RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2020/15/0026

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 hat eine Berichtigung der Steuerbilanz - bis zur Wurzel - zwingend zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige (oder die Finanzbehörde) den Fehler, somit den Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder zwingende Vorschriften des EStG 1988, entdeckt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0062). Eine Berichtigung der Steuerbilanz des Fehlerjahres hat etwa dann zu erfolgen, wenn Bilanzposten fehlen, die zwingend aufzunehmen gewesen wären, wenn Bilanzposten unrichtig sind oder wenn sie zu Unrecht aufgenommen wurden. Für die Unternehmensbilanz gilt im Übrigen ein anderes Berichtigungssystem als es von § 4 Abs. 2 EStG 1988 für die Steuerbilanz normiert wird. In der Unternehmensbilanz erfolgt die Berichtigung, falls die Unrichtigkeit nicht so gravierend ist, dass sie die Nichtigkeit der Bilanz bewirkt, grundsätzlich erst für jenes Jahr, in dem der Fehler entdeckt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150026.J02

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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