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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §6a Abs3Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 4 WGG 1979 bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 WGG 1979 angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Falle einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (§ 6a Abs. 3 KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG 1979) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (vgl. VwGH 27.8.1998, 93/13/0037).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG 1979 bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Absatz eins bis 3 WGG 1979 angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Falle einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG 1979 keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG 1979 fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (Paragraph 6 a, Absatz 3, KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG 1979) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen vergleiche VwGH 27.8.1998, 93/13/0037).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150024.J01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021