TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/11/0335

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. P in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1996, Zl. VerkR-392.429/1-1996/Kof, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (im Jahr 1966 geborenen) Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab der am 5. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, vorübergehend entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. April 1996 wegen Straftaten nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 und § 15, nach § 107 Abs. 1 und nach § 89 (§ 81 Z. 1) StGB rechtskräftig bestraft worden. Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteiles habe der Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Ort

I. fremde Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert beschädigt bzw. zerstört oder dies zumindest versucht und zwar:

1.

Zwischen Dezember 1993 und 22.1.1994 einen näher bezeichneten PKW, indem er vom rechten hinteren Rad zwei Radmuttern entfernte und zwei Radmuttern lockerte, wobei es bei dem Versuch blieb

2.

in der Nacht zum 31.1.1994 einen näher bezeichneten PKW, indem er beim rechten hinteren Rad 2 Radmuttern entfernte und 2 Radmuttern lockerte, wobei es abermals beim Versuch blieb

3.

in der Nacht zum 19.2.1994 den unter Pkt. 2 bezeichneten PKW, indem er beim rechten hinteren Rad sämtliche Radmuttern lockerte, wobei es beim Versuch blieb

4.

in der Nacht zum 29.5.1994 den unter Pkt. 2 genannten PKW, indem er eine mit Benzin gefüllte 1 Liter Plastikflasche auf den Auspuffkrümmer stellte, wobei es beim Versuch blieb

5.

in der Nacht zum 5.10.1994 den unter Pkt. 2 genannten PKW, indem er eine Gasspraydose in den Auspuff steckte, wobei es beim Versuch blieb, sowie weiters dadurch, daß er die Autotelefonantenne des genannten PKW abbrach

6.

in der Nacht zum 25.7.1994 dadurch, daß er den Zaun einer näher bezeichneten Pferdekoppel durchschnitt.

II. durch die unter Pkt. I. 1-5 angeführten Tathandlungen eine - namentlich bezeichnete - Person gefährlich (mit einer Verletzung zumindest am Eigentum) bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und

III. am 22.1.1994 vorsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen dadurch, daß er am rechten Hinterrad des PKW des F.S. (= jene unter Pkt. II bezeichnete Person) 2 Radmuttern entfernte und 2 Radmuttern lockerte, worauf F.S. mit diesem PKW auf kurvigen, bergauf, bergab, führenden Straßen teilweise mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, etwa 6 km zurücklegte, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des F.S. herbeigeführt."

Im Hinblick auf die Bindung an das rechtskräftige Strafurteil sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen begangen habe. Wenn auch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter keinen der in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs. 2 KFG 1967 enthaltenen Tatbestände subsumiert werden könnten, seien sie doch von zumindest gleichem Gewicht wie die im § 66 Abs. 2 lit. c leg. cit. genannte wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung nach § 83 StGB. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer jeweils mit seinem PKW zum Tatort gefahren sei. Die Verwendung des Kraftfahrzeuges habe ihm die Begehung der Taten erleichtert, dies insbesondere im Hinblick auf die schlechte Erreichbarkeit des Tatortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Nachtzeit. Im übrigen sei es nach der Rechtsprechung bei Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person nicht entscheidend, ob sie bei Begehung von Straftaten von ihrer Lenkerberechtigung Gebrauch gemacht habe.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wohlverhalten während der seit der letzten Tat verstrichenen Zeit von fast zwei Jahren falle nicht entscheidend ins Gewicht, weil in dieser Zeit das Strafverfahren anhängig gewesen sei. Im Hinblick auf dieses Wohlverhalten und die vor Begehung der im erwähnten Urteil angeführten Straftaten gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungszeit von zwölf Monaten auf acht Monate herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er wegen der oben angeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er tritt auch der - nicht als rechtswidrig zu erkennenden - Auffassung der belangten Behörde, diese Straftaten stellten eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 1 KFG 1967 dar, nicht entgegen. Er meint jedoch, bei Berücksichtigung aller Umstände hätte die belangte Behörde nicht annehmen dürfen, daß er verkehrsunzuverlässig sei. Hilfsweise bekämpft er die Dauer der Entziehungszeit.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang sein langjähriges Wohlverhalten vor den Straftaten und sein Wohlverhalten seit Begehung der letzten Straftat ins Treffen, weiters die Tatsache, daß vom Strafgericht eine "drakonische Geldstrafe" verhängt worden sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor Begehung der Straftaten und das Wohlverhalten seit der letzten Straftat ohnedies berücksichtigt hat. Dazu ist überdies zu bemerken, daß die Vorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auf das Verhalten während jener Zeit abstellt, die seit der als bestimmte Tatsache herangezogenen Straftat verstrichen ist. Die belangte Behörde befindet sich auch im Einklang mit der hg.

Rechtsprechung, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens von geringerem Gewicht ist als ein Wohlverhalten außerhalb eines solchen Verfahrens (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0222, mwN). Das Ausmaß der vom Strafgericht verhängten Strafe ist im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. zugrunde liegende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, maßgebend sind, nicht von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer führt sein Fehlverhalten auf seine Eifersucht zurück, die darin begründet gewesen sei, daß ihm M.K., mit der er während seines Ausbildungsdienstes als Turnusarzt an einem näher bezeichneten Krankenhaus während gemeinsamer Bereitschaftsdienste ein intimes Verhältnis begonnen und durch mehrere Monate hindurch aufrechterhalten habe, am 19. Mai 1993 mitgeteilt habe, entgegen früherer Versprechungen ihren Freund doch nicht zu verlassen und die Beziehung zum Beschwerdeführer beenden zu wollen.

Mit diesem Hinweis auf sein den Straftaten zugrunde liegendes Motiv vermag der Beschwerdeführer keinen im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 und der oben beschriebenen Prognose zu berücksichtigenden Umstand aufzuzeigen, insbesondere wenn man bedenkt, daß der Beschwerdeführer geraume Zeit nach der oben erwähnten Mitteilung der M.K., ihren Freund nicht verlassen zu wollen, mit seinen heimtückischen Handlungen begonnen und diese während eines längeren Zeitraumes (fast zehn Monate) begangen hat. Die letzte Tathandlung beging der Beschwerdeführer erst rund 1 1/2 Jahre nach der erwähnten Mitteilung. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich in einer plötzlichen heftigen Gemütsaufregung zu einer Tat hinreißen lassen. Die häufige Wiederholung der strafbaren Handlungen während eines langen Zeitraumes läßt vielmehr den Schluß auf die planmäßige Begehung der zahlreichen Straftaten zu, was zum Nachteil des Beschwerdeführers entscheidend ins Gewicht fällt.

Die Behauptung, er sei durch das Strafverfahren und die verhängte Strafe sowie aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens geläutert, wird der Beschwerdeführer durch sein Wohlverhalten während der Entziehungszeit unter Beweis zu stellen haben.

Im Hinblick auf die - auch durch die wiederholte planmäßige Begehung begründete - besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und ihrer Gefährlichkeit ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei - trotz des seit der letzten Tat anzunehmenden Wohlverhaltens - verkehrsunzuverlässig und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110335.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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