Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Inhalt von BeschlüssenRechtssatz
Es wurde nicht beschlossen, die Beauftragung eines bestimmten Anwalts neuerlich vom ZA zu beschließen, was aufgrund des engen Zeithorizonts auch gar nicht möglich gewesen wäre. Es wurde vielmehr beschlossen, unter Beiziehung eines Rechtsanwalts Beschwerde an das BVwG zu erheben und die Auswahl und Beauftragung des Anwalts mangels Benennung eines anderen ZA-Mitglieds dem ZA-Vorsitzenden zu übertragen. Der ZA-Vorsitzende handelte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung, indem er den Beschluss des ZA vom 23. März 2021 entsprechend dem ihm damit erteilten Auftrag vollzog. Zuvor wurde vom ZA-Vorsitzenden nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den DG auch noch die Kostentragung durch eine „andere Kostentragungseinrichtung“ – die GÖD - im Sinne der ZA-Mitglieder geklärt, weil dadurch eine allfällige Kostentragungspflicht für sie vermieden wurde. Der ZA-Vorsitzende handelte auch insoweit in gesetzmäßiger Geschäftsführung in Ausführung des Beschlusses des ZA vom 23. März 2021 („Kostentragung durch den DG, andernfalls durch eine andere Kostentragungseinrichtung“).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A19.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021