RS Pvak 2021/7/15 B3-PVAB/21

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Norm

PVG §10 Abs4

Schlagworte

Beratung mit DL; Absehen des DL von der Beratung; COVID-19-Pandemie

Rechtssatz

Das PVG verpflichtet den DL jedoch dazu, sich auf Verlangen des DA in jedem Fall mit diesem zu beraten, und zwar unabhängig davon, ob der Beratungsgegenstand vom DL als bereits erledigt oder als zu unklar oder als unvollständig definiert empfunden wird. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers ja gerade in den Beratungsgesprächen zwischen DL und DA nach § 10 Abs. 4 PVG die wesentlichen Informationen und Erläuterungen zum jeweiligen Thema aus der Sicht beider Verhandlungspartner umfassend eingebracht und im persönlichen Gespräch mit dem Ziel einer Verständigung diskutiert werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B3.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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