TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 95/15/0035

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §85 Abs1;
FinStrG §86 Abs1;
FinStrG §93 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Dezember 1994, Zl. B 44-6/94, betreffend Verhängung der Untersuchungshaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 hatte der Spruchsenatsvorsitzende gemäß § 86 FinStrG über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 sei gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von - auf durch Betätigungen im Bereich der Zuhälterei erzielte Einkünfte und Vermögen entfallender - Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1992 und wegen des Verdachtes der versuchten Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer für 1993 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (teilweise iVm § 13 FinStrG) eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 3. Oktober 1994 sei gemäß § 85 Abs. 1 FinStrG die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet worden. Diese sei am 5. Oktober 1994 um 16.50 Uhr vollzogen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann unverzüglich der Finanzstrafbehörde vorgeführt und zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrung vernommen worden. In der Vernehmung habe der Beschwerdeführer keine Erklärungen über sein Einkommen bzw über seine nicht offengelegten Einkunftsquellen gegeben. Der im Bescheid vom 4. Oktober 1994 angeführte Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehe weiterhin. Zum Vermögen des Beschwerdeführers gehörten insbesondere zwei Motorboote und mehrere teure Pkw (etwa Ferrari Testarossa); der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Mittel für die Anschaffung dieser Gegenstände nicht aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sei an der Adresse W, G-Gasse 4 gemeldet. Abgesehen von Küche und Badezimmer sei diese vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung leer. Das Verbringen der Möbel und das vollständige Entleeren der Wohnung stellten unmittelbare Vorbereitungen zur Flucht dar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnung in Großbritannien. Es bestehe daher der Verdacht, daß er flüchten oder sich verborgen halten werde. Er habe auf Befragen angegeben, daß sich alle seine Kfz im Ausland befänden. Die Sicherheitswache der Polizeidirektion G habe aber in der Folge einen seiner Pkw in G in der Nähe des Bordells E. aufgefunden; im Zuge der Durchsuchung des Pkw seien wesentliche Beweismittel aufgefunden worden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, daß er versuchen werde, die Spuren der Tat zu beseitigen und sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Es bestehe weiters die Gefahr, daß er auf freiem Fuße in unmittelbarer Folge an das ihm angelastete Finanzvergehen ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen werde.

Die gemäß § 86 FinStrG verhängte Untersuchungshaft endete am 5. Dezember 1994.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde einer Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung der Untersuchungshaft keine Folge gegeben. Zur Begründung ergibt sich aus dem Bescheid:

In der Administrativbeschwerde sei im wesentlichen vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1988 bis 1993 in Österreich weder einen ständigen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt gehabt. Im Inland begangene Finanzvergehen könnten ihm daher nicht angelastet werden. Dem halte die belangte Behörde entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit überwiegend in G aufgehalten und dabei erhebliche Einkünfte aus Zuhälterei, Wucher und Suchtgifthandel bezogen habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen, so ua der Zeugin X vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen G im Verfahren 18 Vr nn1/94.

Im übrigen sei die Erstbehörde richtig davon ausgegangen, daß ein dringender Tatverdacht vorliege und die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Begehungsgefahr nach § 86 Abs. 1 lit. a bis c FinStrG vorlägen. Es sei davon auszugehen, daß die hinterzogenen Beträge nahezu an die Grenze von einer Million Schilling heranreichten, sodaß die Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nicht offenbar unangemessen erscheine. Im Hinblick auf das Milieu, in dem sich der Beschwerdeführer bewege, seien gelindere Mittel iSd § 88 FinStrG nicht geeignet, den Haftzweck zu erreichen. Der angefochtene Bescheid verweist weiters auf die Beschwerdeentscheidung betreffend den Einleitungsbescheid. In dieser wird festgehalten: Der Finanzstrafbehörde sei durch Anzeige mitgeteilt worden, daß der Beschwerdeführer sich als Zuhälter betätige und dadurch in den Besitz umfassender Vermögenswerte (z.B. einer Yacht im Wert von ca. 4 Millionen S und ca. zehn Pkw der Luxusklasse) gelangt sei. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe zu Recht vom Verdacht ausgehen können, daß der Beschwerdeführer im Inland einen Wohnsitz gehabt habe. Es bestehe der im Einleitungsbescheid festgestellte Verdacht der Abgabenhinterziehung zu Recht. Der bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens bestehende Verdacht, der Beschwerdeführer habe aus Zuhälterei Einkünfte bezogen und diese nicht versteuert, sei durch die mittlerweile durchgeführten weiteren Erhebungen (insbesondere die Zeugenaussagen der für den Beschwerdeführer tätigen Prostituierten X, Y und Z) sowie durch die im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Belege erhärtet worden. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zum einen Einkünfte von unmittelbar für ihn tätigen Prostituierten und zum anderen Einkünfte aus dem Aufbau der organisierten Zuhälterei von "Subzuhältern" sowie aus der Rekrutierung von Prostituierten und der Vermittlung von Schutz derselben im Ausland erziele.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 86 Abs. 1 FinStrG lautet:

Die Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Sie darf nur verhängt werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße

a) wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),

b) andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder

c) das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen (Ausführungsgefahr) oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen (Begehungsgefahr).

Gemäß § 87 Abs. 1 FinStrG bedarf die Verhängung der Untersuchungshaft eines Bescheides. In der Begründung sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Vorliegen eines oder mehrerer der im § 86 Abs. 1 angeführten Haftgründe angenommen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen worden ist und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind gemäß § 53 Abs. 6 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat gemäß § 53 Abs. 8 FinStrG die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen der Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die Finanzstrafbehörden zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hätten. In der Beschwerdeentscheidung betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens werde von einer Abgabenhinterziehung in der Größenordnung von ca. 7 Millionen Schilling ausgegangen. Mit Ausfertigungsdatum 18. Oktober 1994 sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsauftrag über

6,7 Millionen Schilling erlassen worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich daher der Verdacht, daß Steuerhinterziehung in "vielfacher Millionenhöhe" erfolgt sei. Auch seien ihm bei der ersten Vernehmung nach der Verhaftung Einnahmen in der Größenordnung von 13 Millionen S vorgehalten worden. Daher wäre von Anfang an die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben gewesen.

Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 86 f FinStrG richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden erstinstanzlichen Bescheides iSd § 87 Abs. 1 FinStrG. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, daß die Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG überschritten wird, so ist die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben. Ergibt sich nachträglich die Zuständigkeit des Gerichtes, so sind gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, dem Gericht zu übergeben.

Das Beschwerdevorbringen vermag eine Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde nicht aufzuzeigen. Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 1 FinStrG - dieser ist nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 1994 zugestellt worden - enthält keinen Hinweis auf das Überschreiten der Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgewiesen worden ist, trägt das Ausfertigungsdatum 12. Dezember 1994. In diesem Bescheid wird ua ausgeführt: "Am 5.11.1994 wurde in den amtsbekannten Wohnungen des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung gem. § 93 Abs. 1 FinStrG durchgeführt. Eine aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen vorgenommene grobe überschlagsmäßige Vermögensrechnung ergab, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1992 Einkünfte in der Höhe von rd. S 6 Mill. erzielt haben muß. Des weiteren wurde festgestellt, daß die aufgrund der beschlagnahmten Belege geleisteten Zahlungen nahezu ausschließlich im Inland bzw. mit Inlandsbezug erfolgten und der Beschwerdeführer sämtliche Bankverbindungen in Österreich gehabt hat." Nach der Aktenlage wurden bei der Hausdurchsuchung am 5. Oktober 1994 abends ua vier Ordner, eine Dokumentenmappe, und ein Plastiksack mit Belegen beschlagnahmt. Der Bescheid über die Verhängung der Untersuchungshaft wurde am 7. Oktober 1994 um 14 Uhr zugestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Bearbeitung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bis zur Erlassung des Bescheides nach § 87 Abs. 1 FinStrG bereits so weit gediehen gewesen wären, daß sich ein Hinweis auf die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers und damit auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben geboten hätte; auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis darauf.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, in der nach der Festnahme durchgeführten Vernehmung habe ihm die Finanzstrafbehörde Einnahmen in der Größenordnung von 13 Millionen S vorgehalten. Dieses Vorbringen findet im Akteninhalt keine Stütze. Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1994 ergibt sich in keiner Weise, daß die Finanzstrafbehörde von steuerpflichtigen Einnahmen in einer bestimmten Höhe oder gar in der in der Beschwerde angeführten Höhe ausgegangen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes G vom 18. Oktober 1994 verweist, übersieht er, daß auch dieser erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 87 Abs. 1 FinStrG erlassen worden ist.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist sohin wie aus der Aktenlage nicht erkennbar, daß die Finanzstrafbehörde bereits bei Anordnung der Untersuchungshaft ein Überschreiten der Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG erkennen hätte können.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß ihm vorgeworfen worden sei, er habe seinen Lebensunterhalt (auch) durch Rauschgifthandel, Versicherungsbetrug und Erpressung bestritten, obwohl - jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhängung der Haft - in diese Richtung keine Verdachtslage bestanden habe. Er sei "hinsichtlich dieser angelasteten Delikte, die der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, auch absolut unbescholten".

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Bescheid über die Verhängung der Untersuchungshaft liegt der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zugrunde. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz besteht der Verdacht, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung von Einkünften und Vermögen eine Verkürzung von Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer für 1988 bis 1992 bewirkt habe.

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es trifft zu, daß der für die Zulässigkeit einer Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Verdacht bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 87 Abs. 1 FinStrG vorhanden sein muß.

Bei der Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 86 f FinStrG kommt es allerdings lediglich auf den Verdacht hinsichtlich des betreffenden Finanzvergehens an. Es kommt nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch bzw nach dem Suchtgiftgesetz an. Daß die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits aufgrund der Betätigung des Beschwerdeführers im Bereich der Zuhälterei zu Recht den Verdacht der Abgabenhinterziehung angenommen hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Solcherart erweist sich die Anführung weiterer Handlungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid, die zu Umsätzen bzw Einnahmen geführt haben sollen, als nicht relevant.

Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde im Bescheid davon ausgegangen ist, die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe zu Recht den iSd § 86 Abs. 1 FinStrG erforderlichen dringenden Tatverdacht angenommen.

Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, daß die belangte Behörde bei Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft zu prüfen hatte, ob diese zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich - durch den Verweis auf die Beschwerdeentscheidung betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens -, daß bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 87 Abs. 1 FinStrG der Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer habe im Bereich der Zuhälterei Einkünfte erzielt und die entsprechenden Abgaben hinterzogen. Gegen diese Feststellung, soweit sie die Betätigung als Zuhälter betrifft, wendet sich die Beschwerde nicht. Solcherart liegt aber auch kein relevanter Verfahrensfehler vor, wenn im angefochtenen Bescheid weiters ausgeführt wird, im Zuge des Verfahrens nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide ("nach dem derzeitigen Stand der Erhebungen") habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer auch Einkünfte aus Suchtgifthandel und Wucher bezogen habe.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Die belangte Behörde hat Kostenersatz in Höhe von 4.000 S (Schriftsatzaufwand) begehrt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150035.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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