RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §49 Abs2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Gibt die belangte Behörde dem Einspruch gegen die Strafverfügung Folge und setzt lediglich die Geldstrafe herab, weil sie davon ausging, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet habe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausgehen durfte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist in dieser Verfahrenskonstellation gerade nicht die Schuld des Revisionswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L12

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten