Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litnRechtssatz
Das Parken eines Pkw auf einem Parkplatz, zu dem die Zufahrt nur zum Zweck des Ablegens eines Coronatests gestattet ist, um einen Spaziergang zu machen erfüllt auch dann den Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. n StVO, wenn die Zufahrt ursprünglich erfolgte um einen Coronatest abzulegen, der Test jedoch mangels vorheriger Anmeldung nicht durchgeführt werden konnte.
Schlagworte
Halte- und Parkverbote; Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden können; Corona-TeststraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.11284.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021