TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W209 2235427-1

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §3
BSVG §33a
BSVG §33b
BSVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W209 2235427-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, vom 05.08.2020, OB XXXX -1B1/11, betreffend die Verpflichtung zur Nachentrichtung von offenen Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragszuschlägen in Gesamthöhe von EUR 7.679,69 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.08.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dieser zum Stichtag 24.07.2020 verpflichtet sei, offene Sozialversicherungsbeiträge inklusive Beitragszuschläge in Gesamthöhe von EUR 7.679,69 zu zahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden: SVB) vom 31.01.2019 ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2015 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und von 01.08.2015 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei und der Beitragsbemessung folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen seien:

Von 01.08.2015 bis 31.12.2015

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

749,17

7,65

57,31

Unfallversicherung

749,17

1,90

14,23

Pensionsversicherung

511,97

17,00

87,03

Von 01.01.2016 bis 31.12.2016

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

767,15

7,65

58,69

Unfallversicherung

767,15

1,90

14,58

Pensionsversicherung

524,26

17,00

89,12

Von 01.01.2017 bis 31.12.2017

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

785,56

7,65

60,10

Unfallversicherung

785,56

1,90

14,93

Pensionsversicherung

536,84

17,00

91,26

Von 01.01.2018 bis 31.03.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

808,34

7,65

61,84

Unfallversicherung

808,34

1,90

15,36

Pensionsversicherung

552,41

17,00

93,91

Von 01.04.2018 bis 31.12.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

986,45

7,65

75,46

Unfallversicherung

986,45

1,90

18,74

Pensionsversicherung

986,45

17,00

167,70

Schließlich sei der Beschwerdeführer für die Zeit von 01.08.2015 bis 30.06.2018 zur Leistung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 236,20 verpflichtet worden.

Die beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den Bescheid vom 31.01.2019 eingebrachte Beschwerde sei (mit zu W209 2216363-1/4E protokolliertem Erkenntnis vom 07.01.2020) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der SVB vollinhaltlich bestätigt worden.

Über den Zeitraum bis 31.12.2018 hinaus lägen folgende Beitragsgrundlagen vor:

Von 01.01.2019 bis 31.12.2019:

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

1.006,18

7,65

76,97

Unfallversicherung

1.006,18

1,90

19,12

Pensionsversicherung

1.006,18

17,00

171,05

Von 01.01.2020 bis 31.03.2020:

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

1.037,37

6,80

70,54

Unfallversicherung

1.037,37

1,90

19,71

Pensionsversicherung

1.037,37

17,00

176,35

Für die Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , welche am 08.06.2016 verstorben sei, seien die Beiträge zur Pflichtversicherung bis 31.05.2016 vorgeschrieben worden.

Offene Beiträge von Frau XXXX bis 31.05.2016   EUR      -324,78

Offene Kostenanteile von Frau XXXX :     EUR       -26,40

gesamt                  EUR       -351,18

Nachdem am 28.08.2018 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit 11.08.2015 Alleineigentümer des (Anm.: die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers begründenden) Fischereirevieres gewesen sei, sei die Pflichtversicherung von Frau XXXX in sämtlichen Zweigen (KV, PV, UV) für die Zeit ab 11.08.2015 rückwirkend beendet worden. Von Frau XXXX seien somit die bis 31.03.2016 vorgeschriebenen und bezahlten Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden. Eine Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 40 Abs. 1 BSVG komme nicht in Betracht. Nach § 40 Abs. 2 BSVG sei die Rückforderung für Zeiträume, in denen eine Leistung erbracht wurde, ausgeschlossen. Aus diesem Grund seien die Krankenversicherungsbeiträge nicht gutzuschreiben gewesen.

Die Vorschreibung des Höchstbeitrags im gegenständlichen Zeitraum sei nicht — wie vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sei— gegenüber zwei unterschiedlichen Personen als „alleinige“ Betriebsführer, sondern ausschließlich gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt. Das auf dem Beitragskonto von Frau XXXX entstandene Guthaben sei am 22.05.2019 am Beitragskonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden:

Offene Beitragsschuld von Frau XXXX :    EUR -351,18

Wegfall der Pflichtversicherung von 01.08.2015 bis 31.05.2016  EUR +1.142,18

(Gesperrte Beiträge aufgrund KV Leistungen    EUR 462,62)

Beitragsguthaben auf dem Beitragskonto von Frau XXXX :  EUR +791,00

Auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers seien im Zeitraum von 01.08.2015 bis 30.06.2018 Beiträge in Höhe von EUR 5.545,96 nachbemessen worden, nachdem am 28.08.2018 bekannt geworden sei, dass er seit 11.08.2015 Alleineigentümer des Fischereirevieres sei.

Dieser Betrag setze sich aus der nachträglichen Vorschreibung der Beiträge in der Unfallversicherung von 01.08.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von EUR 144,05, Krankenversicherungsbeiträgen von 01.08.2015 bis 30.06.2018 in Höhe von EUR 2.083,07, Beiträgen zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.163,17, Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs. 1 BSVG in Höhe von EUR 247,83 sowie einer Gutschrift der Unfallversicherungsbeiträge von 01.07.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von EUR 92,16 zusammen.

Aus diesem Grund hätte es ab 28.08.2018 auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers folgende Buchungen gegeben:

Offene Beitragsschuld per 28.08.2018 des Beschwerdeführers:  EUR -5.545,96

Änderung per 29.08.2018 des EHW von 04/2018-06/2018  EUR       -272,37

Vorschreibung per 02.10.2018 (Beiträge 07/2018-09/2018)   EUR       -785,70

Vorschreibung per 03.01.2019 (Beiträge 10/2018-12/2018)   EUR       -785,70

Beitragsgutschrift § 24d BSVG per 07.01.2019     EUR +1.000,00

Vorschreibung per 03.04.2019 (Beiträge 01/2019-03/2019)   EUR       -801,42

Umbuchung vom Guthaben aus dem Beitragskonto XXXX   EUR      +791,00

Vorschreibung per 02.07.2019 (Beiträge 04/2019-06/2019)  EUR       -806,90

Beitragsgutschrift § 24d BSVG per 04.07.2019     EUR      +565,04

Vorschreibung per 02.10.2019 (Beiträge 07/2019-09/2019)   EUR       -801,42

Vorschreibung per 03.01.2020 (Beiträge 10/2019-12/2019)   EUR       -816,82

Beitragsgutschrift § 24d BSVG per 13.01.2020     EUR      +549,76

Einzahlung per 05.02.2020        EUR       +15,40

Betragliche Stornierung Kostenanteil per 21.02.2020    EUR       +15,40

Vorschreibung per 02.04.2020 (Beiträge 01/2020-03/2020)   EUR       -799,80

Einzahlung per 07.05.2020        EUR      +799,80

Vorschreibung per 02.07.2020 (Beiträge 04/2020-06/2020)   EUR       -799,80

Einzahlungen 21.07.2020        EUR      +799,80

Stand per 24.07.2020        EUR -7.679,69

Somit bestehe mit Stand 24.07.2020 eine offene Beitragsschuld von EUR 7.679,69.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass Gegenstand des entschiedenen Verfahrens vor dem BVwG gewesen sei, ob der Beschwerdeführer in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Dies zumal der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwalt grundsätzlich dem GSVG unterliege und im Rahmen anderer (Pflicht-)Versicherungen erhebliche Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung leiste, die dem Umfang und der Höhe nach den Vorschreibungen nach dem BSVG nicht nur entsprächen, sondern bei weitem überträfen. In der unanfechtbaren Entscheidung des BVwG vom 07.01.2020 sei somit lediglich rechtskräftig festgestellt worden, dass die SVB – nunmehr SVS – berechtigt sei, gegenüber dem Beschwerdeführer als alleiniger Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) Pflichtbeiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG vorzuschreiben und einzuheben. Keineswegs sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, bis einschließlich März 2020 an Pflichtbeiträgen den Betrag von € 7.679,69 zu entrichten.

Es sei unrichtig, dass die Pflichtversicherung der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , als alleinige Betriebsführerin der verfahrensgegenständlichen Fischerei für die Zeit ab dem 11.08.2015 rückwirkend beendet worden sei. Richtig sei, dass Frau XXXX als alleinige Betriebsführerin des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) sämtliche Pflichtversicherungsbeiträge nach dem BSVG bis zum 31.03.2016 bezahlt habe. Darüber hinaus habe die SVB-Tirol im Verlassenschaftsverfahren nach der am 08.06.2016 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers zusätzlich auch noch ausstehende Pflichtbeiträge angemeldet und auch die Pflichtbeiträge für die Zeit bis einschließlich Juni 2016 (30.06.2016) erhalten. Diese Pflichtbeiträge seien aufgrund konkreter Vorschreibungen geleistet und daher jedenfalls nicht zu Ungebühr geleistet worden, wie in der angefochtenen Entscheidung die belangte Behörde (SVS) erstmalig behauptet habe.

Jedenfalls habe die steuerliche Vertretung Frau XXXX bereits mit Eingabe vom 08.02.1996 gegenüber der SVB Tirol bekanntgegeben, dass Frau XXXX vereinbarungsgemäß bis zu ihrem Ableben das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei ausübe. An dieser Regelung habe sich auch nach der schenkungsweisen Übertragung der Anteile des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) an den Beschwerdeführer mit 11.08.2015 nichts geändert. Die (damals) zuständige SVB Tirol habe diese interne Regelung bis zum Ableben von Frau XXXX zur Kenntnis genommen und jedenfalls bis zur Abtretung des Aktes an die SVB Niederösterreich (nunmehr SVS Wien) im Jahr 2018 – also nach mehr als 3 Jahren ab der Übertragung der Anteile des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) an den Beschwerdeführer – auch akzeptiert. Tatsächlich habe Frau XXXX bis zu ihrem Ableben als alleinige Betriebsführerin am 08.06.2016 auch das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei ausgeübt.

Die SVS habe in ihrem Schreiben vom 09.03.2020 (Begleitschreiben zur Vorschreibung zum 03.01.2020) erstmals zugegeben, dass von Seiten der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers für den hier relevanten Zeitraum (1. Quartal 2015 bis 2. Quartal 2016) Beiträge zur Pflichtversicherung entrichtet worden seien. Demnach habe das Regionalbüro Tirol der SVB auch nach der schenkungsweisen Abtretung der Anteile der Fischerei Frau XXXX als Betriebsführerin folgende Beiträge vorgeschrieben und entgegengenommen.

1.       Vorschreibung 1. Quartal 2015 über EUR 475,71

2.       Vorschreibung 2. Quartal 2015 über EUR 475,71

3.       Vorschreibung 3. Quartal 2015 über EUR 475,71

4.       Vorschreibung 4. Quartal 2015 über EUR 475,71

5.       Vorschreibung 1. Quartal 2016 über EUR 487,17

6.       Vorschreibung 2. Quartal 2016 über EUR 364,16

Zunächst ergebe sich aus diesen Beiträgen zur Pflichtversicherung, dass das Regionalbüro Tirol der SVB bis zum Ableben von Frau XXXX am 08.06.2016 anerkannt habe, dass sie auch nach der schenkungsweisen Übergabe deren Anteile am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb (Fischerei) an den Beschwerdeführer am 11.08.2015 weiterhin alleinige Betriebsführerin und somit auch alleinige Benutzungsberechtigte der Fischerei gewesen sei. Anderenfalls hätte die SVB-Tirol Frau XXXX nicht als alleinige Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) weiterpflichtversichert und auch keine Pflichtbeiträge vorgeschrieben. Insbesondere hätte jedoch die SVB Tirol für Frau XXXX keine Versicherungsleistungen erbracht.

Die von Frau XXXX entrichteten und vorgeschriebenen Pflichtbeiträge für die Zeit von 01.08.2015 bis 30.06.2016 seien insbesondere auch der Höhe nach ident mit jenen Pflichtbeiträgen, die nunmehr die SVS dem Beschwerdeführer als angeblicher alleiniger Betriebsführer für denselben Zeitraum (August 2015 bis einschließlich Juni 2016) vorschreibe. Zudem werde in sämtlichen diesen nachweislichen Vorschreibungen in der Höhe von insgesamt € 2.754,17 Frau XXXX ausdrücklich als „Betriebsführerin“ angeführt.

Somit sei eindeutig nachgewiesen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes Frau XXXX auch nach der schenkungsweisen Abtretung ihrer Anteile am landwirtschaftlichen Betrieb (Fischerei) an den Beschwerdeführer bis einschließlich Juni 2016 weiterhin Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebs (Fischerei) gewesen sei, weiterhin die alleinige Nutzungsberechtigung gehabt habe und bis zu ihrem Ableben das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei auch tatsächlich ausgeübt habe.

Hingegen ergebe sich aus der gesamten Aktenlage kein einziger Hinweis dafür, dass Frau XXXX in der Zeit ab der schenkungsweisen Übertragung der Anteile am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb (Fischerei) an den Beschwerdeführer mit 11.08.2015 nicht weiterhin alleinige Betriebsführerin gewesen sei. Weiters ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt kein einziger Hinweis dafür, dass Frau XXXX nicht bis zu ihrem Ableben das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei tatsächlich ausgeübt habe.

Die Pflichtversicherung der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers als alleinige Betriebsführerin sei somit bis zu ihrem Ableben am 08.06.2016 rechtsgültig aufrecht und eben nicht rückwirkend für die Zeit ab dem 11.08.2015 beendet gewesen. Die von Frau XXXX bis zuletzt geleisteten Beiträge seien daher jedenfalls nicht zu „Ungebühr entrichtet“ worden. Die nunmehrige gegenteilige und völlig neue Behauptung der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung sei somit jedenfalls unrichtig.

Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse, für die Zeit vor dem 01.07.2016 jedenfalls nicht Betriebsführer des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes (Fischerei) gewesen. Daher habe für den Beschwerdeführer mangels Ausübungsmöglichkeit des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts überhaupt keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestanden.

Eine idente Vorschreibung gegenüber zwei unterschiedlichen Personen aufgrund ein und desselben Sachverhaltes (hier Vorschreibung der Höchstbeiträge gegenüber zwei Personen als „alleinige“ Betriebsführer desselben landwirtschaftlichen Betriebes) sei denkunmöglich. Daher seien sämtliche Vorschreibungen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem BSVG mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Zeit vor dem 01.07.2016 ersatzlos zu beheben und die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit entsprechend zu berichtigen.

Weiters habe im (noch nicht abgeschlossenen) Parallelverfahren vor der SVS Tirol bis zur vorläufigen Mitteilung vom 13.11.2019 nicht festgestanden, ob der Beschwerdeführer nicht schon bereits vor dem 15.08.2015 nach dem GSVG pflichtversichert sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vor dem 15.08.2015 und auch danach nach dem GSVG pflichtversichert gewesen wäre, hätte gemäß § 33a Abs. 1 BSVG jedenfalls keine (zusätzliche) Pflichtversicherung nach dem BSVG bestanden.

Die Bestimmung in § 34 BSVG sei eine Ermessensbestimmung. Die Behörde könne einen entsprechenden Beitragszuschlag verhängen, wenn der Pflichtversicherte bestimmte Meldepflichten nicht erteilt hat. Jedenfalls könne der Beitragszuschlag auch in einer niedrigen als der tatsächlich verhängten Höhe € 236,20 festgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer sei jedoch persönlich nie zu einer bestimmten Meldung im gesamten Festsetzungsverfahren aufgefordert worden. Auf Aufforderung habe der Einschreiter sämtliche eingeforderten Auskünfte erteilt. Im Übrigen werde der Einschreiter in sämtlichen Belangen betreffend Steuern und Abgaben seit Jahrzehnten von einer Steuerberatungskanzlei betreut, sodass sich der Einschreiter darauf verlassen habe, dass sämtliche relevanten Meldungen und Auskünfte ohnehin an die SVS (SVB) erteilt wurden. Da jedoch der Beschwerdeführer ab August 2015 nicht der Betriebsführer des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei und vereinbarungsgemäß auch nach August 2015 das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an der Fischerei weiterhin bei Frau XXXX verblieben sei, habe es der Beschwerdeführer ohnehin nicht unterlassen, der SVS (SVB) mitzuteilen, dass er seit August 2015 der Betriebsführer und alleiniger Nutzungsberechtigte der Fischerei sei.

Zudem habe der Beschwerdeführer bis 13.11.2019 aus gutem Grund davon ausgehen können, dass er aufgrund der Inanspruchnahme für Pflichtbeiträge nach dem GSVG gemäß § 33a Abs. 1 BSVG von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach dem BSVG ausgenommen sei.

Aus den angeführten Gründen sei ein allfälliger Verstoß gegen die Meldepflicht nach dem BSVG als höchstens geringfügig zu werten, sodass nach freiem Ermessen kein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 BSVG festgesetzt werden müsse.

3. Am 25.09.2020 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie ergänzend mit, dass richtig sei, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist. Er sei jedoch aufgrund der Ausnahme gemäß § 5 GSVG im gegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Darüber hinaus sei er in diesem Zeitraum auch keiner anderen Pflichtversicherung nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG oder FSVG unterlegen, weshalb eine Differenzvorschreibung nicht in Betracht komme. Vielmehr habe der Versicherte – selbst bei Zahlung von Beiträgen an seine Gruppenkrankenversicherung bzw. die entsprechende Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt – Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage zu leisten.

Mit Entscheidung des BVwG vom 07.01.2020 (GZ W209 2216363-1/4E) sei Folgendes festgestellt worden:

„Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung steht der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entgegen (…).

Der hier gegebene Anspruch des nach dem BSVG Pflichtversicherten auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer erfüllt keine dieser Voraussetzungen, weil es sich hierbei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der hier genannte nach dem BSVG Pflichtversicherte nicht vergleichbar.“

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Versicherte ohnedies bereits erhebliche Beiträge aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt leiste und seine Mutter bis zu ihrem Ableben als alleinige Betriebsführerin auch das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei ausgeübt habe, ist somit dahingehend verfehlt, da hinsichtlich dieser Fragen bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vorliege und somit eine Bindungswirkung gegeben sei. Auch wenn es zutreffe, dass Frau XXXX Beiträge vorgeschrieben worden seien, so sei dies ausschließlich deshalb erfolgt, da der Versicherte es unterlassen habe, der SVB (nunmehr SVS) die schenkungsweise Übergabe mitzuteilen. Die bereits ergangene Entscheidung führe hierbei folgendes aus:

„Mit Schreiben vom 08.02.1996 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit, dass (...) die Mutter des Beschwerdeführers bis auf weiteres das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei innehabe (...). Ein derartiger Verzicht unter Miteigentümern kann jedoch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer nicht mehr die Rechtsgrundlage für die weitere alleinige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischerei durch seine Mutter bilden, weswegen der der gesetzlichen Vermutung widersprechende geänderte Sachverhalt gemeldet werden hätte müssen, (…). Da den Feststellungen zufolge keine derartige Meldung erstattet wurde, ist daher (jedenfalls) ab der schenkungsweisen Übertragung des Hälfteanteils von der gesetzlich vermuteten Betriebsführung des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auch für die vor dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Zeiträume festzustellen war.“

Richtig sei zwar, dass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers Beiträge zur Pflichtversicherung vorgeschrieben worden seien. Wie auch im Bescheid ausgeführt, sei jedoch keine idente Vorschreibung erfolgt, vielmehr seien die Versicherungsverläufe nach Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend zu berichtigen gewesen, dass die Pflichtversicherung von Frau XXXX storniert und anstelle dieser die Pflichtversicherung beim Versicherten festgestellt und dementsprechend die Beitragsvorschreibung vorgenommen worden sei. Dies sei dem Versicherten auch mehrfach mitgeteilt worden (so beispielsweise im Schreiben vom 09.03.2020) und auch aus der Differenz (EUR 791,00) zwischen einzuzahlendem Betrag von EUR 7.191,15 (Vorschreibung vom 03.04.2019) und der bereits fälligen Schuld von EUR 6.400,15 (Vorschreibung vom 02.07.2019) ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, durch die Vorschreibung der Beiträge an seine verstorbene Mutter habe die belangte Behörde die Eigenschaft von Frau XXXX als alleinige Betriebsführerin anerkannt, so sei dem entgegen zu halten, dass dies ausschließlich mangels Wissen über die Änderungen erfolgt sei, dies aufgrund des Unterlassens einer Meldung des geänderten Sachverhalts durch den Versicherten selbst, sodass der belangten Behörde keinesfalls eine Anerkenntnis unterstellt werden könne. Einzig ausschlaggebend sei die Meldepflichtverletzung, sodass aufgrund der Bindungswirkung durch das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG die Beschwerde verfehlt sei.

Auch hinsichtlich der Vorschreibung der Beitragszuschläge habe sich die oben angeführte Entscheidung dahingehend geäußert, dass die SVB (nunmehr: SVS) sogar „unabhängig vom Verschulden des Beschwerdeführers dem Grunde nach berechtigt“ gewesen sei, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Bezüglich des Verweises auf § 113 Abs. 1 ASVG werde darüber hinaus zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein völliges Absehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages keinesfalls in Betracht komme (vgl. auch VwGH 89/08/0050 unter Beachtung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften).

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, dass wesentliche auch amtsbekannte Sachverhaltsmomente im Verfahren bei der Festsetzung und Vorschreibung der Pflichtbeiträge nicht berücksichtigt worden seien, so werde darauf hingewiesen, dass über sämtliche „Mängel“ die der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Insbesondere sei die errechnete Höhe der Beiträge (über das Vorbringen der Leistung von Beiträgen aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt) bestritten worden. Die Höhe der Beiträge richte sich nach dem Einheitswert, auch über die Erhöhung des Einheitswertes sei bereits in der Vorentscheidung abgesprochen und die Richtigkeit festgestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist seit 11.08.2015 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und seit 01.08.2015 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.

Der Beitragsbemessung sind folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen:

Von 01.08.2015 bis 31.12.2015

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

749,17

7,65

57,31

Unfallversicherung

749,17

1,90

14,23

Pensionsversicherung

511,97

17,00

87,03

Von 01.01.2016 bis 31.12.2016

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

767,15

7,65

58,69

Unfallversicherung

767,15

1,90

14,58

Pensionsversicherung

524,26

17,00

89,12

Von 01.01.2017 bis 31.12.2017

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

785,56

7,65

60,10

Unfallversicherung

785,56

1,90

14,93

Pensionsversicherung

536,84

17,00

91,26

Von 01.01.2018 bis 31.03.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

808,34

7,65

61,84

Unfallversicherung

808,34

1,90

15,36

Pensionsversicherung

552,41

17,00

93,91

Von 01.04.2018 bis 31.12.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

986,45

7,65

75,46

Unfallversicherung

986,45

1,90

18,74

Pensionsversicherung

986,45

17,00

167,70

Von 01.01.2019 bis 31.12.2019:

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

1.006,18

7,65

76,97

Unfallversicherung

1.006,18

1,90

19,12

Pensionsversicherung

1.006,18

17,00

171,05

Von 01.01.2020 bis 31.03.2020:

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

1.037,37

6,80

70,54

Unfallversicherung

1.037,37

1,90

19,71

Pensionsversicherung

1.037,37

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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