TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Ro 2021/01/0019

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §88 Abs1
StPO 1975 §110 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juli 2021, Zl. LVwG-2020/12/2219-8, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen der Vernichtung von Daten anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons (mitbeteiligte Partei: M S in I, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juli 2021, Zl. LVwG-2020/12/2219-8, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen der Vernichtung von Daten anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons (mitbeteiligte Partei: M S in römisch eins, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten wegen der Vernichtung von Daten anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten seines sichergestellten Mobiltelefons im August 2020 Folge gegeben und festgestellt, dass die Vernichtung von Daten auf dem näher bezeichneten Mobiltelefon anlässlich des Versuchs der Auswertung des Mobiltelefons durch ein Organ der Landespolizeidirektion Tirol (Amtsrevisionswerberin) im August 2020 rechtswidrig gewesen ist (Spruchpunkt 1.). Der Bund wurde zum Ersatz näher bezeichneter Aufwendungen des Mitbeteiligten verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Die Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, am 30. Juli 2020 sei die Wohnung des Mitbeteiligten aufgrund einer näher bezeichneten gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Sicherstellung von Gegenständen, insbesondere Mobiltelefonen, Computern und anderen auf die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung hinweisenden Gegenstände, durchsucht und unter anderem ein näher bezeichnetes Mobiltelefon zu Beweiszwecken sichergestellt worden.

3        Die Auswertung dieses Mobiltelefons habe die Staatsanwaltschaft nicht angeordnet, dieses sei vom einschreitenden Beamten aus Eigenem an die Abteilung IT-Beweissicherung des Landeskriminalamtes zur Datensicherung übermittelt worden.

4        Der Landeskriminalbeamte dieser Abteilung habe im August 2020 versucht, das Mobiltelefon in Betrieb zu nehmen, doch habe auf die Daten kein Zugriff genommen werden können, weil das Mobiltelefon nicht mehr habe hochgefahren werden können. Nach erfolglosem „Reparaturmodus über Herstellerseite“ sei das Mobiltelefon ohne Sicherstellung der Daten retourniert und in der Folge dem Mitbeteiligten ausgehändigt worden. Eine Herstellung der gespeicherten Daten (Kontakte, Bilder) sei nicht mehr möglich gewesen, diese seien unwiederbringlich verloren.

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die gemäß § 110 Abs. 2 StPO auf staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte Sicherstellung des Mobiltelefons sei nicht beschwerdegegenständlich. Die daran anschließende (versuchte) Auswertung des Mobiltelefons sei allerdings - wie sich aus den (nach einem Einspruch des Mitbeteiligten ergangenen) Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2020 und (im Instanzenzug) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner 2021 ergebe - nicht von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung mitumfasst, sondern sei von dem der Amtsrevisionswerberin zurechenbaren Polizeibeamten aus eigenem Antrieb vorgenommen worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die gemäß Paragraph 110, Absatz 2, StPO auf staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte Sicherstellung des Mobiltelefons sei nicht beschwerdegegenständlich. Die daran anschließende (versuchte) Auswertung des Mobiltelefons sei allerdings - wie sich aus den (nach einem Einspruch des Mitbeteiligten ergangenen) Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2020 und (im Instanzenzug) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner 2021 ergebe - nicht von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung mitumfasst, sondern sei von dem der Amtsrevisionswerberin zurechenbaren Polizeibeamten aus eigenem Antrieb vorgenommen worden.

6        Durch die bei der (versuchten) Auswertung wohl unabsichtlich erfolgte Vernichtung der Daten auf dem Mobiltelefon sei ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Mitbeteiligten erfolgt und sei diese als Maßnahme unmittelbarer Zwangsgewalt zu werten. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Maßnahme ohne Wissen des Mitbeteiligten erfolgt sei. Wesentlich sei, ob das Verhalten der Organe in objektiver Weise darauf abziele, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken, woran gegenständlich kein Zweifel bestehe (Verweis u.a. auf VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125). Die Beschwerde sei daher zulässig.

7        Die Vernichtung der Daten sei - auch wenn diese unabsichtlich erfolgt und die genaue Ursache nicht mehr feststellbar sei - jedenfalls eingetreten, als sich das (bis dahin noch funktionsfähige) Mobiltelefon in der Sphäre der Kriminalpolizei befunden habe, und sei daher dieser zuzurechnen. Sie sei rechtsgrundlos erfolgt und daher als rechtswidrig zu qualifizieren.

8        Die Revision sei zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei, „zumal bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob die bloße Auswertung eines Mobiltelefons als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist bzw im Rahmen der gerichtlichen Sicherstellung des Mobiltelefons der Sphäre der Staatsanwaltschaft zuzuordnen ist“.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Der Mitbeteiligte beantragte in der Revisionsbeantwortung die Zuerkennung von Aufwandersatz.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG mit der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Der Mitbeteiligte beantragte in der Revisionsbeantwortung die Zuerkennung von Aufwandersatz.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

13       Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).

14       Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0162). Im vorliegenden Einzelfall ist Sache des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens die Vernichtung von Daten anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons (vgl. zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes als Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Schon angesichts dieses durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eingegrenzten Prozessgegenstandes (arg.: „anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten“) stellt sich die vom Verwaltungsgericht behauptete Rechtsfrage nach der Rechtsqualität einer „bloßen Auswertung eines Mobiltelefons“ nicht, zumal eine solche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0162). Im vorliegenden Einzelfall ist Sache des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens die Vernichtung von Daten anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten eines sichergestellten Mobiltelefons vergleiche , zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes als Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Schon angesichts dieses durch den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eingegrenzten Prozessgegenstandes (arg.: „anlässlich des Versuchs der Auswertung der Daten“) stellt sich die vom Verwaltungsgericht behauptete Rechtsfrage nach der Rechtsqualität einer „bloßen Auswertung eines Mobiltelefons“ nicht, zumal eine solche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stattgefunden hat.

15       Dies gilt auch für die Frage, ob die „bloße Auswertung eines Mobiltelefons“ im Rahmen der gerichtlichen Sicherstellung des Mobiltelefons der Sphäre der Staatsanwaltschaft zuzuordnen ist. Es ist bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN). Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses war im vorliegenden Einzelfall - unter Hinweis auf die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2020 und (im Instanzenzug) des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2021 - eine Auswertung des Mobiltelefons nicht von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung mitumfasst. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel aber keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015, mwN).Dies gilt auch für die Frage, ob die „bloße Auswertung eines Mobiltelefons“ im Rahmen der gerichtlichen Sicherstellung des Mobiltelefons der Sphäre der Staatsanwaltschaft zuzuordnen ist. Es ist bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN). Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses war im vorliegenden Einzelfall - unter Hinweis auf die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2020 und (im Instanzenzug) des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2021 - eine Auswertung des Mobiltelefons nicht von der staatsanwaltschaftlichen Anordnung mitumfasst. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel aber keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015, mwN).

16       Daher gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, in der Begründung der Zulassung der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

17       Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 16.6.2021, Ro 2021/01/0013, mwN).

18       In dieser Hinsicht bringt die Amtsrevision (unter dem Titel „2. Umfang der Anfechtung“) vor, das Verwaltungsgericht habe „für die Zulassung der ordentlichen Revision auf eine gar nicht entscheidungsrelevante - am Thema vorbeigehende - Rechtsfrage abgestellt“, und führt weiter aus, die „eigentlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden hingegen ignoriert“, und stellt sodann mit der Einleitung „Diese lauten:“ drei näher bezeichnete Rechtsfragen, ohne dabei aber in irgendeiner Weise auszuführen, inwieweit das Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.In dieser Hinsicht bringt die Amtsrevision (unter dem Titel „2. Umfang der Anfechtung“) vor, das Verwaltungsgericht habe „für die Zulassung der ordentlichen Revision auf eine gar nicht entscheidungsrelevante - am Thema vorbeigehende - Rechtsfrage abgestellt“, und führt weiter aus, die „eigentlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden hingegen ignoriert“, und stellt sodann mit der Einleitung „Diese lauten:“ drei näher bezeichnete Rechtsfragen, ohne dabei aber in irgendeiner Weise auszuführen, inwieweit das Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010019.J00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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