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32/06 VerkehrsteuernNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Heranziehung des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Todes wegen; Sachlichkeit der Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige zum Zweck der Fortführung der Bewirtschaftung und der Erhaltung agrarischer StrukturenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, §4 Abs2 Z1 lita und Z2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014, in eventu §4 Abs2 Z2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, §4 Abs2 Z1 lita und Z2 lita GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014,, in eventu §4 Abs2 Z2 lita GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §4 Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), BGBl 309/1987, idF BGBl I 36/2014 lautet:1. §4 Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, lautet:
"Art der Berechnung
§4. (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5) zu berechnen.
(2) Abweichend von Abs1 gilt Folgendes:
1. Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
2. Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (§6) zu berechnen:
a) bei Übertragung eines Grundstückes an den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
b) bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in §7 Abs1 Z1 und 2 angeführten Personenkreis;
c) wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;
d) bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
3. Die Steuer ist – abgesehen von Z1 und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:
a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;
b) beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
4. Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen."
2. §6 GrEStG 1987, idF BGBl I 36/2014 lautet:2. §6 GrEStG 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, lautet:
"Einheitswert
§6. (1) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
(3) Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt."
3. §7 GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014 lautet:3. §7 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, lautet:
"Steuersatz
§7. (1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten,
einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H., 1. durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, , einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,
2. a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2 v.H.,
b) durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft 2 v.H.
3. durch andere Personen 3,5 vH.
(2) Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des §4 Abs1 und Abs2 Z3 und 4 die Steuer gemäß Abs1 um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§10 BewG)."
4. §52
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), BGBl 148/1955, lautet:Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), Bundesgesetzblatt 148 aus 1955,, lautet:
"§52. Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten.
(1) Zum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§60) und die Gewerbeberechtigungen (§61)."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Übergabsvertrag vom 11. Dezember 2015 haben die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht dieser näher bestimmte, unter anderem land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften übergeben.
Mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 26. April 2016 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht für diese Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer mit 2% vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin betreffend eine der übergebenen Liegenschaften vor, dass mit Bescheid vom 1. August 2015 für diese Liegenschaft ein Einheitswert festgelegt worden sei, wobei von dieser Liegenschaft nur eine Teilfläche übergeben worden sei. Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer hätte der sich aus diesem Einheitswertbescheid anteilig ergebende Einheitswert herangezogen werden müssen, nicht ein fiktiver Einheitswert, wie ihn das Finanzamt herangezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juni 2016 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund der Änderung der Verhältnisse gemäß §6 Abs3 GrEStG 1987 ein besonderer Einheitswert zu ermitteln sei. Da es sich bei der Liegenschaft um Bauerwartungsland iSv §52 Abs2 BewG 1955 handle, lägen die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung des Einheitswertes vor. Dieser Wert sei gemäß §6 Abs3 GrEStG 1987 der Berechnung zugrunde gelegt worden, gemäß §4 Abs2 Z1 GrEStG 1987 sei die Grunderwerbsteuer vom Dreifachen dieses Einheitswertes zu berechnen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde davon ausginge, dass es sich um Bauerwartungsland handle; die Fläche sei verpachtet worden und werde landwirtschaftlich genutzt.
2. Das Bundesfinanzgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"IV. Präjudizialität der angefochtenen Normen
Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nach der für den gegenständlichen Erwerb maßgeblichen Rechtslage zum 11.12.2015 ist der mit Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zum Einheitswertaktenzeichen […] an [die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht] ergangene Einheitswert zum 01.01.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015, vom 1.8.2015 von 1.700 Euro maßgeblich, da im Zuge des Übergabsvertrages vom 11.12.2015 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke übergeben wurden und die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in §7 Abs1 Z1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 angeführten Personenkreis gehört. Maßgeblich wäre somit der anteilige Einheitswert von 528 Euro. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014. Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nach der für den gegenständlichen Erwerb maßgeblichen Rechtslage zum 11.12.2015 ist der mit Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zum Einheitswertaktenzeichen […] an [die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht] ergangene Einheitswert zum 01.01.2014, Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015, vom 1.8.2015 von 1.700 Euro maßgeblich, da im Zuge des Übergabsvertrages vom 11.12.2015 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke übergeben wurden und die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in §7 Abs1 Z1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, angeführten Personenkreis gehört. Maßgeblich wäre somit der anteilige Einheitswert von 528 Euro. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,.
Bei Aufhebung des §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014[…] wäre nach §4 Abs2 Z1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes festzusetzen, da die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in §7 Abs1 Z1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 angeführten Personenkreis gehört. Bei Aufhebung des §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl römisch eins Nr 36/2014[…] wäre nach §4 Abs2 Z1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes festzusetzen, da die Beschwerdeführerin als Tochter der Übergeber in den in §7 Abs1 Z1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, angeführten Personenkreis gehört.
Da die Bestimmungen ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, möge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.343/2011 mwN) mit Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Abspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorgegangen werden.
Wird §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 aufgehoben, wird §4 Abs2 Z1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anwendbar, sodass beide Normen präjudizial sind. Wird §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, aufgehoben, wird §4 Abs2 Z1 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anwendbar, sodass beide Normen präjudizial sind.
V. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Normen römisch fünf. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Normen
Für die Grunderwerbsteuerfestsetzung in Zusammenhang mit dem am 11.12.2015 an die Beschwerdeführerin übergebenen Grundstück ist der für die EZ […] laut Bescheid vom 1. August 2015 für die Gesamtfläche von 4,3203 Hektar festgestellte Einheitswert von € 1.700,– maßgeblich. Von dieser Liegenschaft wurde nur eine Teilfläche im Flächenausmaß von 1,2745 Hektar (landwirtschaftlich genutzt) an die Beschwerdeführerin übergeben. Bei einer Aufteilung des Einheitswertes der übergebenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ergibt sich ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert für die Grunderwerbsteuerberechnung von rund € 528,00.
Die belangte Behörde legt auf Grund der Annahme, bei der Liegenschaft […] handle es sich um Bauerwartungsland (§52 Abs2 BewG 1955), der Grunderwerbsteuerberechnung das Dreifache eines fiktiven Einheitswertes in Höhe von 49.900,00 Euro zu Grunde.
Ergänzend wurde nunmehr der gemeine Wert der Liegenschaft, in der Annahme es liege Bauerwartungsland vor, mit Euro 173.000,– angenommen.
Der Erwerb eines inländischen Grundstückes durch (gemischte) Schenkung unterliegt als Erwerbsvorgang iSd §1 Abs1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach §4 Abs1 GrEStG 1987 allgemein der Wert der Gegenleistung.
Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5 GrEStG 1987), mindestens vom gemeinen Wert (§4 Abs2 Z3 lita GrEStG 1987 idF. BGBl I Nr 36/2014) zu berechnen. Ausnahmen ergeben sich aus §4 Abs2 Z1 und 2 GrEStG 1987 idF. BGBl I Nr 36/2014. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§5 GrEStG 1987), mindestens vom gemeinen Wert (§4 Abs2 Z3 lita GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,) zu berechnen. Ausnahmen ergeben sich aus §4 Abs2 Z1 und 2 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,.
Bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und im [begünstigten] Personenkreis bildet der Einheitswert die Bemessungsgrundlage (§4 Abs2 GrEStG). Der Verfassungsgerichtshof ging vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 19.701/2012) davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Somit dürfte es auch verfassungsrechtlich dem Grunde nach keinen Bedenken begegnen, die Übereignung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im begünstigten Personenkreis[…] anders zu behandeln als Übereignungen außerhalb dieses Personenkreises. Bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und im [begünstigten] Personenkreis bildet der Einheitswert die Bemessungsgrundlage (§4 Abs2 GrEStG). Der Verfassungsgerichtshof ging vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg 19.701/2012) davon aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Somit dürfte es auch verfassungsrechtlich dem Grunde nach keinen Bedenken begegnen, die Übereignung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im begünstigten Personenkreis[…] anders zu behandeln als Übereignungen außerhalb dieses Personenkreises.
Im Zuge der zum 1. Jänner 2014 erfolgten Hauptfeststellung für die im Anlassfall vorliegenden wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist eine Anpassung der Einheitswerte erfolgt. Gegen eine Heranziehung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Einheitswert (sei es auch nach pauschaler Aufwertung oder Vervielfachung) annähernd dem Verkehrswert der Liegenschaft, wie er normalerweise in der Gegenleistung zum Ausdruck kommt, entspricht (VfGH 27.11.2012, G77/12).
Im gegenständlichen Fall entspricht der zum 1.1.2014 festgestellte land- und [forstwirtschaftliche] Einheitswert (€ 528 für ein Grundstück im Ausmaß von 12745 m2) nicht einmal annähernd einem realistischen Verkehrswert, da ein Quadratmeterpreis von 0,04 Euro – unabhängig von der Lage des Grundstücks – nach der allgemeinen Lebensauffassung in Österreich gänzlich unrealistisch ist. Dies ergibt sich schon aus einfacher Internetrecherche etwa unter https://www.bodenpreise.at/:
[…]
Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist als Ersatzbemessungsgrundlage anstelle der nicht vorhandenen Gegenleistung (§5 GrEStG 1987) äußerst realitätsfern. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19487/2011, 18093/2007 festgestellt, dass der (land- und forstwirtschaftliche) Einheitswert in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert steht. Daran hat sich durch [die] Hauptfeststellung zum 1.1.2014 offenbar nichts geändert. Gleiches gilt für die Besteuerung nach §4 Abs2 Z1 lita GrEStG idF. BGBl I Nr 36/2014. Hier wird für einen bestimmten Personenkreis eine Bemessungsgrundlage festgelegt, die als Mindestbemessungsgrundlage das Dreifache des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes vorsieht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Dreifache des zum 1.1.2014 festgestellten Einheitswertes (528 € x 3), also 1.584,00 Euro[,] der Besteuerung zu Grunde zu legen wären, was einem Quadratmeterpreis von 0,12 Euro entspricht. Auch dieser Wert ist – wie sich aus obiger Grafik ergibt – gänzlich unrealistisch, sodass auch die ersatzweise anzuwendende Norm dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist. Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert ist als Ersatzbemessungsgrundlage anstelle der nicht vorhandenen Gegenleistung (§5 GrEStG 1987) äußerst realitätsfern. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19487/2011, 18093/2007 festgestellt, dass der (land- und forstwirtschaftliche) Einheitswert in keinem auch nur einigermaßen vorhersehbaren Verhältnis zum Verkehrswert steht. Daran hat sich durch [die] Hauptfeststellung zum 1.1.2014 offenbar nichts geändert. Gleiches gilt für die Besteuerung nach §4 Abs2 Z1 lita GrEStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,. Hier wird für einen bestimmten Personenkreis eine Bemessungsgrundlage festgelegt, die als Mindestbemessungsgrundlage das Dreifache des Einheitswertes (§6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes vorsieht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Dreifache des zum 1.1.2014 festgestellten Einheitswertes (528 € x 3), also 1.584,00 Euro[,] der Besteuerung zu Grunde zu legen wären, was einem Quadratmeterpreis von 0,12 Euro entspricht. Auch dieser Wert ist – wie sich aus obiger Grafik ergibt – gänzlich unrealistisch, sodass auch die ersatzweise anzuwendende Norm dem Sachlichkeitsgebot widerspricht und somit verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 18.093/2007 (S 315) zwar festgehalten, dass keine prinzipiellen Bedenken dagegen bestehen, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Ertragswert vorzusehen, wenn das Verfahren zu seiner Ermittlung sachgerecht ist und es sich in der Tat um die Übertragung bzw den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt. Die Übertragung einzelner land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt ist, stellt keinen Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Die Heranziehung des land-und forstwirtschaftlichen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage wäre auch aus diesem Gesichtspunkt unsachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich.
Bei Aufhebung des §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014 käme es zur Anwendung des §4 Abs2 Z2 lita [gemeint wohl: §4 Abs2 Z1 lita] des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des BGBl I Nr 36/2014. Beide Normen sind aus den angeführten Gründen verfassungsrechtlich bedenklich, sodass deren Aufhebung beantragt wird."Bei Aufhebung des §4 Abs2 Z2 lita des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, käme es zur Anwendung des §4 Abs2 Z2 lita [gemeint wohl: §4 Abs2 Z1 lita] des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,. Beide Normen sind aus den angeführten Gründen verfassungsrechtlich bedenklich, sodass deren Aufhebung beantragt wird."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"II. Zur Zulässigkeit:
Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprechen würden.
III. In der Sache: römisch drei. In der Sache:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
Das Bundesfinanzgericht hegt im Wesentlichen die Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der Differenzen in der Höhe des Verkehrswertes zum Einheitswert gleichheitswidrig und unsachlich (Art7 B-VG) sind.
Die Bundesregierung teilt diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht:
Mit dem Erkenntnis VfSlg 19.701/2012 hat der Verfassungsgerichtshof §6 GrEStG 1987 idF BGBl I Nr 142/2000 als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2014 in Kraft trat. Um eine daraus resultierende Lücke zu beheben und einen verfassungskonformen Zustand zu erzeugen, schuf der Gesetzgeber die Bestimmung des §4 GrEStG idF BGBl I Nr 36/2014. Mit dem Erkenntnis VfSlg 19.701/2012 hat der Verfassungsgerichtshof §6 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2014 in Kraft trat. Um eine daraus resultierende Lücke zu beheben und einen verfassungskonformen Zustand zu erzeugen, schuf der Gesetzgeber die Bestimmung des §4 GrEStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014,.
Nach dieser Regelung wird nicht mehr ausschließlich danach differenziert, ob der Erwerb eines Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, womit man dem entscheidenden Einwand des Verfassungsgerichtshof[s] Rechnung trug. Unterschiede sollen hier bei Erwerben im Familienverband und außerhalb von diesen bestehen. Diese Zulässigkeit der Differenzierung wurde auch im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bestätigt (vgl VfSlg 19.701/2012). Auf welche Art und Weise diese Differenzierung erfolgt, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser hat nach Ansicht der Bundesregierung eine sachliche Differenzierung im Rahmen der Bemessungsgrundlage gewählt. Nach dieser Regelung wird nicht mehr ausschließlich danach differenziert, ob der Erwerb eines Grundstückes entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, womit man dem entscheidenden Einwand des Verfassungsgerichtshof[s] Rechnung trug. Unterschiede sollen hier bei Erwerben im Familienverband und außerhalb von diesen bestehen. Diese Zulässigkeit der Differenzierung wurde auch im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bestätigt vergleiche VfSlg 19.701/2012). Auf welche Art und Weise diese Differenzierung erfolgt, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser hat nach Ansicht der Bundesregierung eine sachliche Differenzierung im Rahmen der Bemessungsgrundlage gewählt.
Die Bestimmung des §4 GrEStG 1987 idF BGBl I Nr 36/2014 regelt die Arten der Bemessungsgrundlagen und wann welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt. Die Bestimmung des §4 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, regelt die Arten der Bemessungsgrundlagen und wann welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt.
In §4 Abs2 Z1 leg. cit. werden begünstigte Erwerbsvorgänge geregelt, bei denen eine von Abs1 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise unter dem gemeinen Wert liegt. Die Einheitswerte haben sich im Lauf der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt, weshalb sichergestellt werden soll, dass die Regelung ohne regionale Unterschiede ihre begünstigende Wirkung entfaltet. Aus diesem Grund wurde vorgesehen, dass die Bemessungsgrundlage max. 30 % des gemeinen Wertes betragen soll. Verändern sich daher die Liegenschaftswerte in den einzelnen Regionen deutlich schlechter als im Durchschnitt, wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
Wie durch den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.701/2012 ausgesprochen, ist der Gesetzgeber nicht gehindert, im Grunderwerbsteuerrecht differenzierende Regelungen zu treffen, die der Eigenart verschiedener Erwerbsvorgänge Rechnung tragen. Somit können unentgeltliche Grundstückserwerbe (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) im Familienverband anders und günstiger behandelt werden als entgeltliche Erwerbe zwischen Fremden.
Bei Erwerbsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen[,] auf die §4 Abs2 Z2 GrEStG 1987 […] abstellt, ist eine differenzierende Regelung dadurch gerechtfertigt, dass bei der Übernahme die Vermögenssubstanz geschont und damit die Fortführung eines Betriebes ermöglicht wird. Auf diese Weise soll die Weiterbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw Grundstücke nach dem Eigentümerwechsel auch möglich sein. Dieser Zweck wird gerade bei unentgeltlichen Übertragungen im begünstigten Personenkreis gemäß §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes verfolgt, da gerade hier eine Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes am Wahrscheinlichsten scheint.
Zwischen land- und forstwirtschaftlichen und anderen Vermögensarten besteht somit ein grundsätzlicher Unterschied, sodass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht verstößt, wenn er die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen anders regelt.
Die Einheitswerte werden gemäß §20 Abs1 des Bewertungsgesetzes 1955 in Abständen von je neun Jahren neu festgesetzt. Damit wird allfälligen Sachlichkeitsbedenken im Hinblick auf nicht aktualisierte Einheitswerte (vgl VfSlg 19.701/2012 und VfSlg 18.093/2007) Rechnung getragen. Mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 wurden die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuletzt an die aktuellen (Ertrags)Verhältnisse angepasst. Die problematischen Verzerrungen zwischen den Liegenschaftsbesitzern konnten auf diese Weise behoben werden, da die regional oder individuell unterschiedliche Ertragsentwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bemessungsgrundlage nun auch abgebildet und auch bisher nicht berücksichtigte einkommensbildende Faktoren neu bzw in geänderter Form aufgenommen wurden (vgl hierzu VfGH 26.11.2018, E479/2017). Insofern erscheint das System der Einheitsbewertung sachgerecht ausgestaltet. Die Einheitswerte werden gemäß §20 Abs1 des Bewertungsgesetzes 1955 in Abständen von je neun Jahren neu festgesetzt. Damit wird allfälligen Sachlichkeitsbedenken im Hinblick auf nicht aktualisierte Einheitswerte vergleiche VfSlg 19.701/2012 und VfSlg 18.093/2007) Rechnung getragen. Mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 wurden die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuletzt an die aktuellen (Ertrags)Verhältnisse angepasst. Die problematischen Verzerrungen zwischen den Liegenschaftsbesitzern konnten auf diese Weise behoben werden, da die regional oder individuell unterschiedliche Ertragsentwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bemessungsgrundlage nun auch abgebildet und auch bisher nicht berücksichtigte einkommensbildende Faktoren neu bzw in geänderter Form aufgenommen wurden vergleiche hierzu VfGH 26.11.2018, E479/2017). Insofern erscheint das System der Einheitsbewertung sachgerecht ausgestaltet.
Der Gesetzgeber wollte sohin mit dem System der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte keine dem Verkehrswert entsprechende Bemessungsgrundlage schaffen. Die Einheitswerte stellen somit eine sachgerechte Bemessungsgrundlage dar, dienen einer Verwaltungsvereinfachung und stellen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sicher.
Abschließend wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das der Grunderwerbsteuer zugrundeliegende Bewertungssystem flexibel ist und in bestimmten Fällen trotz land- und forstwirtschaftlicher Nutzung eine Bewertung nach den Prinzipien des Grundvermögens ermöglicht. So bestimmt §52