RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §24
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2 impl
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Es besteht angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers kein Zweifel, dass der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhoben wurde. Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung im Umfang des bekämpften Spruchpunktes außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten. In der Folge hätte die belangte Behörde daher - weil eine Zurückziehung oder Einschränkung dieses Einspruchs für den VwGH nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist - eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen. Da die belangte Behörde den Einspruch gegen den zweiten Spruchpunkt sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe wertete, verkannte sie die Rechtslage. Das VwG musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Revisionswerbers hätte das VwG den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L16

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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