TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/14 LVwG-2021/32/0800-2

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 11.02.2021 Zl ***, betreffend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte am 15.02.2017 ein Ansuchen auf Änderung für folgende Zu- und Umbaumaßnahmen (PlanNr. ***) auf GP **1 der KG *****, Adresse 2, **** Y, gegenüber dem bereits genehmigten Einreichplan, bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 25.03.2016, Zl ***, und gegenüber dem Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 19.12.2016, Zl ***, bei der belangten Behörde zur Bewilligung ein:

„- Errichtung einer in das Dach eingeschnittenen Dachterrasse mit Absturzsicherung im Südosten,

- der bestehende Erker (Nordostansicht) wird über das Dach hinaus zur Gaupe verlängert.

- Größenänderung der Dachfenster im Kinderzimmer und Zimmer,

- Ausziehleiter beim Kapfer/ Terrasse für den Kaminkehrer,

- Änderung des Fenster/Türelements im Kinderzimmer CC“.

Dem Ansuchen wurden folgende Planunterlagen beifügt:

- Lageplan im Maßstab 1:2000

- Grundriss Dachgeschoß 1:100

- Schnitt AA 1:100

- Südostansicht 1:100

- Nordostansicht 1:100

Mit Schreiben vom 01.10.2020 erging unter Setzung einer 10-wöchigen Frist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, der die Nachreichung eines detaillierteren Lageplans (vor allem bezüglich einer Überprüfbarkeit der Abstände zu den Grundstücksgrenzen) sowie die Ergänzung der Ansichten NO und SO durch Höhenkoten umfasste. Auf die Zurückweisungsfolgen im Falle des Nichtentsprechens wurde ausdrücklich hingewiesen.

Der Verbesserungsauftrag wurde an den Bauwerber AA am 06.10.2020 per Post zugestellt. Als Frist zur Verbesserung wurden 10 Wochen angegeben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 28.12.2020 wurde das Bauansuchen zurückgewiesen, da eine Verbesserung des Bauansuchens bis dahin nicht erfolgte. Laut Zustellverfügung wurde dieser Bescheid an „Herrn AA, vertreten durch RA BB“ adressiert und dem Rechtsanwalt nachweislich am 05.01.2021 zugestellt.

Am 12.01.2021 erhielt der Beschwerdeführer ein von seinem Architekten DD weitergeleitetes Mail der EE, in dem ausgeführt wurde, der Lageplan sei von einem Mitarbeiter am 19.11.2020 in 4-facher Ausfertigung zur Post gebracht worden, aber beim Bauamt Y nie eingetroffen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bauwerber durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, zur Post gegeben am 26.01.2021, und stellte gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Zum Antrag führte er zusammengefasst aus, er habe seinen Architekten am 06.10.2020 damit beauftragt, die geforderten Unterlagen zum Verbesserungsauftrag zu erstellen und bei der Baubehörde einzureichen, dies sei laut Information seines Architekten am 19.11.2020 durch die Vermessung EE erfolgt, allerdings sei das Briefstück von der Post nie zugestellt worden. Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben des Mitarbeiters FF der Vermessung EE vom 12.01.2021 Kenntnis von dem Hindernisgrund zur Einhaltung der Verbesserungsfrist erfahren, die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei mit dem vorliegenden Antrag deshalb gewahrt.

Mit Bescheid vom 11.02.2021 wies die Baubehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück, da die zweiwöchige Frist mit der Kenntnis über den Irrtum der Erfüllung des Verbesserungsauftrages bereits mit Zustellung des Bescheides am 05.01.2021 zu laufen begonnen habe und daher bereits am 19.01.2021 abgelaufen sei.

Gegen den Zurückweisungsbescheid des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugestellt am 17.02.2021, richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Diese wurde am 17.03.2021 fristgerecht zur Post gebracht.

In dieser Beschwerde findet sich nachstehende Begründung:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2021 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 gesetzten Frist als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Bauwerber bereits mit Zustellung des zurückweisenden Bescheides vom 28.12.2020, welche am 05.01.2021 erfolgt sei, Kenntnis davon erlangt habe, dass dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist von 14 Tagen gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei daher schon mit 19.01.2021 abgelaufen. Der am 26.01.2021 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsauftrag sei daher verspätet.

Diese Begründung ist unrichtig.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, welches der Einhaltung der Frist entgegen gestanden ist, einzubringen.

Die belangte Behörde vertritt dazu die rechtsirrige Ansicht, dass bereits mit Zustellung des Bescheides vom 28.12.2020 dieses Hindernis weggefallen sei.

Sie verkennt dabei, dass die Kenntnis davon, eine Frist versäumt zu haben, nicht mit dem Zeitpunkt des Wegfalles jenes Hindernisses zusammenfallen muss, welcher der rechtzeitigen Einhaltung einer Frist entgegengestanden ist.

Im gegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer zwar mit Zustellung des Bescheides vom 28.12.2020, welche am 05.01.2021 erfolgt ist, Kenntnis davon, dass offenbar die von der Baubehörde mit Schreiben vom 01.10.2020 gesetzte Frist von 10 Wochen nicht eingehalten worden ist.

Die Ursachen dieser Versäumung waren dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber in keiner Weise bekannt, sodass ihm eine Beurteilung darüber, welches Hindernis der Einhaltung der Frist entgegengestanden ist, nicht möglich war.

Vielmehr wusste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 28.12.2020, dass er den Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 unmittelbar nach Erhalt seinem Architekten DD mit dem Auftrag zur fristgerechten Erfüllung (in allen Punkten) weitergeleitet hat. Dass es in der Folge nicht zur fristgerechten Erledigung gekommen ist, gelangte dem Beschwerdeführer zwar mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 05.01.2021 zur Kenntnis.

Über das Hindernis, welches der fristgerechten Erledigung entgegengestanden ist, wurde der Beschwerdeführer aber erst durch das Schreiben des FF vom 12.01.2021 in Kenntnis gesetzt.

Erst damit war dem Beschwerdeführer klar, dass der fristgerechten Erledigung kein Verschulden seinerseits entgegengestanden ist, sondern ein außerhalb seines Verantwortungsbereiches gelegenes Hindernis.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht würde es einer Partei, welche eine Frist versäumt hat, unmöglich machen Nachforschungen darüber anzustellen, warum es zur Fristversäumnis gekommen ist und ob die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag gegeben sind. Damit würden aber Wiedereinsetzungsanträge defacto unmöglich werden.

Aus diesem Grund legt das Gesetz den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht mit dem Tag der Kenntnisnahme der Fristversäumung fest, sondern mit dem Tag des Wegfalls des Hindernisses.“

Zu erwähnen ist noch, dass – wie erwähnt - gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.12.2020 selbst erhoben wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2021, LVwG-***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus den bezüglichen, im Sachverhalt angeführten Schriftstücken, die dem behördlichen Akt einliegen. Dieser behördliche Bauakt Zl ***, Stand auch im Zusammenhang mit dem Verfahren LVwG *** vor dem Landesverwaltungsgericht. In das Erkenntnis vom 07.07.2021, LVwG ***, wurde ebenfalls Einsicht genommen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

III.     Rechtliche Bestimmungen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (§ 71 idF BGBl I Nr 33/2013):

㤠71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.      Erwägungen:

1. Fristversäumnis:

Notwendige Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer Frist (vgl § 71 Abs 1 AVG).

Mit dem bereits erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.07.2021, LVwG-***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 28.12.2020, Zl ***, abgewiesen.

Mit dieser Abweisung erfolgte sohin eine vollinhaltliche Bestätigung des behördlichen Zurückweisungsbescheides vom 28.10.2020 wegen Formgebrechens. Damit steht fest, dass eine Fristversäumnis vorliegt. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der ihm gesetzten 10-wöchigen Frist nachgekommen.

2. Beginn des Fristenlaufs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 71 Abs 2 AVG sieht eine zweiwöchige Frist nach dem Wegfall des Hindernisses vor.

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Zurückweisungsbescheid (wegen Verspätung) des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 28.10.2020 dem - rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer - am 05.01.2021 zugestellt wurde. Dies wird auch in der Beschwerde so dargestellt.

Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst damit, dass mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 05.01.2021 das Hindernis im Sinn des § 71 Abs 2 AVG nicht weggefallen sei, sondern erst durch das Schreiben vom 12.01.2021 (Email des Planverfassers, welches auch dem Beschwerdeführer zugegangen ist).

§ 71 Abs 2 AVG fixiert 2 Termine, zu denen die Frist der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den „Wegfall des Hindernisses“ ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des unvorhergesehenen oder anwendbaren Ereignisses zu stellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 100 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Der zweite Fall ist gegenständlich nicht relevant (Kenntnis von der Zulässigkeit der „Berufung“).

Es ist somit das Hindernis nach § 71 Abs 2 AVG im (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignis im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu sehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als ein Ereignis iSd Bestimmung nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen. So können innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage, Verschreiben ein solches Ereignis darstellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 34 und 35 (Stand 1.1.2020, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur).

Unzweifelhaft steht fest, dass der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer bereits mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 05.01.2021 Kenntnis davon erlangt hat, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Dies findet sich ausdrücklich auf Seite 4 des vorgenannten Zurückweisungsbescheides vom 28.12.2020. Es stellt kein Ereignis (Hindernis) dar, weshalb diese Unterlagen trotz der Beauftragung des Planverfassers nicht bei der belangten Behörde eingelangt sind. Alleine die Kenntnis über den Umstand mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 05.01.2019, dass die Unterlagen nicht eingelangt sind, reichte für den Beschwerdeführer völlig aus, die Versäumung der Frist zur Nachreichung dieser Unterlagen erkennen zu können. Insofern steht fest, dass das fristauslösende Ereignis mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 28.12.2020 am 05.01.2021 zu laufen begonnen hat, wie dies die belangte Behörde zutreffend ausführt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 26.01.2021 (Datum des Poststempels) wurde somit nach dem Ablauf der zweiwöchigen Frist im Sinn des § 71 Abs 2 AVG eingebracht, weshalb die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Folglich war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abgesehen von der Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist darf überdies nur ein Fall des minderen Versehens vorliegen, der den Grund für die Versäumung der Frist darstellt. Dabei muss sich der Machtgeber das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Hat die Partei (oder der Architekt oder der Mitarbeiter der Vermessung) die Überwachungspflicht verabsäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil sich eine Partei, die sich nach Übergabe eines Schriftstücks an einen Boten (wie in diesem Fall die Post AG) nicht mehr darum kümmert, ob das Schriftstück tatsächlich und zeitgerecht überbracht wurde, vorwerfen lassen muss, dass sie auffallend sorglos gehandelt, dh jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlich und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 47 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Eine telefonische Erkundigung, ob die nachgeforderten Unterlagen bei der Behörde eingegangen sind, wären sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem tätig gewordenen Planverfasser zumutbar gewesen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Antrag verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.32.0800.2

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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