RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §24
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2 impl
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es besteht angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde. Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten. In der Folge hätte die belangte Behörde daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den VwGH nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen. Da die belangte Behörde den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das VwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das VwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L16

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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