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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280Rechtssatz
Für Bescheide regelt § 93 Abs. 2 BAO, dass im Spruch (zu dem auch die an den Beginn des Bescheidspruchs gestellte Adressierung gerechnet werden kann) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu benennen ist, an die er ergeht. Demgegenüber enthält § 280 BAO für Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG keine vergleichbare Anordnung betreffend die Person, an welche die Entscheidung ergeht. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen des VwG ist insbesondere der darin enthaltenen - vom rechtsprechenden Organ normierten - Zustellverfügung zu entnehmen, an wen diese gerichtet sind (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007; 27.11.2020, Ro 2020/16/0037; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073).Für Bescheide regelt Paragraph 93, Absatz 2, BAO, dass im Spruch (zu dem auch die an den Beginn des Bescheidspruchs gestellte Adressierung gerechnet werden kann) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu benennen ist, an die er ergeht. Demgegenüber enthält Paragraph 280, BAO für Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG keine vergleichbare Anordnung betreffend die Person, an welche die Entscheidung ergeht. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen des VwG ist insbesondere der darin enthaltenen - vom rechtsprechenden Organ normierten - Zustellverfügung zu entnehmen, an wen diese gerichtet sind vergleiche VwGH 17.3.2021, Ra 2021/16/0007; 27.11.2020, Ro 2020/16/0037; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150091.L06Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021