RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2020/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist ein Zu- oder Abschlag nur "insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann". Kein Zu- oder Abschlag erfolgt also bei Fehlern, die keine Auswirkung auf ein noch nicht verjährtes Veranlagungsjahr haben. Es muss also die Möglichkeit bestehen, dass der Bilanzierungsfehler (Abweichung von der korrekten Bilanzierung einer bestimmten Position) noch Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn eines noch nicht verjährten Jahres hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J03

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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