RS Vwgh 2021/9/17 Ra 2021/02/0175

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden (vgl. VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).Sofern ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wird, kann ein Revisionswerber dadurch auch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz VStG) verletzt werden vergleiche VwGH 25.11.2005, 2005/02/0273).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L08

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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