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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Das Wort "darüber" im vorletzten Satz des § 49 Abs. 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht (vgl. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L09Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021