TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BewG 1955
BSVG §12 Abs1
BSVG §16 Abs2
BSVG §2 Abs1
BSVG §2 Abs2
BSVG §23
BSVG §23 Abs1
BSVG §23 Abs3
BSVG §23 Abs3 litc
BSVG §23 Abs5
BSVG §3 Abs1
BSVG §39 Abs1
BSVG §40 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger, Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017, G305 2139708-1/5E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Ing. J S in V, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung im Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Mitbeteiligte unterlag unstrittig (jedenfalls) ab Mai 1991 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung sowie - nach dem Inhalt der Verwaltungsakten - (jedenfalls) ab Mai 1998 der Krankenversicherung nach dem BSVG.

Der Mitbeteiligte hat mehrmals land(forst)wirtschaftliche Flächen veräußert bzw. verpachtet, was zu Änderungen des Einheitswerts geführt hat. Dabei hat er die teilweise Verpachtung der im April 1991 ersteigerten Liegenschaft G der Revisionswerberin nicht gemeldet. Diese hat daher Beiträge auf Basis eines überhöhten Einheitswerts und darauf basierender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben, die vom Mitbeteiligten auch entrichtet wurden. Die Verpachtung ist der Revisionswerberin erstmals im November 2015 im Zuge eines Telefonanrufs des Mitbeteiligten bekannt geworden.

Zuletzt hat die Revisionswerberin auf Ersuchen des Mitbeteiligten das Beitragskonto auf Basis der unter Berücksichtigung der Verpachtung rückwirkend korrigierten Beitragsgrundlagen abgerechnet und ein für die Zeit von 1. Oktober 2010 bis 31. März 2016 errechnetes Guthaben erstattet. Einen Anspruch auf Rückzahlung für die Zeit davor hat sie als verjährt erachtet.

Am 31. August 2016 beantragte der Mitbeteiligte in Bezug auf die Änderung der Beitragsgrundlagen die Erlassung eines Beitragsgrundlagenbescheids.

2.1. Mit Bescheid vom 20. September 2016 sprach die Revisionswerberin über diesen Antrag dahingehend ab, dass (Spruchpunkt 1.) der Mitbeteiligte ab 1. Jänner 2000 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei, (Spruchpunkt 2.) für den Mitbeteiligten von 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1999 der Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung und von 1. Mai 1991 bis 1. Dezember 2016 und laufend der Beitragsbemessung in der Unfallversicherung jeweils näher aufgelistete monatliche Beitragsgrundlagen (angeführt werden zudem die Beitragssätze und Monatsbeiträge) zu Grunde zu legen seien, sowie (Spruchpunkt 3.) das Recht auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für die Zeit von 1. Mai 1991 bis 30. September 2010 verjährt sei und darüber hinaus auch eine Rückzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung für die Zeit von 1. Oktober 2010 bis 31. März 2016 wegen Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgeschlossen sei.

2.2. Die Revisionswerberin führte begründend im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei Betriebsführer mehrerer land(forst)wirtschaftlich genutzter Flächen (gewesen). Im April 1991 habe er die Liegenschaft G im Ausmaß von 6,9919 ha mit einem Einheitswert von ATS 32.805,93 ersteigert. Davon seien landwirtschaftlich genutzte Teilflächen im Ausmaß von 1,8684 ha (jedenfalls) seit damals an das Landesschulgut S verpachtet gewesen. Die Revisionswerberin habe von der Verpachtung erstmals im Zuge eines Telefonanrufs des Mitbeteiligten am 13. November 2015 erfahren, wobei dieser in der Folge auch einen am 14. Jänner 2016 unterfertigten Pachtvertrag übermittelt habe. Durch die Verpachtung habe sich der Einheitswert der Liegenschaft G von (abgerundet) ATS 32.000,-- um ATS 19.833,-- (Produkt aus dem Flächenausmaß und dem Hektarsatz von ATS 10.615,--) auf einen Einheitswert von ATS 12.167,-- bzw. € 858,68 vermindert. Auch weitere Liegenschaften (mit näher genannten Ausmaßen und Einheitswerten) seien entweder von vornherein teilverpachtet gewesen oder vom Mitbeteiligten im Lauf der Zeit zur Gänze veräußert oder zum Teil veräußert und verpachtet worden, wodurch sich die Einheitswerte vermindert hätten.

Ausgehend von den (einzelnen) Einheitswerten der Liegenschaften ergebe sich ein (Gesamt)Einheitswert für die Zeit von 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1994 von ATS 201.055,--, für die Zeit von 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1996 von ATS 194.055,--, für die Zeit von 1. Juli 1996 bis 30. September 1997 von ATS 214.055,--, für die Zeit von 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1999 von ATS 165.055,-- sowie für die Zeit ab 1. Jänner 2000 von ATS 18.055,-- bzw. € 1.305,12. Auf Grundlage dieser Werte seien die (im Spruchpunkt 2. des Bescheids angeführten) Beitragsgrundlagen zu errechnen (gewesen).

Was die Rückforderung der aufgrund der Außerachtlassung der Teilverpachtung der Liegenschaft G ungebührlich entrichteten Beiträge betreffe, so sei der Lauf der Verjährungsfrist durch die erstmalige Information der Revisionswerberin über die Verpachtung im Zuge des Telefonats am 13. November 2015 unterbrochen worden. Eine Rückforderung sei daher für jene Beiträge möglich, die innerhalb der vorangehenden fünf Jahre (ab 13. November 2010) entrichtet worden seien, wobei es sich um die Beiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2010 handle. Hingegen sei die Rückforderung der Beiträge für die Zeit vor 1. Oktober 2010 wegen Verjährung ausgeschlossen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, wobei er erklärte, die Entscheidung „im Spruchpunkt 2., nämlich zur Höhe der Beitragsgrundlage“ anzufechten. Er brachte im Wesentlichen vor, er befinde sich seit Februar 2015 (als Betreiber einer Gärtnerei) in der Alterspension nach dem GSVG. Aufgrund weiterhin hoher Beitragsvorschreibungen nach dem BSVG habe er sich im Oktober (offenbar gemeint: November) 2015 an die Revisionswerberin gewandt, wobei er erfahren habe, dass die - von ihm in der Folge auch urkundlich nachgewiesene - Teilverpachtung der Liegenschaft G nicht berücksichtigt worden sei. Die Revisionswerberin habe daraufhin die Beitragsgrundlagen rückwirkend angepasst und die zu viel geleisteten Beiträge für die Zeit von 1. Oktober 2010 bis 31. März 2016 erstattet, einen Rückersatz für die Zeit davor habe sie wegen Verjährung abgelehnt. Das Vorgehen, für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 zwar die wegen Teilverpachtung der Liegenschaft G ungebührlich entrichteten Beiträge nicht zu erstatten, gleichzeitig aber die Beitragsgrundlagen rückwirkend herabzusetzen - was sich negativ auf die nunmehrige Pensionshöhe auswirke -, sei rechtswidrig. Die Revisionswerberin hätte die Beitragsgrundlagen rückwirkend nur für fünf Jahre herabsetzen dürfen, für die Zeit davor sei Verjährung eingetreten. Die Beitragsgrundlagen für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010, auf deren Basis auch die Beiträge entrichtet worden seien, hätten daher nicht geändert werden dürfen. Es werde eine dementsprechende Abänderung des Bescheids begehrt.

4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde statt und sprach aus, dass der Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 2. aufgehoben und festgestellt werde, dass der Mitbeteiligte in der Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterlegen sei. Weiters sprach es aus, dass der Beschwerdeantrag, die Beitragsgrundlagen für den soeben genannten Zeitraum auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge zu berichtigen, abgewiesen werde.

4.2. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Mitbeteiligte habe im Jahr 1991 die Liegenschaft G mit land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 6,9919 ha ersteigert, wobei schon damals Teilflächen von 1,8684 ha verpachtet gewesen seien. Von der Teilverpachtung habe er unmittelbar nach dem Liegenschaftserwerb erfahren und der Fortsetzung des Pachtverhältnisses zugestimmt. Daneben sei er Eigentümer weiterer Liegenschaften mit land(forst)wirtschaftlichen Flächen, die entweder schon von vornherein teilverpachtet gewesen seien oder von ihm teilverpachtet bzw. -veräußert worden seien.

Die Revisionswerberin habe auf Basis der Einheitswerte der Liegenschaften Beiträge vorgeschrieben, die der Mitbeteiligte stets entrichtet habe. Die Teilverpachtung der Liegenschaft G sei ihr (bis November 2015) nicht gemeldet worden, sodass sie den unverminderten Einheitswert herangezogen habe und für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgegangen sei. Es sei nicht feststellbar, dass dem Mitbeteiligten die Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge bekannt gewesen wäre.

Am 13. November 2015 habe der Mitbeteiligte schließlich wegen der hohen Beiträge bei der Revisionswerberin angerufen und im Zuge dessen erstmals die Teilverpachtung der Liegenschaft G mitgeteilt. Auf Verlangen der Revisionswerberin habe er am 14. Jänner 2016 auch einen schriftlichen Pachtvertrag zur nachträglichen Dokumentation errichtet. Im Juni 2016 habe er sodann um Abrechnung des Beitragskontos und Überweisung des Guthabens ersucht.

4.3. In der rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht zunächst ergänzend (disloziert) fest, die Liegenschaft G mit einem Ausmaß von 6,9919 ha weise laut Wertfortschreibungsbescheid vom 28. Februar 1990 einen Einheitswert von ATS 36.849,-- (€ 2.677,92) auf, wobei der Einheitswert der verpachteten Teilflächen von 1,8684 ha nicht feststellbar sei. Die Liegenschaft J mit einem Ausmaß von 2,8096 ha weise laut Hauptfeststellungsbescheid vom 3. Mai 1989 einen Einheitswert von ATS 8.462,-- (€ 614,96) auf, wobei Teilflächen von 0,1524 ha verpachtet seien [der anteilsmäßige Einheitswert wird nicht angeführt]. Zwei weitere Liegenschaften seien entweder zur Gänze verkauft oder zum Teil verkauft und verpachtet worden.

Sodann folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 seien lediglich die nach Abzug der Pachtflächen verbliebenen Teilflächen der Liegenschaften G und J zu berücksichtigen; die anderen Liegenschaften seien entweder zur Gänze verkauft oder zum Teil verkauft und verpachtet worden. Die verbliebenen Teilflächen repräsentierten jedenfalls einen € 1.500,-- übersteigenden Einheitswert, sodass von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auszugehen sei. Die Vorgehensweise der Revisionswerberin, Beitragsgrundlagen und Beiträge lediglich für den Zeitraum von Mai 1991 bis Dezember 1999 festzusetzen, nicht jedoch für den Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2016 (für den ebenso Beiträge geleistet worden seien), sei rechtswidrig und unzulässig. Der Beschwerde sei daher insoweit stattzugeben gewesen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Formalversicherung vorliege, erübrige sich damit. Das Begehren, die Beitragsgrundlagen für die Zeit von Jänner 2000 bis September 2010 auf Basis der ursprünglich festgesetzten Beitragsgrundlagen, aufgrund derer auch die Beiträge geleistet worden seien, zu korrigieren, sei abzuweisen gewesen, weil es für die Ermittlung des Versicherungswerts auf den festgestellten Einheitswert (nicht auf die geleisteten Beiträge) ankomme.

Was die Frage der Verjährung betreffe, so könne zwar die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen verjähren, nicht aber die mögliche Feststellung der Pflichtversicherung. Im Übrigen seien nur Beiträge rückerstattungsfähig, die zu Ungebühr entrichtet worden seien. Vorliegend habe der Mitbeteiligte - da der Einheitswert auch bei Verminderung durch die Verkäufe und Verpachtungen über der Versicherungsgrenze von € 1.500,-- liege - keine Beiträge zu Ungebühr entrichtet.

4.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung „von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer ähnlich oder gleich gelagerten Fallkonstellation fehlt“.

5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - ergänzend zur nicht den Anforderungen entsprechenden (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ro 2015/17/0033) gerichtlichen Zulassungsbegründung - unter anderem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Pflichtversicherung ausgegangen, indem es unrichtig festgestellt habe, dass auch bei Berücksichtigung der Teilverpachtung der Liegenschaft G für die Zeit ab 1. Jänner 2000 die Versicherungsgrenze überschritten worden sei.

5.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist aus dem oben wiedergegebenen Grund zulässig und aus den nachstehenden Erwägungen auch begründet.

7.1. Zunächst ist zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit zum Gegenstand des Revisionsverfahrens Folgendes klarzustellen:

7.2. Der Mitbeteiligte hat zwar in der Beschwerde gegen den Bescheid erklärter Maßen (nur) dessen Spruchpunkt 2. (mit dem die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Zeit von 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1999 und in der Unfallversicherung für die Zeit von 1. Mai 1991 bis laufend festgestellt wurden) bekämpft. Er hat jedoch - indem er sich gegen die Nichtfeststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 gewandt hat - implizit auch den Spruchpunkt 1. des Bescheids - mit dem das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2000 verneint wurde - angefochten, ist doch das Bestehen einer Pflichtversicherung notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Beitragsgrundlagen (vgl. § 23 Abs. 1 BSVG; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0124; 11.9.2008, 2008/08/0134). Vorliegend war daher das Begehren auf Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 zwangsläufig auch gegen die gleichzeitige Verneinung einer Pflichtversicherung für diesen Zeitraum gerichtet. Nicht gefolgt werden kann somit dem Einwand der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe in Ansehung des Spruchpunktes 1. des Bescheids seine Kognitionsbefugnis überschritten (indem es unzulässig über einen im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Punkt erkannt habe).

7.3. Hingegen hat das Verwaltungsgericht seine Kognitionsbefugnis insoweit überschritten, als es nicht bloß die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010, sondern erstmals auch in der Unfallversicherung ausgesprochen hat. Eine diesbezügliche Feststellung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Folglich war das Verwaltungsgericht für eine solche von den sonstigen Aussprüchen trennbare Entscheidung funktionell nicht zuständig (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011). Daran kann auch das (unstrittige) Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 und die darauf basierende Feststellung von Beitragsgrundlagen im Bescheid nichts ändern.

7.4. Umgekehrt ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligte in der Beschwerde zwar erklärter Weise den gesamten Spruchpunkt 2. des Bescheids bekämpft hat. Inhaltlich hat er sich aber nur gegen die Nichtfeststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit implizit auch gegen die festgestellten Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung (vgl. zur Anwendung derselben Bestimmungen Punkt 13.2.) jeweils für den Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 gewandt. Da ein Abspruch über die Versicherungspflicht (und damit auch die Beitragsgrundlagen) stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit teilbar ist (vgl. VwGH 29.1.2019, Ra 2017/08/0084), war Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht daher lediglich die Feststellung der Beitragsgrundlagen für den soeben genannten Zeitraum.

7.5. Zusammengefasst war daher Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die (positive oder negative) Feststellung einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie damit verbunden die allfällige Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und die allfällige Neufeststellung der Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung jeweils für den Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010.

8.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid - mit dem die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2000 wegen Nichterreichens der Versicherungsgrenze verneint wurde - dahingehend ab, dass es die Pflichtversicherung für die Zeit von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 wegen Erreichens der Versicherungsgrenze bejahte. Ferner hob es den Bescheid - soweit damit für den genannten Zeitraum keine Feststellung bzw. Neufeststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vorgenommen wurde - auf und verwies die Sache insoweit an die Revisionswerberin zur Ermittlung des konkreten Einheitswerts und Feststellung der darauf basierenden Beitragsgrundlagen zurück.

8.2. Entscheidungswesentlich im Revisionsverfahren ist somit, ob das Verwaltungsgericht zutreffend vom Erreichen der Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgegangen ist und ob es zutreffend von der Feststellung der Beitragsgrundlagen unter Zurückverweisung der Sache an die Revisionswerberin abgesehen hat.

9.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur, wenn der nach dem BewG 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs den Betrag von € 1.500,-- (bis Ende 2001 ATS 20.000,--) erreicht oder übersteigt, wobei (unter anderem) § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BSVG entsprechend anzuwenden ist.

9.2. Vorliegend ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte im hier gegenständlichen Zeitraum im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf seine Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte. Nach § 2 Abs. 2 BSVG kommt es daher für das Erreichen der (oben angeführten) Versicherungsgrenze in der Kranken- und Pensionsversicherung grundsätzlich auf den festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs an. Indem § 2 Abs. 2 BSVG (unter anderem) auf § 23 Abs. 3 und 5 BSVG verweist, wird zum Ausdruck gebracht, dass die dort normierten Regeln für die Berechnung des maßgeblichen Einheitswerts nicht nur bei der Bemessung der Beitragsgrundlage, sondern auch schon bei der Beurteilung der Pflichtversicherung, deren Vorliegen zuerst zu prüfen ist, gelten (vgl. VwGH 9.10.2013, 2013/08/0197).

10.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2; dieser ist wiederum ein (näher definierter) Hundertsatz des zuletzt im Sinn des § 25 BewG festgestellten Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. c BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts nach Abs. 2 bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen. Gemäß § 23 Abs. 5 BSVG werden Änderungen des Einheitswerts (unter anderem) gemäß Abs. 3 lit. c mit dem ersten Tag des der Änderung folgenden Kalendermonats wirksam. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Sonstige Änderungen des Einheitswerts werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahrs wirksam, das der Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz (nunmehr Finanzamt Österreich) folgt.

10.2. Auch in § 23 BSVG ist somit Ausgangspunkt der zuletzt festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs. Der Einheitswertbescheid stellt dabei eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt gemäß § 23 BSVG dar (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0002). § 23 Abs. 3 und 5 BSVG sehen jedoch Modifikationen der Einheitsbewertung für jene Fälle vor, in denen die Regelungen des BewG für Zwecke der Sozialversicherung unter anderem wegen des verschiedenen Betriebsbegriffs nicht tauglich sind (vgl. eingehend VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Ein Fall dieser Art findet sich (auch) in § 23 Abs. 3 lit. c BSVG, wonach bei Verpachtung land(forst)wirtschaftlicher Flächen der Einheitswert um die für die Pachtflächen in Betracht kommenden Ertragswerte - und zwar um die in den bindenden Einheitswertbescheiden der Einheitswertfestsetzung zugrunde gelegten Hektarsätze - zu vermindern ist. Die eigenständige Ermittlung eines Ertragswerts durch den Sozialversicherungsträger kommt dabei nicht in Betracht, zumal § 23 Abs. 3 lit. c BSVG auf den „anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche“ und nicht auf den Ertragswert der Fläche abstellt. Die „Anteilsmäßigkeit“ kann sich folglich nur auf den Ertragswert (Hektarsatz) beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb zugrunde gelegt wurde (siehe zur vergleichbaren Situation bei Zupachtungen: VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063; neuerlich 82/08/0033).

11.1. Vorliegend ging das Verwaltungsgericht im hier gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 zutreffend vom Einheitswert (nur mehr) der Liegenschaften G und J aus, waren doch die anderen Liegenschaften bereits zur Gänze verkauft und/oder verpachtet.

11.2. Was die Liegenschaft G betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht offenkundig von einem überhöhten Einheitswert von ATS 36.849,-- ausging. Dieser Wert bezog sich nämlich - nach den insofern unbestrittenen Feststellungen im Bescheid vom 20. September 2016 - auf ein ursprüngliches Flächenausmaß von 7,3725 ha, wovon jedoch nur 6,9919 ha mit einem Einheitswert von ATS 32.805,93 vom Mitbeteiligten ersteigert wurden. Von diesen ersteigerten Flächen waren wiederum unstrittig landwirtschaftlich genutzte Flächen von 1,8684 ha an das Landesschulgut S verpachtet, sodass sich auf Basis des maßgeblichen Hektarsatzes von ATS 10.615,-- der Einheitswert von (abgerundet) ATS 32.000,-- bzw. € 2.300,-- um ATS 19.833,-- (= 1,8684 ha x ATS 10.615,--) auf ATS 12.167,-- bzw. € 858,68 verminderte. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, der Einheitswert der an das Landesschulgut S verpachteten Flächen der Liegenschaft G wäre nicht feststellbar, unterlag es daher einem Rechtsirrtum.

11.3. Was die Liegenschaft J mit einem Flächenausmaß von 2,8096 ha anbelangt, so belief sich der Einheitswert laut dem Hauptfeststellungsbescheid vom 3. Mai 1989 auf ATS 8.462,--. Davon waren unstrittig landwirtschaftlich genutzte Flächen von 0,1524 ha verpachtet, sodass sich auf Basis des maßgeblichen Hektarsatzes von ATS 13.862,-- der Einheitswert von (abgerundet) ATS 8.000,-- bzw. € 600,-- um ATS 2.112,-- (= 0,1524 ha x ATS 13.862,--) auf ATS 5.888,-- bzw. € 446,51 verminderte. Warum das Verwaltungsgericht den - im Sinn des Vorgesagten problemlos zu ermittelnden - Einheitswert der verpachteten Flächen der Liegenschaft J nicht feststellte und in Abzug brachte, ist nicht nachvollziehbar.

11.4. Ausgehend von den - im Sinn der obigen Ausführungen durch die Teilverpachtungen verminderten - (einzelnen) Einheitswerten der Liegenschaften G und J ergibt sich somit im gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 ein (Gesamt)Einheitswert von ATS 18.055,-- bzw. € 1.305,19, der unter der Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG von € 1.500,-- (bzw. bis Ende 2001 ATS 20.000,--) liegt.

11.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein die Versicherungsgrenze erreichender Einheitswert im gegenständlichen Zeitraum auch nicht aus der Sonderregelung des § 23 Abs. 5 BSVG betreffend die Nichtmeldung einer Flächenänderung abgeleitet werden kann. Nach der genannten Regelung ist zwar eine - wie hier - entgegen § 16 Abs. 2 BSVG nicht gemeldete Flächenänderung für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung des Einheitswerts gleichzuhalten, welche erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahrs wirksam wird, das der Zustellung des finanzbehördlichen Bescheids (erster Instanz) folgt. Allerdings gilt der vorgesehene spätere Wirksamkeitsbeginn nur „für die Dauer“ der Nichtmeldung einer Flächenänderung. Kommt jedoch der Meldepflichtige - wie hier durch den Telefonanruf bei der Revisionswerberin am 13. November 2015 - zu einem späteren Zeitpunkt seiner Meldeverpflichtung nach, so ist der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn der Flächenänderung (rückwirkend) zu korrigieren (vgl. näher ErläutRV 1185 BlgNR 21. GP 7 zu BGBl. I Nr. 142/2002).

11.6. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist auch aus der vom Mitbeteiligten (bis zuletzt in der Revisionsbeantwortung) relevierten Verjährungsfrage für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können die Pflichtversicherung und die Beitragsgrundlagen auch für Zeiträume festgestellt werden, bezüglich derer die Verpflichtung zur Leistung von Versicherungsbeiträgen gemäß § 39 Abs. 1 BSVG - oder wie hier die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 BSVG - verjährt ist (vgl. VwGH 29.1.2019, Ra 2017/08/0084). Die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und auch der Beitragsgrundlagen ist demnach unverjährbar (vgl. SVSlg. 55.361; VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0002).

12. Nicht zuletzt ist auch das - vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis angesprochene - Vorliegen einer Formalversicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung jedenfalls zu verneinen. In der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BSVG wird bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung ausdrücklich auf die „Anmeldung“ zur Pflichtversicherung abgestellt. Durch die - wie hier - bloße weitere Entgegennahme der Versicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Unterbleibens der Meldung einer für die Versicherungspflicht entscheidenden Sachverhaltsänderung wird daher keine Formalversicherung bewirkt, zumal ein für diese wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entgegennahme von Beiträgen aufgrund einer unrichtigen Anmeldung, fehlt (vgl. VwGH 12.12.1985, 85/08/0128, VwSlg. 11968 A; 15.12.1992, 92/08/0244).

13.1. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Mitbeteiligte im gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 mangels Erreichens der Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterlegen ist (und mangels Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen auch keine Formalversicherung bestanden hat). Indem das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Auf Grund des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung waren für den gegenständlichen Zeitraum auch keine Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen. Indem das Verwaltungsgericht den behördlichen Bescheid insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, ist das angefochtene Erkenntnis daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

13.2. Der Mitbeteiligte unterlag im gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner 2000 bis 30. September 2010 zwar wegen Erreichens der Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG (von € 150,-- bzw. bis Ende 2001 ATS 2.000,--) unstrittig der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Das Verwaltungsgericht war jedoch für deren erstmalige Feststellung im angefochtenen Erkenntnis nicht zuständig, sodass die Entscheidung insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behaftet ist.

Was die - gemäß § 30 Abs. 1 BSVG in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 23 festzustellenden - Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung betrifft, so wurden diese im behördlichen Bescheid im Sinn der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Teilverpachtungen zutreffend (von Rundungsdivergenzen abgesehen) ermittelt. Indem das Verwaltungsgericht den Bescheid insoweit aufhob und die Sache zurückverwies, ist das Erkenntnis ebenso mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

14. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis im Sinn der obigen Ausführungen zum Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG sowie im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

15. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die Revisionswerberin im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Ein solcher kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil die Revisionswerberin selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen (vgl. VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028).

Wien, am 30. September 2021

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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