RS Vwgh 2021/9/7 Ro 2020/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §6a Abs3
VwRallg
WGG 1979 §7 Abs1
WGG 1979 §7 Abs1a
WGG 1979 §7 Abs2
WGG 1979 §7 Abs3
WGG 1979 §7 Abs4
  1. KStG 1988 § 6a heute
  2. KStG 1988 § 6a gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. KStG 1988 § 6a gültig von 01.01.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  4. KStG 1988 § 6a gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KStG 1988 § 6a gültig von 30.07.2013 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  6. KStG 1988 § 6a gültig von 31.12.2004 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. KStG 1988 § 6a gültig von 21.04.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 4 WGG 1979 bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 WGG 1979 angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Falle einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (§ 6a Abs. 3 KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG 1979) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (vgl. VwGH 27.8.1998, 93/13/0037).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG 1979 bedürfen andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Absatz eins bis 3 WGG 1979 angeführten der Zustimmung der Landesregierung. Im Falle einer solchen Zustimmung geht die Landesregierung vom Vorliegen einer Tätigkeit aus, die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG 1979 keine Deckung findet. Der Zustimmungsbescheid der Landesregierung entfaltet allerdings keine Bindungswirkung für die vom Finanzamt für steuerliche Zwecke zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Bauvereinigung unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG 1979 fällt oder nicht. Vielmehr ist diese Feststellung sowohl vom Finanzamt (Paragraph 6 a, Absatz 3, KStG 1988) als auch von der zuständigen Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG 1979) unabhängig voneinander zu treffen und kann daher auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen vergleiche VwGH 27.8.1998, 93/13/0037).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150024.J01

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten