TE Vwgh Erkenntnis 1969/6/30 1625/68

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Veröffentlicht am 30.06.1969
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Index

Baurecht - Tirol
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L80407 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Tirol
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/01 Medien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzV Tir 1943 §13 Abs2
OrtsbildschutzV Tir 1943 §7
OrtsbildschutzV Tir 1943 §8 Abs2
PresseG §11
VStG
VVG §4 Abs1
VwGG §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde der SW in W, vertreten durch Dr. Heinz Milhard, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 3, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20. September 1968, Zl. IIIa 2-683/1 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichtere sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Part für Rechtsanwalt Dr. Heinz Milhard, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.306,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit formlosem Schreiben vom 6. Juni 1968 forderte das Gemeindeamt der Gemeinde S die Beschwerdeführerin auf, eine am Haus des AW in S Nr. nn angebrachte Werbetafel bis spätestens 20. Juni 1968 zu entfernen, widrigenfalls die Entfernung auf Kosten der Beschwerdeführerin veranlaßt werden würde. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 1968 der Gemeinde mit, daß ihrer Meinung nach für die Aufstellung der Plakattafel keine behördliche Bewilligung erforderlich sei, suchte jedoch gleichzeitig um die Genehmigung der Anbringung der Plakattafel an. Nunmehr erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20. Juni 1968, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 7 bis 12 der Verordnung betreffend Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides die vorangeführte Plakattafel zu entfernen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß es sich vorliegend um eine genehmigungspflichtige Werbeeinrichtung handle, die ohne Genehmigung angebracht worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und machte geltend, die von der ersten Instanz angeführte Verordnung beziehe sich nur auf Bauangelegenheiten. Eine Plakattafel sei aber kein Bauwerk. Die Verordnung enthalte überdies typisch nationalsozialistisches Gedankengut und stehe in Widerspruch zum Pressegesetz. Eine ungünstige Beeinträchtigung des Ortsbildes trete nicht ein. Dieser Berufung gab der Gemeinderat der Gemeinde S in seiner Sitzung vom 4. August 1968 keine Folge. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides den Gemeindeamtes vom 8. August 1968 heißt es, der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen festgestellt, daß die in Rede stehende Verordnung die Stellung eines Landesgesetzes, und zwar eines Nebengesetzes zur Bauordnung, einnehme. Ob tatsächlich eine Verunstaltung vorliege, sei nicht zu prüfen, weil die Tafel nicht genehmigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 7 der Verunstaltungsverordnung bedürften Vorrichtungen und Zeichen, die Bekanntmachungen oder geschäftlichen Anpreisungen dienten, wie Anschlagtafeln aller Art, der Genehmigung der Baupolizeibehörde. Hiezu gehörten auch Plakattafeln und Plakatwände. Es stehe daher eindeutig fest, daß die gegenständliche Plakatierungstafel nur mit einer Genehmigung der Baupolizeibehörde hätte angebracht werden dürfen. Eine solche Genehmigung sei aber bisher nicht erteilt worden. Da im § 8 der Verordnung festgelegt sei, daß Grundstücke und Bauwerke von nicht genehmigten Werbeeinrichtungen aller Art freizuhalten seien, habe die Baubehörde der Beschwerdeführerin die Entfernung der Tafel zu Recht aufgetragen. Die Beschwerdeführerin besitze die erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht und habe damit kein Recht zur Aufstellung der Werbeeinrichtung. Sie konnte daher durch den bekämpften Bescheid in einem Recht nicht verletzt worden sein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, gemäß § 11 des Pressegesetzes bestehe „Plakatierungsfreiheit“. Daher dürfe die Beschwerdeführerin auch ohne behördliche Genehmigung Plakattafeln aufstellen. Die Plakatierungsfreiheit sei lediglich durch § 84 StVO eingeschränkt. Diese Bestimmung finde aber innerhalb geschlossener Ortschaften keine Anwendung. Bei der Verunstaltungsverordnung handle es sich um eine baupolizeiliche Vorschrift, während es vorliegend um eine Frage des Presserechtes gehe. Eine Plakattafel könne nicht als Bauwerk angesehen werden, sodaß darauf baupolizeiliche Vorschriften nicht angewendet werden könnten. Das Presserecht sei Bundesrecht, während die Baupolizei eine Angelegenheit der Landesgesetzgebung sei. Die Bestimmung des § 7 der Verunstaltungsverordnung sei verfassungswidrig, weil sie ein Gesetz, nämlich das Pressegesetz, ändere. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß über ihr Ansuchen um Genehmigung der Plakattafel nicht entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei aber eine Vorfrage, über welche die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte entscheiden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der hier in Betracht kommenden Verordnung betreffend Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung hat sich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof beschäftigt. In dem Erkenntnis Slg. Nr. 3470/1958 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Verordnung gemäß § 2 Rechts-Überleitungsgesetz als österreichische Rechtsvorschrift in Geltung gesetzt wurde und ihre Bestimmungen als Landesgesetz weiter gelten. Zur gleichen Ansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof gelangt (vgl. hiezu insbesondere das gegenüber der gleichen Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis vom 13. Jänner 1969, Zl. 1289/68).

Verfehlt ist das Vorbringen, daß es sich hier um eine Angelegenheit des Pressewesens handle und daher die Bestimmungen der Verunstaltungsverordnung nicht angewandt werden könnten. § 11 des Pressegesetzes (BGBl. Nr. 218/1922) bestimmt, daß es zum Aufhängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Was im Pressegesetz geregelt ist, ist das Aufhängen oder Anschlagen von Druckwerken. Darum geht es aber hier nicht, sondern um die Frage, ob eine Tafel, die zum Anbringen von Ankündigungen jeder Art bestimmt ist, einer Bewilligung nach der mehrfach angeführten Verordnung bedarf. Diese Voraussetzung ist gegeben. § 7 dieser Verordnung bestimmt nämlich, daß alle im Orts- und Straßenbild wirksam werdenden Vorrichtungen, die Bekanntmachungen oder geschäftlichen Anpreisungen dienen, wie Anschlagtafeln aller Art, der Genehmigung der Baubehörde bedürfen. Durch diese Bestimmung sind die Bestimmungen der Bauordnung für Tirol über die bewilligungspflichtigen Bauführungen ergänzt und erweitert worden.

Die Beschwerdeführerin vermag auch damit nicht durchzudringen, daß über ihr Ansuchen, um Genehmigung der Plakattafel bisher noch nicht entschieden wurde. Diesem Umstand kommt erst dann Bedeutung zu, wenn der behördliche Auftrag zur Beseitigung der Plakattafel nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollstreckt werden soll. In diesem Falle kann der Verpflichtete einwenden, daß eine Vollstreckung insolang unzulässig ist, als die Behörde über den Antrag um nachträgliche Genehmigung noch nicht entschieden hat. Der baupolizeiliche Auftrag wird aber durch das Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag um nachträgliche Genehmigung nicht rechtswidrig. In dieser Hinsicht ist sohin eine Rechtswidrigkeit nicht festzustellen.

Dagegen sind bei der Beratung des Beschwerdefalles gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Bedenken in der Richtung aufgetreten, ob die Beschwerdeführerin als Normadressat eines auf § 13 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung gestützten Auftrages überhaupt in Betracht kommen konnte. Der Gerichtshof hat daher gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hiezu gehört. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1969 zunächst überhaupt bestritten, daß der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht überprüfen könne. Sie führt hiezu aus, die Beschwerdeführerin habe es entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 unterlassen, jenes Recht zu bezeichnen, in dem sie sich verletzt erachte (Beschwerdepunkt). Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes habe sie lediglich vorgebracht, daß für die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Werbetafel nicht landesrechtliche, sondern bundesrechtliche Vorschriften, nämlich das Pressegesetz, maßgebend sei. Es sei daher unzulässig, andere Gründe für die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.

Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er der Ansicht ist, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, die Parteien darüber zu hören. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, daß eine Überprüfung des Bescheides nur innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte möglich ist. Unter Beschwerdepunkt ist, wie sich aus § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 ergibt, das Recht zu verstehen, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Davon verschieden sind die Gründe (Beschwerdegründe), auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG 1965). Dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, daß sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten als verletzt erachtet, daß gegen sie ein Auftrag auf Entfernung einer Plakattafel erlassen wurde. Dies ist der Beschwerdepunkt. Die Begründung dafür, weshalb sie den Auftrag für inhaltlich rechtswidrig hält, die Beschwerdegründe also, sind im vorstehenden behandelt und nicht als durchschlagend erkannt worden. Dies enthebt den Verwaltungsgerichtshof aber nicht der ihm im § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 übertragenen Aufgabe zu prüfen, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht in einem von der Partei nicht geltend gemachten Beschwerdegrund begründet sein konnte. Ein solcher Grund ist aber der eben erörterte betreffend die Frage, ob die von den Behörden angewendete Norm eine Handhabe bietet, der Beschwerdeführerin als einer vom Liegenschaftseigentümer verschiedenen Person einen Beseitigungsauftrag zu erteilen.

Die belangte Behörde ist der Meinung, daß die Voraussetzung hiefür gegeben sei. Sie führt hiezu im wesentlichen aus, die Verunstaltungsverordnung enthalte hinsichtlich der Anbringung von Werbeeinrichtungen zwei Gebote, die sich an einen verschiedenen Adressatenkreis richten. § 7 Abs. 1 bestimme, daß die Anbringung von Werbeeinrichtungen einer Genehmigung der Baubehörde bedürfe. In der Anbringung einer solchen Einrichtung ohne Bewilligung liege eine Übertretung, die nach § 13 Abs. 1 strafbar sei. Täter dieser Übertretung könne nur der sein, der die nicht genehmigte Werbeeinrichtung angebracht habe, nicht aber der Eigentümer des Bauwerkes, an dem die Werbeeinrichtung angebracht sei. An den Eigentümer dieses Bauwerkes richte sich dagegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2, die für diesen das Gebot enthalte, sein Bauwerk bzw. seine Liegenschaft von nicht genehmigten Werbeeinrichtungen freizuhalten. Im Falle der Nichterfüllung dieses Gebotes sei der Eigentümer strafbar. Aus diesen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 61 Abs. 2 der Tiroler Landesbauordnung leitet die belangte Behörde ab, daß ein Auftrag zur Entfernung der gegenständlichen Plakattafel sowohl an das Werbeunternehmen als auch an den Liegenschaftseigentümer erteilt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.

§ 61 Abs. 2 der Tiroler Landesbauordnung bestimmt, daß neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe auch die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues und die Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften und besonderen Anordnungen verfügt werden können. Aus dieser Bestimmung lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte für die Person des Normadressaten überhaupt nicht gewinnen. Diese Frage muß vielmehr im Einzelfall anhand der Bestimmung geprüft werden, aus der die Rechtswidrigkeit des Zustandes, der beseitigt werden soll, abzuleiten ist. Anders dagegen ist die Rechtslage nach der Verunstaltungsverordnung.

Rechtsgrundlage für eine Verfügung zur Beseitigung einer nicht genehmigten Werbeeinrichtung ist § 13 der Verunstaltungsverordnung. Abs. 1 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß Übertretungen der Vorschriften der Verordnung nach den Bestimmungen der Bauordnung bestraft werden. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle enthebt die Bestrafung nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der Verbindlichkeiten, die durch die Verordnung oder durch Verfügungen in Durchführung der Verordnung auferlegt werden. Die Durchführung dieser Verbindlichkeiten ist nötigenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erwirken. Eine Verbindlichkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich vorliegend nur aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 der Verordnung, wonach die Liegenschaftseigentümer verpflichtet sind, ihre Grundstücke und Bauwerke von nicht genehmigten Werbeeinrichtungen aller Art freizuhalten. Normadressat dieser Gesetzesstelle ist demnach der Haus- oder Grundeigentümer. Im vorliegenden Fall wurde der Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtig errichteten Plakattafel aber nicht dem Haus- oder Grundeigentümer, sondern dem Werbeunternehmen, nämlich der Beschwerdeführerin, erteilt.

Was schließlich den Hinweis auf die Möglichkeit der Bestrafung sowohl des Plakatierungsunternehmens als auch des Liegenschaftseigentümers nach der Verunstaltungsverordnung anlangt, so kann auch daraus für einen Administrativauftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig errichteten Werbeeinrichtung nichts gewonnen werden, weil ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhaltes, daß immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten an einer oder mehreren Personen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, an diese Person auch ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden kann, nicht feststellbar ist.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 4/1965. Die Umsatzsteuer konnte nicht zuerkannt werden, weil es sich sowohl beim Schriftsatzaufwand als auch beim Verhandlungsaufwand um einen Pauschalbetrag handelt, neben dem weitere Kosten nicht in Rechnung gestellt werden können. Der angesprochene Betrag von S 10,-- konnte nicht zuerkannt werden, weil es sich hier offenbar um die Kosten für die Benützung einer Straßenbahn handelt, Fahrkosten aber nicht zuerkannt werden können, wenn der Parteienvertreter seine Kanzlei in Wien hat.

Wien, am 30. Juni 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001625.X00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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