TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/17 W198 2246359-1

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W198 2246359-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 31.08.2021, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2021, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 15.08.2021 bis 09.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX KG als Reinigungskraft ab 15.08.2021 vereitelt hätte.

2.       Dagegen hat die Beschwerdeführerin per e-AMS Konto am 23.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Begründend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die vorgeschriebene Arbeitsstelle nicht in Anspruch genommen hätte, dass sie mit 10.09.2021 die Ausbildung zur Tagesmutter beginnen würde.

3.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 31.08.2021 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 23.08.2021 gegen den Bescheid vom 20.08.2021 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom jeweils 10.06.2021 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.05.2021 bis 18.05.2021 (11 Tage) und eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 19.05.2021 bis 18.06.2021 (31 Tage) ausgesprochen worden sei. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen sei festgestellt worden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorläge und daher dies die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Im Bescheid wird auch festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde.

4.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per e-AMS Konto am 12.09.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Dabei verweist sie zunächst vollinhaltlich auf ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.08.2021 (Beginn eines Lehrgangs als Tagesmutter ab 10.09.2021). Ergänzend bringt sie vor, dass sie 8 Stunden pro Woche bei Herrn XXXX arbeiten würde und nebenbei zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren betreuen würde.

5.       Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 14.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 19.06.2021 bis laufend im Notstandshilfebezug. Die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochene Beschäftigung von 8 Stunden pro Woche bei Herrn XXXX , ist eine geringfügige Beschäftigung ab 05.05.2020 bis laufend.

Die Beschwerdeführerin hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 20.08.2021 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei Herrn XXXX im Zeitraum ab 05.05.2020 bis laufend ergibt sich aus den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Gemäß dem vorgelegten Versicherungsverlauf und dem vorgelegten Bezugsverlauf (Anhänge 6 und 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes) liegt eine langandauernde Arbeitslosigkeit vor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 20.08.2021 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen.

Es ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 31.08.2021 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt ihrer Beschwerde richtet sich im Wesentlichen inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe im Zeitraum 15.08.2021 bis 09.10.2021.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin in der beschwerdegegenständlichen Beschwerde, wonach sie nebenbei zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren betreuen würde, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Amstetten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 31.08.2021 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,
Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988,
Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu
§ 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.

Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 19.06.2021 bis laufend im Notstandshilfebezug.

Eine Arbeitsaufnahme hat bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall keinen sie besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan, sondern richtet sich ihre Beschwerde im Wesentlichen ausschließlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe im Zeitraum 15.08.2021 bis 09.10.2021. Sie hat kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides vom 20.08.2021 über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom jeweils 10.06.2021 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.05.2021 bis 18.05.2021 (11 Tage) und eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG i.V.m. § 38 AlVG für die Zeit vom 19.05.2021 bis 18.06.2021 (31 Tage) ausgesprochen worden sei. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen sei festgestellt worden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorläge und daher die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

Den Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.08.2021, wonach sie „nebenbei zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren betreuen“ würde, begründet keinen Umstand, der den Ausschluss der Umsetzung des Bescheides vom 20.08.2021 in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen würde.

Gemäß Bescheid vom 20.08.2021 hätte die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei dem im Bescheid näher bezeichneten Unternehmen ab 15.08.2021 vereitelt. Laut eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin, hat sie die „vorgeschriebene Arbeitsstelle nicht in Anspruch genommen, da sie mit 10. September 2021 die Ausbildung zur Tagesmutter beginne.“ Wie oben festgestellt, übt die Beschwerdeführerin ab 05.05.2020 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung von 8 Stunden pro Woche bei Herrn XXXX aus. Es ist daher ganz offensichtlich der Beschwerdeführerin möglich, jedenfalls hat sie diesbezüglich nichts vorgebracht, eine geringfügige Beschäftigung und eine Ausbildung zur Tagesmutter gleichzeitig zu machen und daneben auch noch der Betreuung ihrer Kinder nachzukommen.

(Anmerkung: Der Beginn der Ausbildung zur Tagesmutter lag zwar – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - erst nach dem Arbeitsbeginn (15.08.2021) der zugewiesenen Stelle. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Tagesmutter tatsächlich am 10.09.2021 begonnen hat.)

Daher ist der vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber mit dem der Beschwerde verfolgten Einzelinteresses ausgegangen ist.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das AMS hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen (im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.08.2021 wird lediglich festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde), weshalb dem AMS die Akten des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zurückgestellt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung Notstandshilfe öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2246359.1.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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