TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W282 2227582-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W282 2227582-1 /15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Türkei, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis/der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisse/des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses/Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde nach der Verhandlung am 04.08.2021 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift am 23.08.2021 durch Hinterlegung im Akt (§ 8 Abs. 2 ZuStG) zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.08.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung gekürzte Ausfertigung Maßnahmenbeschwerde Schubhaft Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2227582.1.00

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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