägen aber vorliegendenfalls nicht vor (wird näher ausgeführt). Die belangte Behörde sei daher weiterhin der Auffassung, nicht säumig zu sein.

Zugleich legte die belangte Behörde weitere Verwaltungsakten zur strittigen Thematik vor, die auch die bezogene Eingabe vom 13. Jänner 1992 enthalten

(Zl. 475723/201-VI-1/92 in OZ 767/96).

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Gemäß § 19 GG 1956 können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Februar 1979, Zl. 2975/78, ausgeführt hat, ist dem Beamten ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GG 1956 in keinem Fall eingeräumt. Damit kann der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Recht auf Belohnung nicht verletzt sein, eben weil es ein solches Recht nicht gibt, wogegen der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Diesbezüglich gilt sinngemäß das, was bereits im hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0153, aber auch im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 95/12/0158, dargelegt wurde.

Nach den Umständen des Beschwerdefalles ist die Annahme der belangten Behörde, sie sei nicht säumig gewesen, zutreffend:

Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 10. Oktober 1992 formell die bescheidmäßige Zuerkennung einer Belohnung begehrt hat; er hat dabei aber diese angeblich "außergewöhnlich hervorragenden Beiträge im betrieblichen Vorschlagswesen und bei der Personalvertretung", die er "nunmehr in BVW einbringe" (im betrieblichen Vorschlagswesen), in keiner Weise konkretisiert. Der Hinweis auf die beiden Briefe ist insofern nicht zielführend, als er in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 13. Jänner 1992, mit welchem er unter anderem erklärt hatte, er ziehe alle seit Mai 1991 gestellten Beweisanträge, diese Briefe zu beschaffen, zurück, auch erklärt hatte, daß die Schreiben individuelle Dienstrechtsangelegenheiten betroffen hätten und seiner Auffassung nach gemäß § 26 PVG nicht zur Kenntnisnahme durch Vorgesetzte oder die Dienstbehörde bestimmt seien. Betrachtet man vor dem Hintergrund der Bestrebungen des Beschwerdeführers, diese Briefe zu beschaffen, das verfahrensgegenständliche Schreiben, konnte die belangte Behörde ungeachtet des Begehrens auf bescheidmäßigen Zuspruch einer Belohnung mangels jedweder Konkretisierung dieser angeblichen Verbesserungsvorschläge einerseits, und der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, denen zufolge er mit Nachdruck die Beischaffung dieser Schreiben anstrebte, andererseits, davon ausgehen, daß es sich dabei in Wahrheit nur um einen erneuten Versuch handle, zu diesen Schreiben zu gelangen. Das löste aber keine Entscheidungspflicht aus.

Das bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war, ohne daß auf die weitere Argumentation der belangten Behörde einzugehen war.

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen Aufwandersatz angesprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120090.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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