RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §9

Rechtssatz

Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L11

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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