TE Vwgh Beschluss 2021/9/29 Ra 2021/19/0326

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/19/0327
Ra 2021/19/0328

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in den Revisionssachen 1. der M K, 2. des A K, und 3. des M K, alle vertreten durch die Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2020, 1. W285 2211109-1/19E, 2. W285 2211108-1/20E und 3. W285 2211110-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Albaniens. Die Erstrevisionswerberin ist Mutter des Zweit- und des Drittrevisionswerbers. Die am 27. September 2017 - nach unbegleiteter Einreise - gestellten Anträge des Zweit- und des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) rechtskräftig abgewiesen. Es ergingen Rückkehrentscheidungen gegen den Zweit- und den Drittrevisionswerber verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien.

2        Die Erstrevisionswerberin reiste am 25. Oktober 2018 in das Bundesgebiet ein. Am 29. Oktober 2018 stellten die Revisionswerber (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, sie hätten aufgrund einer Blutfehde, in die der Ehemann der Erstrevisionswerberin verwickelt sei, Angst, getötet zu werden.

3        Mit Bescheiden vom 15. November 2018 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab, trug den Revisionswerbern auf, in einer näher bestimmten Unterkunft Quartier zu nehmen und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es sei nicht davon auszugehen, dass den Revisionswerbern im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, welche einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung gelte Albanien als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spreche. Die Revisionswerber hätten nicht vorgebracht, sich wegen der behaupteten Verfolgung durch Private an die albanischen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, zumal sie zu keiner Zeit ihnen persönlich geltende Drohungen oder Verfolgungshandlungen aufgrund einer Blutfehde geschildert hätten. Es sei zudem davon auszugehen, dass in Albanien trotz der zum Teil bestehenden Unzulänglichkeiten ein ausreichend funktionierendes staatliches Sicherheitssystem zum Schutz vor Blutrache bzw. häuslicher Gewalt bestehe.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es sei nicht davon auszugehen, dass den Revisionswerbern im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, welche einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung gelte Albanien als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spreche. Die Revisionswerber hätten nicht vorgebracht, sich wegen der behaupteten Verfolgung durch Private an die albanischen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, zumal sie zu keiner Zeit ihnen persönlich geltende Drohungen oder Verfolgungshandlungen aufgrund einer Blutfehde geschildert hätten. Es sei zudem davon auszugehen, dass in Albanien trotz der zum Teil bestehenden Unzulänglichkeiten ein ausreichend funktionierendes staatliches Sicherheitssystem zum Schutz vor Blutrache bzw. häuslicher Gewalt bestehe.

6        Mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1622-1624/2021-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerden ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe den Ausspruch der Unzulässigkeit der Revisionen nicht ausreichend begründet. Aus der Begründung müsse sich ergeben, warum keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, warum die Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe oder von welcher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung nicht abweiche.

11       Ungeachtet dessen, dass das BVwG im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revisionen nicht zugelassen wurden, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, jeweils mwN).Ungeachtet dessen, dass das BVwG im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revisionen nicht zugelassen wurden, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert vergleiche , etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, jeweils mwN).

12       Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Gericht seinem Erkenntnis offenkundig widersprüchliche und teils unrichtige Länderfeststellungen ungeprüft zugrunde legen dürfe oder ob eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen erforderlich sei.

13       Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/19/0151).Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben vergleiche , VwGH 8.7.2021, Ra 2021/19/0151).

14       Die Revisionen legen mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, von welchen anderen Länderfeststellungen das BVwG hätte ausgehen müssen und welche inhaltliche Auseinandersetzung das BVwG unterlassen hat, die zu einem für die Revisionswerber günstigeren Ergebnis geführt hätte.

15       In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190326.L01

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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