TE Bvwg Beschluss 2021/6/25 I403 2243081-1

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

AVG §32 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


I403 2243081-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2012 in Österreich gemeldet. Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.04.2021 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

Der Bescheid wurde am 26.04.2021 von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen.

Am 28.05.2021 langte bei der belangten Behörde ein als „Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz der Rechtsvertretung, datiert mit 21.05.2021, ein.

Der Beschwerdeschriftsatz wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2021 vorgelegt.

Am 08.06.2021 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt übermittelt, auf die verspätete Einbringung der Beschwerde hingewiesen und die Möglichkeit für eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme wurde in der Folge aber nicht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen bilden den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Die Zustellung des Bescheides am 26.04.2021 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, die Beschwerdeerhebung am 28.05.2021 durch einen Ausdruck des Faxeingangs. Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 16.04.2020 wurde in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 VwGVG auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung – gegenständlich somit am 26.04.2020.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 26.04.2021 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 26.04.2021 und endete mit Ablauf des 24.05.2021.

Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz ist zwar mit dem 21.05.2021 datiert, langte aber erst am 28.05.2021 bei der belangten Behörde ein.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung und der Erhebung der Beschwerde stehen fest bzw. wurde ihnen nicht widersprochen, obwohl durch den Verspätungsvorhalt Gelegenheit dazu gegeben wurde. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisungsverfahren Beschwerdefrist Durchsetzungsaufschub Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2243081.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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