TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/12 I421 2244536-1

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §18 Abs6
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I421 2244536-1/10Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SLOWENIEN, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom 23.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 27.06.2021 in der Justizanstalt XXXX übernommen (AS 317).

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.07.2021, erhoben. In dieser Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 20.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 23.07.2021 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der stark verkürzte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt.

Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und war erstmals am 06.11.2012 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit (noch) in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .

Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 27.05.2020 RK 08.07.2020

§§ 99 (1), 99 (2) 2. Fall StGB

§ 15 StGB § 84 (1) StGB

§ 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 07.11.2019

Freiheitsstrafe 32 Monate

zu LG XXXX RK 08.07.2020

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.08.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 02.06.2021

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.06.2021 zu XXXX wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2020, rechtskräftig seit 08.07.2020, zu XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 32 Monaten gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 18.08.2021 bedingt entlassen wird. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Gemäß § § 50 Abs 1 und 3, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung gemäß § 51 StGB erteilt, die bereits begonnene Entwöhnungstherapie bei der Suchthilfe XXXX für die Dauer von einem Jahr fortzusetzen. Im Berichtigungsbeschluss vom 16.06.2021 wurde festgehalten, dass der Strafrest 10 Monaten und 20 Tagen beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und der Strafregisterabfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs 6 BFA-VG steht der Ablauf der Frist nach Abs 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wie im Strafregisterauszug ersichtlich ist, verbüßt der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe und wird nach zwei Dritteln der Strafzeit bedingt entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits Suchtberatung bei der Suchthilfe XXXX wahrgenommen (AS 343) und wurde ihm die Weisung erteilt, die bereits begonnene Entwöhnungstherapie bei der Suchthilfe XXXX in der Dauer von einem Jahr fortzusetzen. Das Landesgericht XXXX sieht die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung zur Absolvierung einer Suchttherapie geeignet, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund dieser Umstände erachtetet der erkennende Richter eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als nicht erforderlich.

In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer und der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2244536.1.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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