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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0037, mwN). Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsgründe gleich (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2020/01/0300, mwN).Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des VwGH dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0037, mwN). Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Zulässigkeitsgründe gleich vergleiche VwGH 4.12.2020, Ra 2020/01/0300, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150106.L02Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021