TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 I407 2242332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17

Spruch


I407 2242332-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 05.03.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2021, wegen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 23.02.2021 bis 05.04.2021 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 18.12.2020 Arbeitslosengeld.

2.       In der Betreuungsvereinbarung vom 04.02.2021 (gültig bis 04.08.2021) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice XXXX , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Hilfsarbeiter unterstützen werde. Das Arbeitsausmaß sei Teil- oder Vollzeit und der gewünschte Arbeitsort sei der XXXX . Die Arbeitsstelle müsse zudem mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein

3. Am 11.02.21 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Gartenarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin S) zu. Das Ende der Bewerbungsfrist wurde dabei mit 23.02.2021 angegeben. Die Zustellung der Unterlagen erfolgte mittels RSB-Brief. Dieser wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.02.2021 ab dem 15.02.2021 zur Abholung hinterlegt.

4.       Der belangten Behörde wurde am 23.02.2021 seitens der Abteilung „Service für Unternehmen“ mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben habe. Der Arbeitslosengeldbezug wurde daher bis zur Klärung des Sachverhaltes eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde mittels Schreiben auf diesen Umstand hingewiesen, zur Stellungnahme aufgefordert und über etwaige Sanktionen gemäß § 10 AlVG informiert.

5.       Mit Stellungnahme vom 01.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er kein Stellenangebot der belangten Behörde erhalten habe und sich selbst einen Job suchen würde.

6.       In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.03.2021 wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zudem gab er als sonstigen Grund an, dass er kein Vermittlungsangebot von der belangten Behörde erhalten habe.

7.       Am 04.03.2021 wurde die Briefsendung mit der Stellenzuweisung an die belangte Behörde als nicht behoben retouniert.

8.       Mit Bescheid vom 05.03.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 23.02.2021 bis 05.04.2021 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe und daher die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

9.       Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 12.03.2021 (eingelangt am 16.03.2021) begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Er habe nie Bewerbungsunterlagen erhalten. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit habe er zahlreiche Initiativbewerbungen getätigt und hätte sich über Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde gefreut. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt und der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger Würdigung der aufgenommenen Beweise angefochten. Der Beschwerde wurde mit 08.04.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10.      Mit Bescheid vom 28.04.2021 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Stelle als Gartenarbeiter bei der Dienstgeberin S dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen sei. Er habe dies auch nie bestritten. Die Behörde gehe von einer rechtswirksamen Zustellung der hinterlegten Sendung aus. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Initiativbewerbungen seien von diesem nicht nachgewiesen worden, da er nur ein Konvolut an Stellenanzeigen, aber keine Bewerbungen vorgelegt habe. Er habe insgesamt kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und damit den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Er habe zwar innerhalb der verhängten Ausschlussfrist eine vom AMS vermittelte Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Konditorei Fuchs begonnen, diese aber nach drei Arbeitstagen einfach verlassen und sich geweigert, weiter zur Arbeit zu kommen. Eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme und ein Nachsichtgrund liege daher nicht vor.

11.      Mit Eingabe vom 05.05.2021 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle sein Geld. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe kein Stellenangebot von der belangten Behörde erhalten und fasste darüber hinaus den Verlauf des Betreuungsverhältnisses aus seiner Sicht zusammen. Zusätzlich erklärte er, mit der Verarbeitung seiner Daten durch die belangte Behörde nicht einverstanden zu sein, da er diese nicht für vertrauenswürdig halte.

12.      Mit Stellungnahme vom 11.05.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jede Zusammenarbeit mit der belangten Behörde ablehne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 18.12.2020 Arbeitslosengeld.

1.2. Am 11.02.2021 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot bei der Dienstgeberin S zugewiesen (Anonymisierungen und Kürzung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Wir suchen ab März

20 Gartenarbeiter/innen

Arbeitszeit:

6-Tage-Woche, 40h-Woche, Arbeitszeit durchschnittlich 7 h / Tag (06.00-20.00 Uhr), zeitweise Schichtarbeit

Anstellung laut aktuellem Kollektivvertrag für den Tiroler Obst- und Gemüsebau.

Tätigkeit:

Anbau, Pflege und Ernte von landwirtschaftlichen Produkten, Marktaufbereitung von Gemüse.

Anforderungsprofil:

Pünktliches Erscheinen an der Arbeitsstelle, Eignung für Zusammenarbeit in Gruppen, Bereitschaft für flexible Arbeitszeit.

Es müssen Kisten mit bis zu 20 kg gehoben und getragen werden, die Tätigkeiten erfordern oft eine gebückte Körperhaltung. Die Arbeiten finden bei jedem Wetter im Freien statt und die Mitarbeiter sind den verschiedenen Witterungsverhältnissen wie Regen, Sonne und Wind ausgesetzt. Schmutz und Nässe sind übliche Begleiterscheinungen der Gemüseproduktion. B-Führerschein gewünscht.

Bitte bewerben Sie sich vorab telefonisch bei unserem Vorauswahlpartner des AMS bei Herrn XXXX unter der Nummer XXXX

Telefonisches Bewerbungsende ist der 23.02.2021

Anschließend werden Sie zum Vorstelltermin am 24.02.2021 zwischen 13:00 und 17:00 Uhr Uhr bei Herrn Josef Norz eingeladen.

XXXX

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stellen als Gartenarbeiter/innen beträgt 8,10 EUR brutto pro Stunde.“

1.3. Das Stellenangebot wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde per RSb-Brief übermittelt und nach erfolglosem Zustellversuch am 12.02.2021, ab dem 15.02.2021 zur Abholung hinterlegt. Am 04.03.2021 wurde die Briefsendung mit der Stellenzuweisung an die belangte Behörde als nicht behoben retouniert. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum der Abholfrist nicht Ortsabwesend.

1.4. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX , der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft und somit ca. 10 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Wegzeit je nach Verbindung zwischen 40 und 50 Minuten pro Strecke, wobei entsprechende Verbindungen mehrmals stündlich bestehen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat sich bei der ihm zugewiesenen Stelle nicht beworben. Ein Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande.

1.6. Dem Beschwerdeführer war dabei bewusst, dass er entsprechende Stellenangebote mangels Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse per Post erhalten wird und dass eine zeitnahe Behebung der Schreiben des AMS notwendig ist, um von potentiellen Stellenangeboten rechtzeitig zu erfahren und ein entsprechendes aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes entfalten zu können. Dem Beschwerdeführer war weiter bewusst, dass er keine Chance auf eine Anstellung hat, wenn er es unterlässt, sich auf Stellenangebote zu bewerben.

1.7. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. Allerdings hatte er im Zeitraum 22.03.2021 bis 24.03.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen. Diese hatte er allerdings während der Probezeit von sich aus aufgelöst.

1.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengeldes wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt enthaltenen Stellenangebot entnommen.

2.3. Der Umstand, dass am 12.02.2021 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab dem 15.02.2021 zur Abholung hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Die Tatsache, dass die Sendung nicht behoben und an die belangte Behörde retournierte wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen retournierten Sendung mit dem Hinweis „Retour nicht behoben“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung bzw. der Hinterlegung der Sendung nicht ortsabwesend war, ergibt sich aus seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 14.04.2021. Dort gab er selbst an „[…] ich wohne in XXXX seit 6 Jahrem und ich bin immer da Ich bin da auch im Januar 2021 und Februar und März und April und immer!!!! […]“. Diese Darstellung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit der belangten Behörde mittels Briefeinwurf kommunizierte. Den lediglich allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe kein Stellenangebot erhalten, konnte daher nicht gefolgt werden.

2.4. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Entfernung des Arbeitsortes und dessen Erreichbarkeit basiert auf einer Abfrage in „Google-Maps“.

2.5. Die Feststellung, dass eine Bewerbung nicht erfolgt ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.6. Dass das Unterlassen einer Bewerbung geeignet ist, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, liegt im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung und musste daher auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Dabei muss ebenfalls klar sein, dass mangels der Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse derartige Schreiben per Post versendet werden und es in der eigenen Verantwortung einer Person liegt, den eigenen Briefkasten regelmäßig zu überprüfen und zu leeren. Selbiges gilt für die Tatsache, dass Schreiben des AMS möglichst zeitnah behoben werden müssen, damit eine Bewerbung rechtzeitig erfolgen kann. Die Zustellung der Sendung wurde (wie unter Punkt 2.3 dargestellt) durch den Zustellnachweis nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen tauglichen Gegenbeweis erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Folgen seines Handelns bzw. Unterlassens bewusst waren.

2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.03.2021 bis 24.03.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen hatte und derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.05.2021. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Beschäftigungsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers gegenüber der Behörde, wonach der Beschwerdeführer am dritten Arbeitstag einfach gegangen sei und eine SMS geschrieben habe, dass er nicht mehr komme. Den Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach der Dienstgeber ihn gekündigt habe, kann mangels Schlüssigkeit nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gibt hierzu einerseits an, dass das Arbeitsverhältnis vielleicht weiterbestanden hätte, wenn er sich zur Schwarzarbeit bereit erklärt hätte und andererseits, dass der Dienstgeber von ihm verlangt habe, 5 anstatt der vereinbarten 3 Stunden zu arbeiten, er die Mehrstunden jedoch nicht bezahlen wollte. Der Dienstgeber teilte auf Nachfrage mit, der Beschwerdeführer habe tatsächlich nur 3 Stunden gearbeitet. Aufgrund des im Akt belegten Verhalten des Beschwerdeführers und der seiner unschlüssigen Erklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses konnte den Darstellungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

….

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.1.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2. Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.

Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene kollektivvertragliche Entlohnung wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch die Angemessenheit des angebotenen Entgelts nicht bestritten.

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 10 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung auch nicht bestritten.

3.2.2.  Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht bei der Dienstgeberin S beworben und somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

3.2.3. Hinsichtlich der Zustellung des Stelleninserates ist auszuführen, dass das Schreiben der belangten Behörde nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war somit der 15.02.2021. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 12.02.2021 sohin am 15.02.2021 zugestellt.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht nachvollziehbar begründet, dass gegenständlich ein Zustellmangel vorliegen würde. Entsprechende Beweise wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Er behauptete lediglich allgemein gehalten, er habe das Schreiben nicht erhalten. Es ist daher von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. Eine eventuelle Abwesenheit von der Abgabestelle wurde der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht mitgeteilt.

Die Zustellung durch Hinterlegung am 15.05.2021 ist daher als rechtswirksam anzusehen.

Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer das beim zuständigen Postamt hinterlegte Schreiben des AMS umgehend beheben müssen. Dies insbesondere im Hinblick auf die in der Betreuungsvereinbarung getroffene Verpflichtung, sich auf Stellenvorschläge, die ihm seitens der belangten Behörde übermittelt werden, zu bewerben. So hätte rechtzeitig vom Vorstellungstermin bei der Dienstgeberin S Kenntnis erlangt. Indem er es unterließ, sich zu bewerben, hat er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, weswegen die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerechtfertigt war.

3.2.4. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zunächst zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 23.02.2021 bis 05.04.2021 ausgesprochen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.

Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 22.03.2021 bis 24.03.2021 vermochte aufgrund ihrer kurzen Dauer und der Beendigung innerhalb der Probezeit seitens des Beschwerdeführers keinen Nachsichtsgrund darzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Kausalität Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2242332.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten