RS Vwgh 1969/6/30 1625/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1969
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Index

Baurecht - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG
VVG §4 Abs1

Rechtssatz

In der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz des Inhaltes, dass immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten an einer oder mehreren Personen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, an diese Person auch ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden kann, nicht feststellbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001625.X04

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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