RS Lvwg 2021/10/19 LVwG-S-1780/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §54 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3

Rechtssatz

Das Wort „Anrainerverkehr“ lässt nach der Rsp die Auslegung zu, dass „damit auch der mit den Anrainern bloß in Zusammenhang stehende und diesen betreffenden Verkehr vom Fahrverbot ausgenommen ist, also der Verkehr für die Anrainer zu den Anrainern, sodass von der Ausnahme auch Besucher und Angestellte eines Anrainers umfasst sind.“ (vgl VwGH 84/03/0079). […] Auch vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH, dass Zusatztafeln zu Verbotszeichen nicht ausdehnend auszulegen sind, kann nicht jeglicher Verkehr im Zusammenhang mit (Rechts-)Besitzern von Liegenschaften, unabhängig davon, ob eine Zufahrt zu oder Abfahrt von einem neben der vom Fahrverbot betroffenen Straße gelegenen Grundstück erfolgen soll, unter die Ausnahme des „Anrainerverkehrs“ fallen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrverbot; Anrainerverkehr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1780.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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