TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 I403 2229428-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2229428-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020, Zl. I407 2229428-1/9E erlassene, auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1 FPG auf zwei Jahre verkürzt wird.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 15.07.2018 legal auf dem Luftweg mit einem für acht Tage gültigen Visum der Kategorie C („Touristenvisum“) in das Bundesgebiet ein.

2. Nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und ehelichte am 16.10.2019 eine österreichische Staatsangehörige.

3. Am 19.11.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", zog diesen Antrag jedoch in weiterer Folge wieder zurück, da man ihm zur Kenntnis gebracht hatte, dass er diesen Antrag von seinem Herkunftsland aus stellen müsse.

4. Im Zuge seiner Ausreise am Flughafen XXXX am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und hierbei festgestellt, dass sein Visum der Kategorie C, gültig von 15.07.2018 bis 06.08.2018, abgelaufen war und sich der Beschwerdeführer, ausgehend von dem Einreisestempel in seinem Reisepass vom 15.07.2018, bereits ab 23.07.2018 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen seitens der einschreitenden Beamten dem Polizeikommissariat Schwechat wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Eine Sicherheitsleistung vermochte er aufgrund fehlender Barmittel nicht zu erlegen.

5. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 10.01.2020, welches dem Beschwerdeführer sogleich im Rahmen der Amtshandlung am Flughaften XXXX persönlich ausgefolgt wurde, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geprüft werde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu beziehen.

6. Der Beschwerdeführer reiste noch am 10.01.2020 freiwillig über den Flughafen XXXX nach Ägypten aus und brachte am 22.01.2020 eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er sei gesund, verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau lebe in Österreich, während seine übrige Familie in Ägypten lebe. Er habe eine Ausbildung im Bereich Tourismus und Hotellerie absolviert und seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Zuwendungen seiner Eltern aus Ägypten sowie seiner Ehefrau bestritten. Über finanzielle Mittel in Österreich verfüge er nicht, auch sei er hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und pflege abgesehen von seiner Ehefrau keine sozialen Kontakte.

7. Am 28.01.2020 stellte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft Kairo abermals beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Zugleich wurde gegen ihn auf Grundlage von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

9. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 18.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020, Zl. I407 2229428-1/9E wurde die Beschwerde vom 06.03.2020 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 06.07.2020 in Rechtskraft.

11. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 03.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" vom 28.01.2020 rechtskräftig abgewiesen.

12. Am 20.08.2020, am 21.08.2020, am 27.08.2020, am 28.12.2020, am 29.12.2020, am 08.01.2021 sowie am 05.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sich inhaltlich in weiten Teilen überschneidende E-Mails, in welchen er sich für seine Unkenntnis der österreichischen Gesetze entschuldigte und zum Ausdruck brachte, dass er eine Verkürzung oder Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wünsche, da er mit seiner Frau zusammenleben wolle. Den E-Mails angeschlossen waren u.a. diverse Lichtbilder des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und weiteren Personen, ein Deutsch-Zertifikat des Beschwerdeführers für das Sprachniveau A1 sowie auf ihn lautende Kontoauszüge der "National Bank of Egypt".

13. Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen förmlichen "Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes". Darin wurde ausgeführt, es werde zwar eingeräumt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich für eineinhalb Jahre illegal in Österreich aufgehalten habe, jedoch sei er weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch habe er je eine finanzielle Belastung für die Republik dargestellt. Er sei Akademiker und könne bald, sofern die Covid-19-Situation es zulasse, in der österreichischen Hotellerie eine Anstellung finden. Er lebe nunmehr bereits über ein Jahr von seiner Ehegattin getrennt und sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass sogleich die zulässige Höchstdauer eines Einreiseverbotes von fünf Jahren gegen ihn ausgeschöpft worden sei und hätte man berechtigterweise mit einer kürzeren Dauer das Auslangen finden müssen. Er halte sich nun bereits für ein Jahr und zwei Monate außerhalb der Republik auf und bitte, das Einreiseverbot aufzuheben, sodass er bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" einbringen könne und werde er erst nach Österreich einreisen, sobald dieser Antrag bewilligt worden sei.

14. Am 09.04.2021 sowie am 14.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde abermals zwei E-Mails mit dem Ersuchen, das gegen ihn verhängte Einreiseverbot aufzuheben.

15. Mit schriftlichem Parteiengehör der belangten Behörde vom 16.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu beziehen.

16. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er sei verheiratet und lebe seine Frau in Österreich, wobei er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch melderechtlich erfasst gewesen sei. Seine Mutter lebe in Ägypten, sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben. Er arbeite derzeit in einem Tourismusbetrieb, verdiene monatlich 8.000 ägyptische Pfund und habe Ersparnisse in der Höhe von 120.000 ägyptischen Pfund. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere ein Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers, ein Universitätszertifikat mit beglaubigter Übersetzung, ein Deutsch-Zertifikat für das Sprachniveau A1, ein ägyptischer Strafregisterauszug mit beglaubigter Übersetzung, Kontoauszüge, sowie seine Heiratsurkunde.

17. Am 20.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei weitere E-Mails, worin er u.a. ausführte, dass seine Ehefrau Vollzeit arbeite und über ihre eigene Wohnung verfüge. Angeschlossen waren den E-Mails eine Einstellungszusage eines Unternehmens zugunsten des Beschwerdeführers, wonach er einen Arbeitsplatz bekomme, „sofern er die Voraussetzungen erfüllt“, sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau.

18. Am 25.04.2021 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers der belangten Behörde ein E-Mail. Darin führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Touristenvisum nach Österreich gekommen und in Unkenntnis der Rechtslage hier geblieben. Er habe sich in ihrer Wohnung aufgehalten, sei keiner illegalen Arbeit nachgegangen und habe nie Probleme gemacht. Er sei auch wieder freiwillig ausgereist und wolle von seiner Heimat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Zuletzt ersuchte die Ehefrau, das Einreiseverbot aufzuheben, da sie nicht ohne den Beschwerdeführer leben könne.

19. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 18.02.2020 erlassenen Einreiseverbotes „gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm „gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, „tatsächlich über Barmittel zu verfügen“, sodass von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei und er eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem darstelle.

20. Am 12.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde drei weitere E-Mails. Darin führte er u.a. aus, er wünsche sich einen anderen Referenten, da der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ein „Rassist und Lügner“ sei und Fremde hassen würde, da dieser die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel bezüglich des Vorhandenseins seiner Existenzmittel nicht entsprechend gewürdigt habe. Ohnedies erweise sich die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes als gänzlich überzogen und seien in vergleichbaren Fällen lediglich etwa zwölf Monate verhängt worden.

21. In drei weiteren, annähernd wörtlich gleichlautenden E-Mails an die belangte Behörde vom 20.05.2021, vom 21.05.2021 sowie vom 01.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, er liebe seine Frau und wolle sie nicht verlieren. Sie habe ihre Gemeindewohnung und eine Vollzeitarbeitsstelle und leide unter psychischen Problemen, da sie nunmehr alleine leben müsse und ihr niemand zu Hause helfen könne. Der Beschwerdeführer sei weder mittellos noch kriminell und überdies freiwillig ausgereist, um von der Österreichischen Botschaft Kairo aus rechtmäßig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen zu können. Angeschlossen waren dem E-Mail u.a. ergänzend ein Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Kairo bezüglich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie der Mietvertrag seiner Ehefrau.

22. Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin ausgeführt, es werde zwar eingeräumt, dass sich der Beschwerdeführer „formalrechtlich“ von 23.07.2018 bis 10.01.2020 illegal in Österreich aufgehalten habe, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und gerne mit dieser ein Familienleben führen würde. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ihm für die Dauer eines anhängigen Verfahrens bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltsrecht zukomme. Er habe niemals Sozialhilfe in Anspruch genommen, sei nicht kriminell in Erscheinung getreten und habe der Republik Österreich niemals einen Schaden zugefügt. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes sei insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht den Nachweis ausreichender Existenzmittel erbringen habe können. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass er die gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Höhe von 600 Euro beglichen und auch sein Flugticket für seine freiwillige Ausreise selbst bezahlt habe. Zudem verfüge er in Ägypten über „ein persönliches Eigentumsrecht“ im Wert von etwa 80.000 Euro, arbeite derzeit in Saudi-Arabien, wo er etwa 3.100 Euro verdiene und verfüge über ein Bankguthaben in Saudi-Arabien in Höhe von 13.000 Euro, was er jederzeit nachweisen „könnte“. Sofern das gegen ihn verhängte Einreiseverbot aufgehoben werde, könne der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Kairo neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" einbringen.

23. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, kinderlos, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Er hat in Ägypten einen Universitätsabschluss im Bereich Tourismus und Hotellerie erlangt. Seine Mutter lebt in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer verfügte mit Stand 24.01.2021 zumindest über ein Bankguthaben bei der "National Bank of Egypt" in Höhe von 43.506,41 ägyptischen Pfund, was umgerechnet in etwa 2.300 Euro entspricht. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er über weiteres Barvermögen oder – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – überdies in Ägypten über ein (nicht näher spezifiziertes) „persönliches Eigentumsrecht“ in Höhe von 80.000 Euro verfügt, in Saudi-Arabien arbeitet und dort etwa 3.100 Euro ins Verdienen bringt oder über Bankguthaben in Saudi-Arabien in Höhe von 13.000 Euro verfügt.

Er reiste am 15.07.2018 legal auf dem Luftweg mit einem für acht Tage gültigen Visum der Kategorie C („Touristenvisum“) in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums mit 23.07.2018 verblieb er unrechtmäßig, bis zu seiner Ausreise am 10.01.2020, im Bundesgebiet. Von 26.07.2018 bis 08.11.2018 sowie von 02.07.2019 bis 09.01.2020 war er in Österreich melderechtlich erfasst.

Am 16.10.2019 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine österreichische Staatsangehörige mit ägyptischen Wurzeln. Von 02.07.2019 bis 02.01.2020 bestand eine gemeinsame Wohnsitzmeldung. Aufgrund dieser Eheschließung wurde gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG eingeleitet. Im Rahmen eines polizeilichen Anlass-Berichts an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.05.2020 wurde im Hinblick auf bestehende Verdachtsmomente ausgeführt, dass einem vorliegenden Schreiben des österreichischen Generalkonsuls in Kairo entnommen werden könne, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit eines seitens des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft Kairo (als auch im gegenständlichen Verfahren) in Vorlage gebrachten ägyptischen Strafregisterauszuges bestünden, er sich überdies über einen Zeitraum von insgesamt 537 Tagen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und erst dreieinhalb Monate vor der Eheschließung bei seiner zukünftigen Ehefrau gemeldet gewesen sei. Aufgrund dessen verdichte sich die Verdachtslage, dass der Beschwerdeführer diese Ehe eingegangen sei, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und überdies vor dem Hintergrund seiner Mittellosigkeit Zugang zum österreichischen Sozialsystem zu erhalten. Am 21.09.2020 wurde schließlich ein polizeilicher Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet, welche den sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer am selben Tag zur Aufenthaltsermittlung ausschrieb.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers steht zu diesem in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat zwischenzeitlich in Ägypten lediglich eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 abgelegt. Im Rahmen einer Eingabe an die belangte Behörde via E-Mail gab er – abweichend zu seinen vorangegangenen Angaben im Verfahren – an, zwei Onkel sowie Freunde in Österreich zu haben, ohne jedoch das Bestehen eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität auch nur ansatzweise aufzuzeigen. Überdies hat er eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens in Vorlage gebracht, welche jedoch nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – die Art der Verwendung, das Beschäftigungsausmaß sowie das in Aussicht stehende Arbeitsentgelt – enthält.

Am 10.01.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Luftweg von Österreich nach Ägypten aus. Gegen ihn besteht ein aufrechtes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, rechtskräftig mit 06.07.2020 und gültig bis zum 10.01.2025.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.01.2020, Zl. VStV/ XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verhängt. Diese Strafe hat er zwischenzeitlich – aufgrund einer Ratenvereinbarung mit der Landespolizeidirektion – beglichen und im Februar 2021 die letzte Rate bezahlt.

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie im vorangegangenen Verfahren, in welchem gegen ihn rechtskräftig jenes Einreiseverbot verhängt worden war, dessen Aufhebung bzw. Verkürzung nunmehr beantragt wurde.

Dass er in Ägypten einen Universitätsabschluss im Bereich Tourismus und Hotellerie erlangt hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Zertifikat der "University XXXX ", vom 24.07.2013, inklusive beglaubigter Übersetzung.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt – in Ägypten über ein „persönliches Eigentumsrecht“ in Höhe von 80.000 Euro verfügt, in Saudi-Arabien arbeitet und dort etwa 3.100 Euro verdient und überdies über Bankguthaben in Saudi-Arabien in Höhe von 13.000 Euro verfügt, ergibt sich aufgrund dessen, dass das betreffende Vorbringen durch keinerlei Bescheinigungsmittel glaubhaft untermauert werden konnte. So erscheint insbesondere bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer ein angebliches Bestätigungsschreiben („Employment letter“) vom 04.04.2018 einer saudi-arabischen Firma namens " XXXX ." in Vorlage brachte, in welchem ausgeführt wird, dass er seit 08.02.2017 für jene Firma tätig sei und sein Vertrag bis zum 07.02.2019, mit der Option auf Verlängerung, laufe, sich der Beschwerdeführer jedoch allseits unbestritten bereits ab 15.07.2018 und durchgehend bis 10.01.2020 in Österreich aufhielt und in seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2020 ausdrücklich ausführte, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Zuwendungen seiner Eltern aus Ägypten sowie seiner Ehefrau bestritten zu haben und hier niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In einem aktuelleren, seitens des Beschwerdeführers vorgelegten „Employment letter“ einer ägyptischen Firma namens " XXXX " wird wiederum ausgeführt, er sei seit 01.01.2020 für dieses Unternehmen tätig (wenngleich er sich bis 10.01.2020 unbestritten noch in Österreich aufgehalten hatte) und würde monatlich 8.000 ägyptische Pfund, was zum tagesaktuellen Umrechnungskurs in etwa 420 Euro entspricht (vgl. finanzen.net: https://www.finanzen.net/devisen/euro-aegyptisches_pfund-kurs, Zugriff 14.06.2021), verdienen. Dass er nunmehr aufgrund einer Tätigkeit für eine saudi-arabische Firma 3.100 Euro monatlich verdiene, geht über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus, ebenso wie sein angebliches Bankguthaben in Saudi-Arabien in Höhe von 13.000 Euro oder ein (nicht näher spezifiziertes) „persönliches Eigentumsrecht“ in Ägypten in Höhe von 80.000 Euro. So brachte er lediglich Kontoauszüge der "National Bank of Egypt" in Vorlage, wobei der aktuellste, auf ihn lautende Auszug, datiert mit 24.01.2021, einen Kontostand von 43.506,41 ägyptischen Pfund ausweist, was umgerechnet in etwa 2.300 Euro entspricht. Ein weiterer, optisch gänzlich anders anmutender Kontoauszug, welcher ebenfalls mit dem Logo der "National Bank of Egypt" in der rechten oberen Ecke versehen ist, weist hingegen eine andere Konto-Nummer und ein Guthaben mit Stand 13.02.2021 in Höhe von 70.000 ägyptischen Pfund aus, was umgerechnet in etwa 3.710 Euro entspricht. Ansonsten ist der letztgenannte Auszug gänzlich in arabischer Sprache gehalten und, da es sich um eine Kopie handelt, keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich und geht der Name des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu dem anderen vorgelegten Auszug mit einem ausgewiesenen Guthaben von 43.506,41 ägyptischen Pfund, aus diesem ebenfalls nicht hervor, sodass letztlich nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Verfügungsberechtigter dieses Kontos ist. Nicht zuletzt erscheint für das Bundesverwaltungsgericht zudem wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, sofern er denn ein Bankguthaben in Höhe von 13.000 Euro in Saudi-Arabien sowie noch ein weiteres Bankkonto in Ägypten mit einem Guthaben von umgerechnet 3.710 Euro hätte, dazu veranlasst gewesen sei, für die gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 600 Euro mit der Landespolizeidirektion XXXX eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die Einreise des Beschwerdeführers am 15.07.2018 mit einem für acht Tage gültigen Visum der Kategorie C („Touristenvisum“) ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie sein in weiterer Folge, nach Ablauf des Visums, unrechtmäßiger Aufenthalt bis zu seiner Ausreise am 10.01.2020.

Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers von 26.07.2018 bis 08.11.2018 sowie von 02.07.2019 bis 09.01.2020 ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er von 02.07.2019 bis 02.01.2020 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gemeldet war.

Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 16.10.2019 ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt XXXX zur Zl. XXXX , in Zusammenschau mit einem Konvolut an vorgelegter Lichtbilder, u.a. von der Hochzeitsfeier. Dass die Ehefrau in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführers steht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er sich seit 10.01.2020 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, die Ehefrau, wie im Verfahren durch Vorlage diverser Lohn- und Gehaltsabrechnungen bescheinigt wurde, ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreitet und der Beschwerdeführer überdies in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.01.2020 vielmehr vorgebracht hatte, in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern seinerseits von seiner Frau finanziell unterstützt worden zu sein.

Die Feststellungen bezüglich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG ergeben sich aus einem im Akt enthaltenen Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.05.2020 sowie einem im Akt enthaltenen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.09.2020, jeweils zur Zl. XXXX .

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Seine Einstellungszusage seitens eines österreichischen Unternehmens, welche jedoch nicht einmal den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvorvertrages – die Art der Verwendung, das Beschäftigungsausmaß sowie das in Aussicht stehende Arbeitsentgelt – enthält, ergibt sich aus einer Vorlage dieses undatierten Schreibens, gefertigt von der " XXXX KG".

Dass er in Ägypten zwischenzeitlich eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A1 abgelegt hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Zertifikat des Goethe-Instituts vom 15.11.2020.

Dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot auf Grundlage von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, rechtskräftig mit 06.07.2020 und gültig bis zum 10.01.2025, besteht, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verhängt wurde, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.01.2020 zur Zl. VStV/ XXXX . Dass der Beschwerdeführer diese Strafe mittlerweile – aufgrund einer mit der Landespolizeidirektion XXXX getroffenen Ratenvereinbarung – zur Gänze beglichen hat, wobei er die letzte Rate im Februar 2021 bezahlte, ergibt sich aus einer telefonischen Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.06.2021.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:

„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) ...“

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zum Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines auf Grundlage von § 53 Abs. 2 leg. cit. verhängten Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei er seine fristgerechte Ausreise auch nachzuweisen hat.

Diese Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. So reiste er unbestritten bereits am 10.01.2020, nachdem im Rahmen der Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und ihm zugleich ein schriftliches Parteiengehör der belangten Behörde ausgefolgt worden war, mit welchem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei, freiwillig auf dem Luftweg von Österreich nach Ägypten aus, ehe erst im darauffolgenden Monat, mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2020, rechtskräftig mit 06.07.2020, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gestützt auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, erlassen wurde.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, mwN). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände" vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes "mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt" (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259, mwN).

Angesichts des vom Beschwerdeführer seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gezeigten Verhaltens vermochte dieser jedenfalls eine seither zu seinen Gunsten veränderte Sachlage darzulegen. So spricht nicht nur für ihn, dass er sich im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes durchwegs einsichtig und reuig gezeigt hat, seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet letztlich freiwillig und unabhängig von der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachkam und seither auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot respektiert und eingehalten hat. Vielmehr hat er seinen auf die zukünftige Achtung österreichischer Gesetze bzw. unionsrechtlicher Vorgaben ausgerichteten Willen unter Beweis gestellt, indem er – trotz aufrechter Ehe mit seiner in Österreich lebenden Gattin – von sich aus den rechtlich vorgesehenen Weg für einen Zuzug nach Österreich einzuhalten versuchte, indem er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, um in der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu stellen.

Auch ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er die gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Höhe von 600 Euro zur Gänze beglichen hat, obwohl sich eine Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat Ägypten bei lebensnaher Betrachtung wohl als unmöglich erwiesen hätte.

Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer und seine Gattin aufgrund des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG anhängigen Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe keiner Verurteilung nach § 117 FPG bedarf (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033, mwN) und vielmehr die zuständige Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen hat, was jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/22/0123, mwN). Gegenständlich ergibt sich aus dem Akt jedoch ebenfalls nicht zweifelsfrei, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin im Jahr 2018 tatsächlich – im Sinne des Straftatbestandes des § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, mwN) – mit dem vorgefassten Ziel geschlossen wurde, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, ohne dass er und seine Gattin je ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen hätten wollen. Fest steht, dass bereits etwa dreieinhalb Monate vor der Eheschließung ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, der Beschwerdeführer ein Konvolut an Lichtbildern von sich und seiner Ehefrau in Vorlage gebracht hat und diese sich selbst im Verfahren via E-Mail vom 25.04.2021 an die belangte Behörde gewandt hatte mit dem Ersuchen, das gegenständliche Einreiseverbot aufzuheben, da sie nicht ohne den Beschwerdeführer leben könne. Nicht zuletzt kann angesichts des Umstandes, dass das Verfahren bezüglich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erst eingeleitet wurde, nachdem der Beschwerdeführer Österreich bereits verlassen hatte, das tatsächliche Bestehen einer solchen aufgrund der Aktenlage unmöglich verifiziert werden, sodass zum Entscheidungszeitpunkt nach dem auch im Verwaltungsverfahren anerkannten Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0106, mwN) nicht vom Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen sein wird.

Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf den Beschwerdeführer vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).

Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbotes hingegen rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbotes relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN).

Wenngleich der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen letztlich nicht in nachvollziehbarer Weise durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu verifizieren vermochte (vgl. Punkt II.2.) und somit den Nachweis, nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen, schuldig blieb, so konnte er zumindest durch Vorlage eines ägyptischen Kontoauszuges glaubhaft machen, über Ersparnisse von umgerechnet etwa 2.300 Euro zu verfügen, und hatte er – wie dargelegt – die gegen ihn rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 600 Euro beglichen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Akt ist auch davon auszugehen, dass er in Österreich während seines etwa eineinhalbjährigen Aufenthaltes tatsächlich zu keinem Zeitpunkt staatliche Transferleistungen in Anspruch nahm.

Auch wenn die Verfehlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durchaus beharrliche Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407, mwN), so ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie des erhobenen Sachverhaltes bezüglich seiner Vermögensverhältnisse, letztlich dennoch keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden, die Aufrechterhaltung des seinerzeit in der höchstzulässigen Dauer von fünf Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit, insbesondere in Anbetracht des damit verbundenen Eingriffs in sein Familienleben mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, wenngleich zwischen den Eheleuten kein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Aus dem Gesagten war das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot spruchgemäß auf zwei Jahre herabzusetzen, sodass dieses noch bis 10.01.2022 in Geltung steht.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu erwähnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags – offenkundig irrtümlich – auf die Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 2 FPG gestützt hatte, welcher jedoch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, und nicht die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, wie im Fall des Beschwerdeführers. Zudem wurde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers „vom 01.09.2020“ auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen werde, obwohl dieser bereits erstmalig in einem E-Mail an die belangte Behörde vom 27.08.2020 ausdrücklich dessen Verkürzung oder Aufhebung beantragt hatte.

3.2.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Verkürzungs- oder Behebungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot ist gegenständlich vom Vorliegen eines wesentlichen privaten Parteieninteresses auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids überdies keinerlei Ausführungen enthielt, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner freiwilligen, fristgerechten Ausreise nach Ägypten sowie zu seinem Privat- und Familienleben blieben unbestritten, während er auch im gegenständlichen Verfahren keine Bescheinigungen in Vorlage gebracht hat um zu verifizieren, dass er tatsächlich nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufhebung Bescheinigungsmittel Einreiseverbot Einzelfallprüfung Familienleben geänderte Verhältnisse Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gemeinsamer Hauptwohnsitz gemeinsamer Haushalt illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit Verkürzung des Einreiseverbotes Vermögensverhältnisse Verwaltungsabgabe Verwaltungsstrafe Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2229428.2.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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