RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0091

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280
BAO §93 Abs2

Rechtssatz

Für Bescheide regelt § 93 Abs. 2 BAO, dass im Spruch (zu dem auch die an den Beginn des Bescheidspruchs gestellte Adressierung gerechnet werden kann) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu benennen ist, an die er ergeht. Demgegenüber enthält § 280 BAO für Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG keine vergleichbare Anordnung betreffend die Person, an welche die Entscheidung ergeht. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen des VwG ist insbesondere der darin enthaltenen - vom rechtsprechenden Organ normierten - Zustellverfügung zu entnehmen, an wen diese gerichtet sind (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007; 27.11.2020, Ro 2020/16/0037; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L06

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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