RS Vfgh 2021/10/5 E3135/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §35
ZPO §146, §147

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens durch unrichtige Eintragung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde im Fristenkalender des Beschwerdevertreters; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH bedarf es im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation gehört es ua, Kontrollmechanismen vorzusehen, die gewährleisten, dass eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen bzw in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden.

Die Befassung mit mehreren Rechtsmitteln gleichzeitig kann in einer Rechtsanwaltskanzlei nie ganz ausgeschlossen werden, sodass es organisatorischer Vorkehrungen, wie zB eines Vieraugenprinzips, sowohl bei der Errechnung als auch bei der Eintragung der Frist bedarf, damit auch in Situationen vermehrten Arbeitsanfalls Fehleintragungen möglichst ausgeschlossen werden können.

Der Beschwerdevertreter des Antragstellers machte über die behauptete Verlässlichkeit der Kanzleiangestellten hinaus keinerlei Angaben zu einem solchen Mindestmaß sorgfältiger Kanzleiorganisation.

Entscheidungstexte

  • E3135/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2021 E3135/2021

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3135.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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