TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 L517 2241910-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §71
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L517 2241910-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2021, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2021 Geschäftszahl: XXXX XXXX , mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 71 Abs. 1 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

29.10.2020 – Beschwerdevorentscheidung mit welcher das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 06.08.2018 bis 13.11.2018 widerrufen und die bP (beschwerdeführende Partei) zur Rückzahlung von insgesamt € 1.796,- verpflichtet wurde; zugestellt am 02.11.2020

08.03.2021 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand + gleichzeitig Vorlageantrag

10.03.2021- Bescheid des AMS XXXX (belangte Behörde) über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2021; zugestellt am 12.03.2021

25.03.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2021

09.04.2021 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde vom 25.03.2021; zugestellt am 13.04.2021

26.04.2021- Vorlageantrag betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

28.04.2021 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der bP gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum von 06.08.2018 bis 13.11.2018 widerrufen und die bP zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes von insgesamt € 1.796,- verpflichtet werde.

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass die Entscheidung der belangten Behörde der bP mittels RSa-Brief übermittelt wurde. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.10.2020 wurde eine Verständigung in die Abgabeneinrichtung eingelegt, dass ein Schriftstück zur Abholung mit Beginn der Abholfrist am 02.11.2020, bei der zuständigen Geschäftsstelle, bereitliegt. Folglich wurde das Schriftstück am 02.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Innerhalb offener Frist langte kein Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Am 08.03.2021 langte bei der belangten Behörde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem sich die bP auf die am 29.10.2020 ergangene Beschwerdevorentscheidung bezog. Die bP führte in ihrem Antrag aus, dass man ihr die Wiedereinsetzung aus folgenden Gründen gewähren möge:

aufgrund der schweren Krankheit ihres Schwiegervaters habe sich die bP zur Pflege ihres Schwiegervaters ab 21.10.2020 beim AMS abgemeldet. In dieser Zeit habe sich der Zustand derart verschlechtert, sodass er am 18.11.2020 leider verstorben sei.

Zudem habe sich seit ca. März 2020 auch der Gesundheitszustand ihrer Schwiegermutter verschlechtert, sodass diese nach dem Tod ihres Gatten ins Krankenhaus eingeliefert werden musste (ca. Anfang Dezember bis kurz vor Weihnachten). Sie sei immer noch nicht gesund, wurde aber mittlerweile entlassen und habe auch am Begräbnis teilgenommen. Im November oder Dezember 2020 sei bei der bP ein extremer Eisenmangel diagnostiziert worden, welcher unbedingt behandelt gehöre. Sie sei nun auch in Therapie bei einem Experten in Bereich Eisenrezeption. Ende Jänner habe sich der Gesundheitszustand ihrer Schwiegermutter so verschlechtert, sodass die Polizei und der Amtsarzt zu Hilfe gerufen werden mussten. Ende Dezember 2020 habe die bP auch eine Diagnose mit Verdacht auf Krebs erhalten. Dieser Verdacht habe sich leider in Folge im Jänner 2021 bestätigt. Der Operationstermin sei ihr sodann mit 26.03.2021 genannt worden.

Alle Daten würden auch durch amtlichen bzw. ärztliche Unterlagen bestätigt werden können.

Aufgrund der tragischen und unverschuldeten Vorkommnisse würde die bP deshalb an die empathischen Fähigkeiten appellieren und folglich darum bitten ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zugleich auch am 08.03.2021 der Vorlageantrag betreffend der am 29.10.2020 ergangenen Beschwerdevorentscheidung eingebracht mit dem Begehren diese aufzuheben, da sie Beweise vorlegen könne, dass sie sich für den strittigen Zeitraum von 06.08.2018 – 13.11.2018 in Österreich aufgehalten habe und daher das Arbeitslosengeld unberechtigterweise von ihr zurückgefordert werde. Für den maßgeblichen Zeitraum lege sie daher auch die im Anhang befindlichen Fotos, Bestellungen (an ihre Adresse) und Bestätigungen vor, um ihre Anwesenheit zu beweisen. Ferner führte sie eine Vielzahl von Zeugen namentlich an, welche ihre Anwesenheit beweisen können würden. Beiträge auf Social-Media-Kanälen würden auch keinen Beweis für eine Abwesenheit darstellen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der bP vom 8.3.2021 auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 (GZ: XXXX ) beziehe. Diese Beschwerdevorentscheidung sei der bP durch das AMS nachweislich mit RSa zugestellt worden, wobei der Zustellversuch am 30.10.2020 und die Hinterlegung beim Postamt XXXX am 2.11.2020 erfolgt seien. Auch sei eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt. Die bP habe in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesundheitliche Probleme der Schwiegereltern ausgeführt, dass ihr Schwiegervater verstorben sei. Sie selbst habe Anfang 2021 die Diagnose Krebs erhalten und einen Operationstermin für 26.3.2021 erhalten.

Wiedereinsetzungsgründe lägen vor, wenn der Antragsteller durch ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ gehindert war, eine verfahrensrechtliche Frist einzuhalten. Bei der Frist für den Vorlageantrag, binnen zwei Wochen nach Zustellung = Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung, handle es sich jedoch um eine gesetzliche Frist, die nicht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliege.

Das AMS weise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folglich deshalb ab, da keine Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist vorliege.

Der Bescheid wurde der bP am 12.03.2021 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Mit schriftlicher Eingabe vom 25.03.2021 wurde von der bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2021, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, erhoben. Darin führte die bP aus, dass ihr das AMS geraten habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG zu stellen. § 33 VwGVG würde demgegenüber die Wiedereinsetzung nochmal begünstigen, weil dem Antrag stattzugeben ist, „(…) wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.“ Aufgrund ihrer Schilderungen würde sie bei dem Versäumnis kein Verschulden treffen. Die Geschehnisse hätten bei ihr einen psychischen Ausnahmezustand verursacht. Nochmals wurden die Ereignisse angeführt und ausgeführt, dass sie die Angaben auch beweisen könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 25.03.2021, ab. Begründend führte die bP aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.03.2021 abgewiesen wurde womit auch der gleichzeitig eingebrachte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 als verspätet anzusehen sei. Die fristauslösende Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 sei der bP nachweislich mittels RSa am 02.11.2020 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden. Der Rückschein liege im Verfahrensakt auf. Die bP habe in Folge den RSa-Brief innerhalb der Abholfrist nicht behoben, weshalb dieser mit dem Vermerk „retour, nicht behoben“ an das AMS retourniert worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei in Folge am 27.11.2020 nochmals ohne Zustellnachweis an die bP übermittelt worden. Von der bP sei auch niemals bestritten worden, dass für sie ein Schriftstück zur Abholung bei der Post bereitgelegen wäre. In der Beschwerdevorentscheidung sei auch die Rechtsbelehrung mit der Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, richtig ausgeführt gewesen.

Eine auffallende der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehenden Sorglosigkeit liege nach der Judikatur des VwGH dann vor, wenn die sofortige Behebung der hinterlegten Sendung unterlassen und in Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (VwGH 26.09.1984, 84/11/0145, 22.9.1989, 89/11/0184).

Die bP habe die hinterlegte Sendung nicht unverzüglich behoben und führe nun Gründe an, welche nach ihrer Ansicht nicht in ihrem Einflussbereich gelegen seien. Nach Ansicht der belangten Behörde liege jedoch eine auffallende Sorglosigkeit vor, weil die Sendung beim zuständigen Postamt nicht abgeholt worden sei.

Auch würden sonst keine Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen, insbesondere sei auch die richtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid erfolgt.

Des Weiteren sei der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags habe die bP in ihrem Bescheid nicht gemacht. Es liege jedoch bei der bP die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ferner sei man der Ansicht, dass gegenständlich die Bestimmungen des § 71 AVG zur Anwendung kommen, weil das Verfahren noch bei der Behörde anhängig sei.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2021 wurde der bP sodann am 13.04.2021, wiederum durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, zugestellt.

Am 26.04.2021 wurde fristgerecht der Vorlageantrag eingebracht.

Am 28.04.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.0.    Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und darauf basierend schlüssig dargestellt, weshalb die Behörde im konkreten Fall dem Antrag nicht stattgegeben hat; das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und folglich der Rücktritt des Verfahrens in die Lage in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, ist nicht möglich, weil die bP nicht glaubhaft machen konnte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags zu wahren.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf folgende Erwägungen:

Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags aufgrund der am 29.10.2020 erlassenen Beschwerdevorentscheidung.

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ist ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidung der bP am 02.11.2020 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt wirksam zugestellt worden ist. Der Zustellvorgang ist grundsätzlich auch unstrittig.

Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags mit der wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beginnt, begann die Frist am 02.11.2020 und endete am 16.11.2020.

Die bP brachte den Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 08.03.2021 ein und begründete dies mit einer Vielzahl von privaten Problemen.

Die bP brachte als Beschwerdegründe zusammengefasst vor, dass sie auf Anraten des AMS einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt habe. Mehrere privater Vorfälle, so die Krankheit ihrer Schwiegereltern und die eigene Diagnose Krebs, hinsichtlich dessen ihr erstmals im Dezember 2020 der Verdacht auf die Erkrankung mitgeteilt wurde und welcher sich sodann Anfang des Jahres 2021 bestätigt habe, hätten bei ihr einen psychischen Ausnahmezustand verursacht, weshalb sie die Frist versäumt habe.

Das Gesetz setzt voraus, dass die bP durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen sein musste, die Frist zu wahren.

Bei einem Wiedereinsetzungsantrag ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

Die Behauptungslast des Wiedereinsetzungswerbers und das Erfordernis der Glaubhaftmachung beziehen sich auf alle nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG maßgeblichen Umstände, also auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hindernis und der Versäumung sowie auf das mangelnde Verschulden, dh es ist auch glaubhaft zu machen, dass den Wiedereinsetzungswerber höchstens leichte Fahrlässigkeit trifft.

Für den Anlassfall ist dazu auszuführen, dass die bP eine Vielzahl von privaten Problemen vorgebracht hat.

Die bP hat dabei jedoch weder einen ursächlichen Zusammenhang zu der Fristversäumnis zur Einbringung des Vorlageantrags glaubhaft gemacht noch ihre Gründe durch taugliche Beweismittel untermauert.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags belief sich von 02.11.2020 bis 16.11.2020. Die bP brachte vor, dass ihr Schwiegervater am 18.11.2020 verstorben sei. Diesbezüglich und auch bezüglich der anderen familiären Probleme hat sie jedoch keinerlei Beweise vorgelegt, sondern beziehen sich die angebotenen Beweismittel lediglich auf die Hauptsache, in welcher gegen die bP die Rückforderung von Arbeitslosengeld ausgesprochen wurde. Die gesundheitlichen Probleme ihrer Schwiegereltern stellen hingegen nur eine unsubstantiierte Behauptung der bP dar.

Auch hinsichtlich der eigenen Erkrankung (Diagnose Krebs) wurden weder mit dem Antrag noch im gesamten behördlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt. Außerdem besteht hinsichtlich der eigenen Erkrankung jedenfalls auch kein zeitlicher Zusammenhang zur versäumten Frist, da nach Angaben der bP eine Untersuchung erstmals im Dezember 2020 stattgefunden hat; zu diesem Zeitpunkt ist jedoch die Frist auf die sich gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung bezieht bereits abgelaufen gewesen.

Auch hat die bP in keiner Weise durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass für sie im betreffenden Zeitraum psychische Probleme aufgrund einer übermäßigen (persönlichen) Belastung vorgelegen seien.

Hinzu kommt, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass familiäre Probleme keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist darstellen (VwGH 91/16/0046).

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463, 0495). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004).

Die bP konnte das Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, welches sie daran gehindert hätte, die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zu wahren, nicht glaubhaft machen. Sie hat lediglich pauschal eine Vielzahl von privaten Problemen vorgebracht ohne diese durch Beweismittel zu substantiieren und konnte sie auch keinen ursächlichen sowie zeitlichen Zusammenhang der Probleme zur Fristversäumnis glaubhaft machen. Auch ein Nachweis über eine schwere psychische Belastung im maßgeblichen Zeitraum, welche - wie von der Rechtsprechung gefordert- die Dispositionsfähigkeit der bP ausgeschlossen hätte, wurde nicht erbracht.

Folglich hätte die bP bei gehöriger Sorgfalt die Sendung mit der Beschwerdevorentscheidung beheben und den Vorlageantrag binnen offener Frist beim AMS einbringen können.

Aufgrund der restriktiven Rechtsprechung des VwGH betreffend familiärer und privater Probleme in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses sind die Beschwerdegründe nicht berechtigt und ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

§ 71. AVG

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72 AVG

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 17 ZustG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.5. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt und ist das Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101; 19. 3. 2010, 2009/12/0053; 22. 9. 2011, 2008/18/0509). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; 17. 2. 2011, 2009/07/0082; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; 17. 3. 2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 6. 6. 2017, Ra 2017/05/0075).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131).

Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme stellen keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist dar (VwGH 91/16/0046).

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen (VwGH 01.07.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0695) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463, 0495). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004).

3.6. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es der bP nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gehindert war die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zu wahren.

Die bP hat zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ausschließlich private und familiäre Probleme vorgebracht. Sie hat mit dem Antrag keinerlei geeignete Beweismittel für ihre Behauptungen vorgelegt und hinsichtlich des Vorbringens auch keinen ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versäumten Frist glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können private Probleme generell nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen und auch bei Krankheiten des Wiedereinsetzungswerbers besteht eine sehr restriktive Judikatur, wonach diese nur dann zur Wiedereinsetzung führen kann, wenn die Dispositionsfähigkeit dadurch ausgeschlossen ist.

Eine Krankheit welche die Dispositionsfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum für die Stellung eines Vorlageantrags (2.-16.11.2020) ausgeschlossen hätte, hat die bP in keiner Weise glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie selbst vorgebracht, dass ihr der Verdacht auf Krebs im Dezember 2020 erstmals mitgeteilt und Anfang des Jahres 2021 bestätigt wurde.

Mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das die bP daran hinderte den Vorlageantrag fristgerecht zu stellen, war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben und ist die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu §§ 71f. AVG hinsichtlich der Glaubhaftmachung, dass ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorliegt.

Aus diesem Grund ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 71f. AVG hinsichtlich der Glaubhaftmachung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit familiäre Situation gesetzliche Frist Hinterlegung rechtswirksame Zustellung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2241910.1.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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