TE Bvwg Beschluss 2021/4/21 W236 2237308-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3
FPG §52
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W236 2237306-1/12E

W236 2237308-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über den Antrag von

XXXX ,

XXXX ,

beide StA. Ukraine, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, Zlen. W236 2237306-1/2E und W236 2237308-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2020, Zlen. W236 2237306-1/2E und W236 2237308-1/2E, ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Die RW leben seit 2017 durchgehend in Österreich, der RW2 besucht hier bereits im 4. Schuljahr seit 2017 die Volksschule. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die RW vollzogen werden können. Der Vollzug wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da sie in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnten und den Ausgang des Verfahrens in der Ukraine abwarten müssten.

Da die RW in Österreich über enge private Bindungen verfügen, wäre der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden. Eine Abschiebung in die Ukraine würde sie zudem gerade jener Gefährdung ihrer Rechte aussetzen, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Insbesondere wäre die RW1 davon bedroht, erneut der Gefahr von Gewalt bzw. Menschenhandel ausgesetzt zu werden.

Es ist damit offenkundig, dass der Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung die RW dem erheblichen Risiko von Eingriffen in ihre Rechte nach Art 2, 3 und 8 EMRK aussetzen würde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch ihren Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen die revisionswerbenden Parteien samt der Feststellung, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung in die Ukraine ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W236.2237308.1.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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