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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden (vgl. VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz VStG) verletzt werden vergleiche VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L08Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021