RS Vfgh 2021/10/5 E3135/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 litc, §35, §82 Abs1
ZPO §146, §147
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens durch unrichtige Eintragung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde im Fristenkalender des Beschwerdevertreters; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH bedarf es im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation gehört es ua, Kontrollmechanismen vorzusehen, die gewährleisten, dass eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen bzw in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden.

Die Befassung mit mehreren Rechtsmitteln gleichzeitig kann in einer Rechtsanwaltskanzlei nie ganz ausgeschlossen werden, sodass es organisatorischer Vorkehrungen, wie zB eines Vieraugenprinzips, sowohl bei der Errechnung als auch bei der Eintragung der Frist bedarf, damit auch in Situationen vermehrten Arbeitsanfalls Fehleintragungen möglichst ausgeschlossen werden können.

Der Beschwerdevertreter des Antragstellers machte über die behauptete Verlässlichkeit der Kanzleiangestellten hinaus keinerlei Angaben zu einem solchen Mindestmaß sorgfältiger Kanzleiorganisation.

Entscheidungstexte

  • E3135/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2021 E3135/2021

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3135.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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