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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209aRechtssatz
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt von Amts wegen im Fall einer nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides einen abgeleiteten Bescheid zu ersetzen oder gegebenenfalls aufzuheben. Dies ist gemäß § 302 BAO - sofern nicht der Ausnahmefall des § 209a BAO vorliegt - nur innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0216).Gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO hat das Finanzamt von Amts wegen im Fall einer nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides einen abgeleiteten Bescheid zu ersetzen oder gegebenenfalls aufzuheben. Dies ist gemäß Paragraph 302, BAO - sofern nicht der Ausnahmefall des Paragraph 209 a, BAO vorliegt - nur innerhalb der Festsetzungsverjährung zulässig vergleiche VwGH 2.9.2009, 2008/15/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150081.L01Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021