TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/5 Ra 2020/03/0120

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs4
MRK Art10
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §8
VwRallg
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
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  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
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  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
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  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
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  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2020, Zlen. 1. VGW-101/042/13427/2019-2 und 2. VGW-101/V/042/674/2020, betreffend Auskunftspflicht und Akteneinsicht (mitbeteiligte Partei: M H in W),

Spruch

den Beschluss gefasst:

Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

und

zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Magistrat der Stadt Wien die vom Mitbeteiligten begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte hatte am 19. Oktober 2016 ein E-Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an den Magistrat der Stadt Wien (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nunmehr revisionswerbende Partei, iF auch „Revisionswerber“ bzw. „Magistrat“) gerichtet:

„Seit dem Frühjahr sammelte die Stadt Wien laut Medienberichten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen.

Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:Hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

-    Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?

-    Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?

Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach Paragraph 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz.“

2        Mit Bescheid des Magistrats vom 5. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei.

3        Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen.

4        Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 Folge gegeben, dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Magistrat zurückverwiesen wurde.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 Folge gegeben, dieser Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Magistrat zurückverwiesen wurde.

5        Dem legte der Verwaltungsgerichtshof (auf das für das nunmehrige Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:

6        Da das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht, erwies sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig, sodass der Revision Folge zu geben war. Der Magistrat hatte jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen; im Fall einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verwaltungsgericht deshalb berechtigt gewesen, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies - im konkreten Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft - insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis (soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre) die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (Hinweis auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43).Da das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht, erwies sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig, sodass der Revision Folge zu geben war. Der Magistrat hatte jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen; im Fall einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verwaltungsgericht deshalb berechtigt gewesen, von der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen. Dies - im konkreten Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft - insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis (soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre) die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (Hinweis auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43).

Vor diesem Hintergrund sei der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im gegebenen Zusammenhang dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass die dem Verwaltungsgericht offenstehende Möglichkeit zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen werde.Vor diesem Hintergrund sei der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im gegebenen Zusammenhang dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass die dem Verwaltungsgericht offenstehende Möglichkeit zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG wahrgenommen werde.

7        In weiterer Folge wurde vom Magistrat kein Bescheid erlassen, weshalb das im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis über den Auskunftsantrag des Mitbeteiligten entschied:

8        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 5 Wr. AuskunftspflichtG wurde festgestellt, dass der Magistrat seiner Auskunftspflicht auf Beauskunftung der vom Mitbeteiligten gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und wurde bestimmt, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten „eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats ... zu gewähren [hat], in welchen die 1200 Vorschläge bzw. die 788 Vorschläge, welche vom Magistrat ... auf den beiden PDF-Dateien unter der Website ‚https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html‘ angeführt sind, auch nur periphär behandeln bzw. betreffen“. Jedenfalls seien „zu jeder dieser 1200 bzw. 788 Fragen insbesondere die Originalseiten, aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die Bewertung des jeweiligen Vorschlags und die Umsetzung bzw. Weiterbehandlung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich sind bzw. thematisiert worden sind“, zur Akteneinsicht vorzulegen. Zudem sei dem Mitbeteiligten insbesondere eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren (Spruchpunkt A I); die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt A II).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz 5, Wr. AuskunftspflichtG wurde festgestellt, dass der Magistrat seiner Auskunftspflicht auf Beauskunftung der vom Mitbeteiligten gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und wurde bestimmt, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten „eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats ... zu gewähren [hat], in welchen die 1200 Vorschläge bzw. die 788 Vorschläge, welche vom Magistrat ... auf den beiden PDF-Dateien unter der Website ‚https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html‘ angeführt sind, auch nur periphär behandeln bzw. betreffen“. Jedenfalls seien „zu jeder dieser 1200 bzw. 788 Fragen insbesondere die Originalseiten, aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die Bewertung des jeweiligen Vorschlags und die Umsetzung bzw. Weiterbehandlung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich sind bzw. thematisiert worden sind“, zur Akteneinsicht vorzulegen. Zudem sei dem Mitbeteiligten insbesondere eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren (Spruchpunkt A römisch eins); die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt A römisch zwei).

Unter einem entschied das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG über den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. November 2018 auf Erteilung einer Akteneinsicht dahin, dass diesem eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren sei; die ordentliche Revision wurde gleichfalls für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B I und II).Unter einem entschied das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG über den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. November 2018 auf Erteilung einer Akteneinsicht dahin, dass diesem eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren sei; die ordentliche Revision wurde gleichfalls für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B römisch eins und römisch zwei).

9        In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wieder und legte dar, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 2. November 2018 mitgeteilt habe, nähere Informationen zu dem angefragten Projekt seien auf den Internetseiten der Stadt Wien unter dem Link https://www.wien.gv.at/finanzen/budget sowie unter der Überschrift „Aktuelle Finanzinformationen“ seit dem 31. Oktober 2018 abrufbar. Da der Mitbeteiligte nun jederzeit wie gewünscht in vollem Umfang auf die gesammelten Vorschläge des Projekts „WiStA“ zugreifen könne, gelte die Auskunft nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 Wr. AuskunftspflichtG als erteilt.In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wieder und legte dar, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 2. November 2018 mitgeteilt habe, nähere Informationen zu dem angefragten Projekt seien auf den Internetseiten der Stadt Wien unter dem Link https://www.wien.gv.at/finanzen/budget sowie unter der Überschrift „Aktuelle Finanzinformationen“ seit dem 31. Oktober 2018 abrufbar. Da der Mitbeteiligte nun jederzeit wie gewünscht in vollem Umfang auf die gesammelten Vorschläge des Projekts „WiStA“ zugreifen könne, gelte die Auskunft nunmehr gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Wr. AuskunftspflichtG als erteilt.

10       Tatsächlich aber - so das Verwaltungsgericht weiter - würden auf dieser Seite jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses keinerlei nähere Angaben im Hinblick auf die gegenständlichen Vorschläge und Umsetzungsprüfungen gemacht. Vielmehr sei zu jedem Vorschlag nur eine Art Schlagwort wiedergegeben. Aus keinem dieser Schlagworte sei der Sukkus der jeweiligen mit dem Vorschlag zum Ausdruck gebrachten Verbesserung ersehbar. Vielmehr werde der jeweilige Vorschlag nur durch eine Art Überschrift beschlagwortet und sei nicht einmal indizienweise ersichtlich, wie das Ergebnis der Prüfung des jeweiligen Vorschlags gelautet habe.

11       Der Mitbeteiligte habe darauf mit seinem (vollinhaltlich wiedergegebenen) Schreiben vom 10. November 2018 geantwortet und dabei (zusammengefasst) geltend gemacht, ihm sei - entgegen seinem Antrag - weder der Wortlaut der Vorschläge noch der Wortlaut der Prüfungsergebnisse übermittelt worden. Auf der angegebenen Website seien nur Listen mit Kurzbezeichnungen der Vorschläge abrufbar. Er beantrage deshalb die Erlassung eines Bescheids über die teilweise Nichterteilung der Auskunft. Unabhängig davon beantrage er zudem Akteneinsicht in den Akt MA 5 - 861664-2016-3 und MA 5 - 861664-2018-36.

12       Dem habe der Magistrat mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 geantwortet, es seien „sowohl die Wortlaute der 1200 eingebrachten Vorschläge als auch die Wortlaute der 788 nach Durchführung der Erstprüfung verbliebenen Vorschläge veröffentlicht“ worden. Darüber hinaus sei „das Procedere der Erstprüfung erläutert bzw. dargelegt“ worden. Die Anfrage sei somit vollinhaltlich beantwortet worden und es bestehe keine Pflicht zur Bescheiderlassung. Der Antrag auf Akteneinsicht sei (unter Hinweis auf VwGH 22.11.2013, 2012/10/0002) unzulässig.

13       In seinem (ebenfalls vollinhaltlich wiedergegebenen) Antwortschreiben vom 31. Jänner 2019 habe der Mitbeteiligte (zusammengefasst) dargelegt, dass mit der genannten Veröffentlichung offenkundig keine vollinhaltliche Beantwortung seines Auskunftsbegehens erfolgt sei, weil anstatt des Wortlauts der Vorschläge nur die jeweiligen Kurzbezeichnungen veröffentlicht worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass den Mitarbeitern Gelegenheit zur Erstattung von Einsparungsvorschlägen - und nicht von Kurzbezeichnungen für solche Vorschläge - gegeben worden sei. Zudem seien laut Angabe des Magistrats die Vorschläge auf Umsetzbarkeit geprüft worden, was bei vielen der veröffentlichten Kurzbezeichnungen schon mangels Konkretisierung nicht möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung des Procederes der Erstprüfung entspreche dem Auskunftsbegehren schon insofern nicht, als nach dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen gefragt worden sei.

14       Zur begehrten Akteneinsicht machte der Mitbeteiligte geltend, die Akten, in die er Einsicht nehmen wolle, beträfen seine eigene Sache, nämlich die Erstellung des an ihn gerichteten, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aufgehobenen Bescheids.

15       Er beantrage daher die Erledigung seines Auskunftsersuchens vom 19. Oktober 2016, entweder durch vollständige Beantwortung oder durch Bescheiderlassung über die Auskunftsverweigerung, und zudem die Gewährung der Akteneinsicht.

16       Dazu verwies der Magistrat mit Schreiben vom 27. März 2019 - neuerlich - auf die Veröffentlichung auf der genannten Website. Die dort erstellten Listen enthielten die vom Mitbeteiligten zur Auskunft beantragten „Wortlaute der WiStA-Vorschläge“, wobei „in Einzelfällen der Wortlaut aus zB datenschutzrechtlichen Gründen adaptiert werden“ hätte müssen, „um der Öffentlichkeit sämtliche Vorschläge zugänglich zu machen“. Unzutreffend sei das Vorbringen des Mitbeteiligten, dass einzelne Vorschläge nicht veröffentlicht worden seien. Das Auskunftsbegehen sei daher schon vollständig beantwortet worden. Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht wurde auf das Schreiben vom 18. Dezember 2018 verwiesen.

17       Daraufhin habe der Mitbeteiligte die Säumnisbeschwerde (deren Inhalt vollinhaltlich wiedergegeben wurde) eingebracht.

18       Der Magistrat habe die Säumnisbeschwerde mit lediglich einem Teil des zu dem gegenständlichen Auskunftsbegehren geführten Aktes vorgelegt. Dieser Akt beinhalte - außer den stichwortartigen Kurzbemerkungen zu den 1200 bzw. 788 Vorschlägen - keinerlei Dokumente, welche diese Vorschläge näher ausführten. Schon gar nicht sei der Wortlaut der jeweiligen Vorschläge erkennbar, von wem und wann sie eingebracht und ob bzw. wie sie umgesetzt worden seien. Ebenso fehle „eine Information zum Ergebnis der selbst nach Angaben des Magistrats erfolgten Prüfung der jeweiligen Vorschläge und der Art und Weise der Beurteilung der Umsetzungswürdigkeit dieser Vorschläge“.

19       Dem Verwaltungsgericht seien daher „offenkundig ... all die Akte vorenthalten [worden], aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die ... Prüfung und Bewertung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich“ seien. Es sei nämlich evident, dass es Akten geben müsse, die zu jedem der Vorschläge diese Daten und Informationen enthielten.

20       Es sei deshalb der Magistrat mit Schriftsatz vom 25. [richtig: 20.] Jänner 2020 aufgefordert worden, binnen einer Woche „alle Akten vorzulegen, die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage erstellt worden seien bzw. damit in einem Zusammenhang stünden. Insbesondere seien alle Akten zu übermitteln, die mit den vom Magistrat vorgelegten Kurzbezeichnungen zu den 1200 bzw. 788 Themen angesprochen würden. Jedenfalls sei der vollständige Akt zur Zl. MA 5 - 861664-2016 vorzulegen.

Unter einem sei der Auftrag erteilt worden, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls inwiefern nach Ansicht des Magistrats im Fall der Erteilung einer Auskunft bzw. einer Akteneinsicht zu den behördeninternen Aufzeichnungen betreffend die 1200 bzw. 788 Themen eine Verschwiegenheitspflicht (unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage) verletzt würde. Dies möge „umfassend im Hinblick auf jedes Dokument, im Hinblick auf welches vom Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ausgegangen wird, begründet werden“. Zudem sei bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls warum auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht und dem Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten zur Verweigerung dieser Auskunft bzw. der Akteneinsicht zu führen hätte.

21       Daraufhin habe der Magistrat mit Schreiben vom 20. [richtig: 25.] Jänner 2020 den laut seinen Angaben vollständigen Akt zur Zl. MA 5-861664-2016 übermittelt und vorgebracht, eine Säumnis liege nicht vor, weil die begehrte Auskunft - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs - erteilt worden sei. Angemerkt worden sei zudem, dass die Informationen unverändert auf der Website der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html abrufbar seien.

22       Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, wie dieser Text laute:

„Im April 2016 erfolgte der Startschuss zur Verwaltungsreform Wiener Struktur- und Ausgabenreform (WiStA).

Im Rahmen dieses Programms brachten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien 1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe ein. Die eingelangten Vorschläge wurden in einem ersten Schritt auf Doppelungen, Plausibilität, Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit geprüft und entsprechend bereinigt.

Ergebnis dieser Erstprüfung waren 788 Vorschläge, die in weiterer Folge im Rahmen des Folgeprogramms ‚Wien neu denken‘ (WND) einer vertieften Prüfung unterzogen wurden.

Zahlreiche Maßnahmen bereits umgesetzt

Von den 788 Vorschlägen sind mit Stand 1. November 2018 bereits 297 umgesetzt oder werden gerade umgesetzt.

Verwaltungsabläufe wurden dadurch verbessert und erste Schritte in Richtung einer Deregulierung und Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Gang gesetzt.

Unter den Vorschlägen befinden sich große Maßnahmen, wie Vereinfachungen bei Schanigarten-Genehmigungen oder die Neuorganisation des Theaterdienstes, aber auch kleinere Verbesserungen wie die Einsparung von Dienstwägen sowie der effektivere Einsatz von Druckern und PCs.

Vorschläge zum Nachlesen

1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe: 327 KB PDF

788 Vorschläge nach der Erstprüfung: 220 KB PDF

23       Das Verwaltungsgericht gab auch den Text der dieser Datei angehängten beiden pdf-Dateien wieder, nämlich die Auflistung der jeweiligen Kurzbezeichnungen der (1200) „Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform“ (Seiten 29 bis 55 des Erkenntnisses) und der (788) „Vorschläge WND (Wien neu denken) (Seiten 56 bis 73 des Erkenntnisses).

24       Beispielhaft wiedergegeben werden im Folgenden die jeweils ersten Seiten dieser Dateien:

„Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform)

Nr.

Kurzbezeichnung

1

Novelle Geschlechtskrankheitengesetz

2

Einsparung Geschlechtskrankheitengesetz - STD-Ambulatoriums bei ausländischen PatientInnen

3

Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung

4

Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ? Variante a)

5

Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ? Variante b)

6

Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Aussetzen der Valorisierung auf 3 Jahre (Wr. Parteienförderung)

7

Bildungsstrategie und -struktur im Magistrat‘

8

Deckelung der Zahlungen an den Wr. Tourismusverband

9

Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante a)

10

Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante b)

11

Einstellung Vorhangreinigung

12

Verbot von (Nachhaltigeits-)Zertifizierung öffentlicher Gebäude (greenbuilding, Blue Building, Leed, Breeam, etc.

13

Einmaliges Aussetzen der Biennien

14

Einstellung Bildschirmzulage - Variante a)

15

Einstellung Bildschirmzulage - Variante b)

16

Einstellung Bildschirmzulage

17

Einstellung Essenszuschuß

18

Aufrechterhalten bzw Stärken der Eigenkompetenz der Stadt Wien

19

‚Optimierung der Steuerungsmechanismen im Magistrat der Stadt Wien zur Förderung der Organisationsentwicklung unter gleichzeitiger Entlastung der operativen Bereiche

20

Beendigung der unkontrollierten Herstellung und Versendung v. Katalogen, Hochglanzbroschüren etc. durch die Dienststellen

21

Reduktion von ‚give-aways‘

22

Abschaffung Essensmarken im KAV bzw Wahlmöglichkeit für KAV-Bedienstete zwischen Essensmarken und Jahreskarte

23

Einstellung der Einzelfahrscheinabrechnung

24

EINE Protokollzahl für EINEN Aktenvorgang; abteilungsübergreifend

25

Abschaffung a.o. Stufenvorrückung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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