TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Ra 2021/22/0149

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2
UniversitätsG 2002 §56
VwGG §25a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des T Z, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Februar 2021, Zl. 405-11/235/1/17-2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche außerordentliche Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als sie eine Trennung von Revisionsgründen und Gründen für ihre Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vermissen lässt. Unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision infolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage i.S.d. Art 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG“ enthält die Revision lediglich Ausführungen zur Ausschöpfung des Instanzenzugs und zu ihrer Rechtzeitigkeit. Die daran anschließende Untergliederung der Revision ist mit „2. Begründung der Revision“ übertitelt und enthält über weite Teile Ausführungen, die darauf abzielen, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

5        Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit der Begründung abgewiesen, dass das von ihm absolvierte außerordentliche Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nicht als Universitätslehrgang im Sinn von § 56 Universitätsgesetz 2002 zu qualifizieren sei und somit keine universitäre Ausbildung nach § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG vorliege. Dieser Rechtsauffassung tritt die Revision nicht entgegen.

6        Soweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen von Gründen im Sinn von § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision angeführten gesundheitlichen Probleme inhaltlich in Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung des Verlängerungsantrags herangezogenen rechtlichen Begründung zu bringen wären.

7        Demnach liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220149.L00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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