Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verordnungsqualität einer Kundmachung des Bürgermeisters über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bestimmtes Gebiet angesichts ihres normativen Inhaltes wegen des damit verbundenen Bestehens einer Bausperre; Gesetzwidrigkeit dieser - nach Ausschöpfung der Möglichkeit der Erlassung einer Bausperre nach dem Sbg RaumOG 1977 - getroffenen Maßnahme zur Verhinderung der Bebauung von im Bauland gelegenen, für die Rückwidmung in Grünland vorgesehenen Grundflächen; Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung eines Gebietes in "Grünland-Erholungsgebiete" wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot infolge völliger Außerachtlassung der Interessenlage der Grundstückseigentümer bei Rückwidmung einer BauflächeSpruch
I. Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3, war insoweit gesetzwidrig, als er sich auf das aus der verwiesenen planlichen Darstellung ersichtliche Grundstück Nr. 3008/3 bezog.römisch eins. Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3, war insoweit gesetzwidrig, als er sich auf das aus der verwiesenen planlichen Darstellung ersichtliche Grundstück Nr. 3008/3 bezog.
II. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" ausgewiesen ist.römisch zwei. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" ausgewiesen ist.
III. Die Salzburger
Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
IV. Im übrigen werden die
Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1254/91 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1254/91 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Mai 1991 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (die als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum in das Baubewilligungsverfahren eingetreten war) die Baubewilligung zur Errichtung von drei (Wohn- bzw. Büro-)Häusern auf einer Teilfläche des (zum Teil bebauten) Grundstückes Nr. 3008/3 in EZ 323 Grundbuch Riedenburg, KG Salzburg (diese Teilfläche wird im folgenden als Baufläche bezeichnet), wegen einer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes in Geltung stehenden Bausperre versagt.
b) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Juli 1991 wurde das mit Eingabe vom 15. April 1991 gestellte Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft um Gewährung einer Ausnahme von dieser Bausperre (soweit sie die Baufläche betraf) mit der Begründung zurückgewiesen, daß für die Gewährung einer solchen Ausnahme keine gesetzliche Grundlage (mehr) bestehe.
2. Über die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen beide Bescheide eingebrachten Berufungen sprach die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 23. September 1991 in der Weise ab, daß
a) der die Baubewilligung versagende Bescheid vom 3. Mai 1991 mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Baubewilligung wegen der nunmehr im Flächenwidmungsplan enthaltenen Ausweisung der Baufläche als "Grünland-Erholungsgebiete" versagt wird (Spruchpunkt II.), und a) der die Baubewilligung versagende Bescheid vom 3. Mai 1991 mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Baubewilligung wegen der nunmehr im Flächenwidmungsplan enthaltenen Ausweisung der Baufläche als "Grünland-Erholungsgebiete" versagt wird (Spruchpunkt römisch zwei.), und
b) die Berufung gegen den das Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre zurückweisenden Bescheid vom 3. Juli 1991 abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). b) die Berufung gegen den das Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre zurückweisenden Bescheid vom 3. Juli 1991 abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch eins.).
3. Mit der Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen sowie die Verletzung in (nicht näher bezeichneten) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht.
4. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat die die Erlassung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West betreffenden Akten sowie den (unter anderem) die erwähnte Bausperre betreffenden Akt vorgelegt. Er hat ferner in einer Äußerung die Auffassung vertreten, daß der Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West, soweit er die Umwidmung der Baufläche von "Bauland-erweiterte Wohngebiete" in "Grünland-Erholungsgebiete" zum Inhalt hat, dem Gesetz entspricht.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist in einer Äußerung den Ausführungen in der Gegenschrift der Bauberufungskommission und in der Äußerung des Gemeinderates entgegengetreten.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit folgender Vorschriften von Amts wegen zu prüfen:römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit folgender Vorschriften von Amts wegen zu prüfen:
a) Punkt 1. der Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 24/1990, Seite 3;
b) Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3.
III. 1. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. 1. Der Verfassungsgerichtshof
ging in diesem Beschluß davon aus, daß die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig seien. Er nahm an, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden hätte. Die zweite Annahme stützte er auf folgende Erwägungen:
"a) Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid, soweit er die Versagung der beantragten Baubewilligung ausspricht, damit, daß der Erteilung der Baubewilligung die mit dem Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West vorgenommene Umwidmung der Baufläche in "Grünland-Erholungsgebiete" entgegenstehe. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß auch er den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang anzuwenden hätte.
b) Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unter anderem auch für das Grundstück Nr. 3008/3 in Geltung gestandene Bausperre ging auf die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 zurück, mit der iS des §4 Abs2 BGG die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein das Grundstück Nr. 3008/3 einschließendes Planungsgebiet kundgemacht wurde. Punkt 1. dieser Kundmachung lautet:
"1. Gemäß §4 Abs2 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBl. Nr. 69/1968 in der geltenden Fassung, wird kundgemacht, daß für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal entsprechend der planlichen Darstellung Ord. Nr. 3 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt ist." "1. Gemäß §4 Abs2 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht, daß für ein Gebiet im Bereich zwischen Eduard-Baumgartner-Straße, Bayernstraße und Almkanal entsprechend der planlichen Darstellung Ord. Nr. 3 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt ist."
Diese Kundmachung hatte gemäß §4 Abs3 BGG (in der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. 34/1991 zum BGG mit 24. Mai 1991 in Geltung gestandenen Stammfassung) die Wirkung, daß im Planungsgebiet bis zum Beginn der Wirksamkeit des Bebauungsplanes, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten (also vom 2. Jänner 1991 bis zum 2. Juli 1991) Bausperre bestand und daß nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Bauführungen nicht zulässig waren, es sei denn, daß sie nur der notwendigen Erhaltung eines Baues dienten. Diese Kundmachung hatte gemäß §4 Abs3 BGG (in der bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 1991, zum BGG mit 24. Mai 1991 in Geltung gestandenen Stammfassung) die Wirkung, daß im Planungsgebiet bis zum Beginn der Wirksamkeit des Bebauungsplanes, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten (also vom 2. Jänner 1991 bis zum 2. Juli 1991) Bausperre bestand und daß nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Bauführungen nicht zulässig waren, es sei denn, daß sie nur der notwendigen Erhaltung eines Baues dienten.
Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Auffassung, daß einer solchen Kundmachung des Bürgermeisters mit Rücksicht auf diese gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen die rechtliche Qualität einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG zukommt. Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, daß die Übergangsvorschrift des ArtIII Abs2 der Novelle LGBl. 34/1991 zum BGG daran nichts geändert hat: Danach galten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - unter anderem - auf Grund des §4 Abs3 BGG in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren als solche iS des (durch die Novelle neu eingefügten) §5a BGG und es verlängerte sich die bisher sechsmonatige Frist ohne weiteres auf ein Jahr. Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Auffassung, daß einer solchen Kundmachung des Bürgermeisters mit Rücksicht auf diese gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen die rechtliche Qualität einer Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG zukommt. Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, daß die Übergangsvorschrift des ArtIII Abs2 der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 1991, zum BGG daran nichts geändert hat: Danach galten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - unter anderem - auf Grund des §4 Abs3 BGG in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren als solche iS des (durch die Novelle neu eingefügten) §5a BGG und es verlängerte sich die bisher sechsmonatige Frist ohne weiteres auf ein Jahr.
Mit dieser Übergangsvorschrift wurde die gesetzlich festgelegte Geltungsdauer der kraft Gesetzes mit der Kundmachung verbundenen Bausperre durch den Gesetzgeber auf ein Jahr verlängert. Diese gesetzliche Regelung knüpft, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, bloß (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) an das Vorliegen einer Kundmachung des Bürgermeisters an, ändert aber weder den Inhalt noch die rechtliche Qualität dieser Kundmachung. Die Anführung von Beginn und Ende der Geltungsdauer der befristeten Bausperre im Wortlaut der hier in Rede stehenden Kundmachung des Bürgermeisters (Punkt 2.) dürfte lediglich als Hinweis auf die unmittelbar durch das Gesetz gestaltete Rechtslage anzusehen sein.
Es dürfte somit auch die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 einen tauglichen Gegenstand einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG bilden.
Während im vorliegenden Fall die befristete Bausperre gemäß §4 Abs1 erster Satz BGG (idF vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 34/1991) für die Dauer von sechs Monaten, und zwar vom 2. Jänner 1991 bis zum 2. Juli 1991, bestand, wurde ihre Geltungsdauer durch ArtIII Abs2 zweiter Satz der Novelle LGBl. 34/1991 zum BGG auf ein Jahr, also bis zum 2. Jänner 1992, verlängert. Sie dürfte demnach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört haben. Während im vorliegenden Fall die befristete Bausperre gemäß §4 Abs1 erster Satz BGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 1991,) für die Dauer von sechs Monaten, und zwar vom 2. Jänner 1991 bis zum 2. Juli 1991, bestand, wurde ihre Geltungsdauer durch ArtIII Abs2 zweiter Satz der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 1991, zum BGG auf ein Jahr, also bis zum 2. Jänner 1992, verlängert. Sie dürfte demnach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört haben.
c) Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß er bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides die in Rede stehende Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg jedenfalls insoweit anzuwenden hätte, als mit diesem Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den das Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen wurde. Die belangte Behörde scheint nämlich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides insofern, als sie von der Geltung einer befristeten Bausperre für einen die Baufläche einschließenden Planungsbereich ausging, die die Voraussetzung für die Geltung dieser Bausperre bildende Kundmachung - in denkmöglicher Weise - angewendet zu haben. Diese Kundmachung dürfte daher schon aus diesem Grund präjudiziell sein, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob dies auch noch aus einem anderen Grund der Fall ist. Der Umstand, daß die Kundmachung derzeit infolge Ablaufes der gesetzlich festgelegten Dauer der an sie geknüpften Bausperre keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, steht ihrer Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen, da er den angefochtenen Bescheid auf Grund der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu beurteilen hat (s. zB VfSlg. 6591/1972, 9763/1983)."
2.a) Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg hat in ihrer im Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß der in Rede stehenden Kundmachung die rechtliche Qualität einer Verordnung zukomme, ausdrücklich beigepflichtet, die Präjudizialität dieser Verordnung jedoch mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt, daß der im Frühjahr des Jahres 1991 erstellte Entwurf eines Bebauungsplanes, dessen Verwirklichung die mit der Kundmachung verbundene Bausperre sichern sollte, für die Baufläche keine Änderung der für sie geltenden Festlegungen vorgesehen, diese also gewissermaßen ausgeklammert habe.
b) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung die Präjudizialität der Kundmachung mit folgender Begründung verneint:
"a) Wie in dem Prüfungsbeschluß selbst ausgeführt wird, ist das Ausnahmeansuchen der Antragstellerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) durch den Berufungsbescheid letztlich zurückgewiesen worden (vgl. die erfolgte Abweisung der Berufung, wodurch die erstinstanzliche auf Zurückweisung lautende Entscheidung inhaltlich übernommen wurde). "a) Wie in dem Prüfungsbeschluß selbst ausgeführt wird, ist das Ausnahmeansuchen der Antragstellerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) durch den Berufungsbescheid letztlich zurückgewiesen worden vergleiche die erfolgte Abweisung der Berufung, wodurch die erstinstanzliche auf Zurückweisung lautende Entscheidung inhaltlich übernommen wurde).
Diese seitens der Berufungsbehörde vorgenommene Zurückweisung des Ansuchens (vgl. §66 Abs4 AVG) gründet sich darauf, daß die durch die BGG-Novelle durch LGBl. Nr. 34/1991 erfolgte Neufassung der gesetzlichen Grundlagen (auch im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des ArtIII Abs2) dazu geführt hat, daß infolge des ersatzlosen Wegfalles der früheren Bestimmung des §4 Abs4 BGG (mit Wirkung vom 24. Juni 1991), sohin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in 1. und 2. Instanz, überhaupt keine Rechtsgrundlage mehr dafür bestand, über dieses Ausnahmeansuchen eine Entscheidung ergehen zu lassen, sodaß das Ausnahmeansuchen - von dessen "selbständigem" Vorliegen beide Instanzen ausgingen - mangels einer in Betracht kommenden Rechtsgrundlage bzw. sohin mangels jeglicher Entscheidungsgrundlage eben zurückgewiesen wurde (vgl. den letztlich vergleichbaren Fall einer im Sinne der Rechtsprechung gebotenen Zurückweisung eines Bauansuchens, wenn sich dieses auf eine nicht der Baubewilligungspflicht unterfallende Maßnahme bezieht, vgl. VwGH 17.2.1987, 86/05/0146=BauSlg. 865, und Erk. 17.9.1991, 87/05/0201). In einem solchen Fall kann wohl nicht einmal mehr im weitesten Sinn von einer "denkmöglichen" Präjudizialität gesprochen werden. Diese seitens der Berufungsbehörde vorgenommene Zurückweisung des Ansuchens vergleiche §66 Abs4 AVG) gründet sich darauf, daß die durch die BGG-Novelle durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, erfolgte Neufassung der gesetzlichen Grundlagen (auch im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des ArtIII Abs2) dazu geführt hat, daß infolge des ersatzlosen Wegfalles der früheren Bestimmung des §4 Abs4 BGG (mit Wirkung vom 24. Juni 1991), sohin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in 1. und 2. Instanz, überhaupt keine Rechtsgrundlage mehr dafür bestand, über dieses Ausnahmeansuchen eine Entscheidung ergehen zu lassen, sodaß das Ausnahmeansuchen - von dessen "selbständigem" Vorliegen beide Instanzen ausgingen - mangels einer in Betracht kommenden Rechtsgrundlage bzw. sohin mangels jeglicher Entscheidungsgrundlage eben zurückgewiesen wurde vergleiche den letztlich vergleichbaren Fall einer im Sinne der Rechtsprechung gebotenen Zurückweisung eines Bauansuchens, wenn sich dieses auf eine nicht der Baubewilligungspflicht unterfallende Maßnahme bezieht, vergleiche VwGH 17.2.1987, 86/05/0146=BauSlg. 865, und Erk. 17.9.1991, 87/05/0201). In einem solchen Fall kann wohl nicht einmal mehr im weitesten Sinn von einer "denkmöglichen" Präjudizialität gesprochen werden.
Dies führt aber dazu, daß - wie sich insbesondere auch aus dem Berufungsbescheid vom 23.9.1991 ergibt - die Kundmachung des Bürgermeisters vom 17.12.1990 keinesfalls eine Entscheidungsgrundlage der (zurückweisenden) behördlichen Entscheidung bilden kann, sodaß diese Kundmachung nicht als präjudiziell erachtet werden kann, weswegen das Verfahren einzustellen wäre.
b) Aber auch aus dem anderen Teil der Berufungsentscheidung vom 23.9.1991, mit dem das Baubewilligungsansuchen abgewiesen wurde, kann sich eine Präjudizialität dieser Kundmachung des Bürgermeisters vom 19.12.1990 nicht ergeben.
Dies nämlich deshalb, weil bzgl. der insoweit erfolgten Abweisung des Ansuchens die Berufungsentscheidung sich einzig und allein auf die im Flächenwidmungsplan erfolgte Grünlandausweisung stützt (vgl. §66 Abs4 AVG und das der Berufungsbehörde eingeräumte Recht, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern)." Dies nämlich deshalb, weil bzgl. der insoweit erfolgten Abweisung des Ansuchens die Berufungsentscheidung sich einzig und allein auf die im Flächenwidmungsplan erfolgte Grünlandausweisung stützt vergleiche §66 Abs4 AVG und das der Berufungsbehörde eingeräumte Recht, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern)."
c) Die Salzburger Landesregierung vertrat in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung den Standpunkt, daß die Kundmachung nicht präjudiziell sei. Dies begründete sie mit folgenden Ausführungen:
"Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8215/1977, 6947/1972, 4036/1961, 8647/1979, 6945/1971) sind alle Rechtsvorschriften,die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war, selbst wenn die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, als präjudiziell im amtswegigen Verfahren anzusehen. "Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 8215/1977, 6947/1972, 4036/1961, 8647/1979, 6945/1971) sind alle Rechtsvorschriften,die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war, selbst wenn die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, als präjudiziell im amtswegigen Verfahren anzusehen.
Die Salzburger Landesregierung erachtet jedoch die Präjudizialität der Bausperre bezogen auf den Spruchteil I des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. September 1991, in welchem die Berufung gegen den das Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre zurückweisenden Bescheid abgewiesen wurde, als nicht gegeben. Im Zeitpunkt der erst- als auch zweitinstanzlichen Entscheidung (3. Juli 1991, 23. September 1991) über die Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre hat es auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/1991 zum Bebauungsgrundlagengesetz keine gesetzliche Grundlage für ein solches Verfahren mehr gegeben. Der am 24. Mai 1991 in Kraft getretene §5a sieht kein derartiges eigenes Verfahren mehr vor, sondern, daß die Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder sonstige besondere Bewilligung unmittelbar, ohne Dazwischentreten eines eigenen Verfahrens und Ausnahmebewilligungsbescheides, unter bestimmten Umständen ausnahmsweise zu erteilen ist. Insofern war die Rechtsvorschrift (Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Wirkung einer Bausperre) auf Grund der begehrten Ausnahmebewilligung von der bescheiderlassenden Behörde tatsächlich nicht anwendbar und kann somit auch für den Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell sein." Die Salzburger Landesregierung erachtet jedoch die Präjudizialität der Bausperre bezogen auf den Spruchteil römisch eins des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. September 1991, in welchem die Berufung gegen den das Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre zurückweisenden Bescheid abgewiesen wurde, als nicht gegeben. Im Zeitpunkt der erst- als auch zweitinstanzlichen Entscheidung (3. Juli 1991, 23. September 1991) über die Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre hat es auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1991, zum Bebauungsgrundlagengesetz keine gesetzliche Grundlage für ein solches Verfahren mehr gegeben. Der am 24. Mai 1991 in Kraft getretene §5a sieht kein derartiges eigenes Verfahren mehr vor, sondern, daß die Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder sonstige besondere Bewilligung unmittelbar, ohne Dazwischentreten eines eigenen Verfahrens und Ausnahmebewilligungsbescheides, unter bestimmten Umständen ausnahmsweise zu erteilen ist. Insofern war die Rechtsvorschrift (Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Wirkung einer Bausperre) auf Grund der begehrten Ausnahmebewilligung von der bescheiderlassenden Behörde tatsächlich nicht anwendbar und kann somit auch für den Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell sein."
d) Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete auch im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie für ihren Standpunkt, daß die Kundmachung präjudiziell sei, folgendes vorbrachte:
"Als präjudiziell sind solche Rechtsvorschriften anzuwenden, die die belangte Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden hatte. Die Berufungsbehörde hat darüber abgesprochen, daß von der vorhandenen Bausperre mangels Rechtsgrundlage keine Ausnahme erteilt werden könne. Damit ist die Rechtslage vergleichbar jener, wie sie in einer Vielzahl anderer Fälle entgegentritt, in denen der Betroffene Rechtsschutz dagegen sucht, daß ihm von einer beschränkenden Regelung - hier: der Bausperre - keine Befreiung gewährt wird (zB auch in jenen Landesrechtsordnungen, in denen Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan nicht bekannt sind, und in denen, ohne von der Möglichkeit einer Individualanfechtung Gebrauch zu machen, der Verwaltungsweg mit dem Ziel der letztendlichen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes beschritten wird). Die Rechtsvorschrift mit der die Bausperre verhängt wird, ist damit notwendigerweise anzuwenden."
3.a) In den Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Beschwerde zweifeln ließe. Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig.
b)aa) Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die zu B1254/91 protokollierte Beschwerde den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West jedenfalls insoweit anzuwenden, als er für die in Rede stehende Baufläche - eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 3008/3 - die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete" zum Inhalt hat. Er ist insoweit präjudiziell.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick darauf, daß die planliche Darstellung dieses Teilflächenwidmungsplanes weder die Grenzen der in "Grünland-Erholungsgebiete" umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 3008/3 (also die Baufläche) noch die Nummer dieses Grundstückes noch auch die Bezeichnung der diesem Grundstück zunächst gelegenen, dieses einschließenden öffentlichen Verkehrsflächen enthält, den Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West insgesamt in Prüfung gezogen. Er hat jedoch darauf hingewiesen, es werde im Verordnungsprüfungsverfahren zu klären sein, ob es möglich ist, den präjudiziellen Teil des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West näher zu umschreiben und dadurch den Umfang des Prüfungsgegenstandes einzuschränken.
bb) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Äußerung die aus Gründen der Rechtssicherheit bestehende Notwendigkeit betont, den Umfang der Aufhebung möglichst eng einzugrenzen. Er hat ferner in diesem Sinn mehrere aus seiner Sicht bestehende Möglichkeiten einer auf bestimmte Teile des Flächenwidmungsplanes Salzburg-West beschränkten Aufhebung angeführt. Unter den zur Erwägung gestellten Möglichkeiten an erster Stelle angeführt ist die Beschränkung der Aufhebung auf die - die Baufläche einschließende einzige - Grünlandwidmung, die mit dem Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West in jenem Gebiet vorgenommen wurde, das im Norden von der Eduard-Baumgartner-Straße, im Nordwesten und Westen von der Riedenburger Straße sowie im Osten und Südosten von der Mölkhofgasse begrenzt wird.
cc) Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung die Auffassung vertreten, es sei eine Eingrenzung der Aufhebung auf die Baufläche (also die von der Umwidmung erfaßte, in ihrem Eigentum stehende Teilfläche des Grundstückes Nr. 3008/3, auf der das von ihr geplante Bauvorhaben ausgeführt werden soll) in der Weise möglich, daß der durch die Riedenburger Straße, die Mölkhofgasse und die Eduard-Baumgartner-Straße begrenzte Bereich, innerhalb dessen die in Rede stehende Grundfläche die einzige als Grünland ausgewiesene Fläche sei, durch Anführung der genannten Straßen vom übrigen Planungsgebiet des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West abgegrenzt werde.
dd) Da die Nummer des Grundstückes Nr. 3008/3 in diesem Teilflächenwidmungsplan nicht aufscheint, ist der Verfassungsgerichtshof genötigt, den Bereich der präjudiziellen Grünlandwidmung anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, daß der Rechtsunterworfene in der Lage sein muß, die durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung gemäß Art139 Abs5 B-VG eindeutig und unmittelbar (also ohne Heranziehung etwaiger technischer Hilfsmittel, wie zB eines Katasterplanes) festzustellen (VfGH 5.10.1994, V7/94, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Auffassung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg bei, daß der Verlauf der Eduard-Baumgartner-Straße, der Riedenburger Straße und der Mölkhofgasse aus der planlichen Darstellung des Teilflächenwidmungsplanes Salzburg-West ungeachtet dessen eindeutig erkennbar ist, daß die Angabe der Namen dieser Verkehrsflächen fehlt (insofern gleicht, wie der Gemeinderat zutreffend hervorhebt, dieser Fall jenem, der dem Erkenntnis vom 5.10.1994, V7/94, zu Grunde lag). Es trifft ferner zu, daß die in Rede stehende Grünlandwidmung die einzige ist, die in dem von diesen Straßen umgrenzten Gebiet besteht. Sie umfaßt außer der Baufläche (also einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 3008/3) nur das Grundstück Nr. 3008/4. Es ist daher möglich, analog dem eben zitierten Erkenntnis V7/94 die Abgrenzung der präjudiziellen Grünlandwidmung in der Weise vorzunehmen, daß nur die Widmung "Grünland-Erholungsgebiete", die im Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West zwischen der Eduard-Baumgartner-Straße im Norden, der Riedenburger Straße im Nordwesten und Westen sowie der Mölkhofgasse im Osten und Südosten ausgewiesen ist, iS des Art139 Abs1 B-VG präjudiziell ist.
Soweit in dem Beschluß über die Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren der Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West darüber hinausgehend (nämlich insgesamt) in Prüfung gezogen wurde, war somit das Verordnungsprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen.
c) Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von der im Beschluß über die Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren vertretenen Auffassung, daß auch die Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17. Dezember 1990 - in dem noch zu erörternden Umfang - präjudiziell sei, abzugehen.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt zunächst bei der Auffassung, daß eine solche Kundmachung eine Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG ist. Dies ist mit Rücksicht darauf der Fall, daß nach der (inzwischen durch das Gesetz LGBl. 34/1991 aufgehobenen) Vorschrift des §4 Abs3 BGG die Kundmachung ohne weiteres das Bestehen einer Bausperre in der Dauer von (längstens) sechs Monaten zur Folge hatte. Ein normativer Inhalt - und damit Verordnungsqualität - kommt nur dem Punkt 1. der Kundmachung zu. Bei der in Punkt 2. der Kundmachung enthaltenen Aussage handelt es sich hingegen lediglich um einen Hinweis auf die unmittelbar kraft Gesetzes mit der Kundmachung verbundenen Rechtsfolgen. Der Verfassungsgerichtshof bleibt zunächst bei der Auffassung, daß eine solche Kundmachung eine Verordnung iS des Art139 Abs1 B-VG ist. Dies ist mit Rücksicht darauf der Fall, daß nach der (inzwischen durch das Gesetz Landesgesetzblatt 34 aus 1991, aufgehobenen) Vorschrift des §4 Abs3 BGG die Kundmachung ohne weiteres das Bestehen einer Bausperre in der Dauer von (längstens) sechs Monaten zur Folge hatte. Ein normativer Inhalt - und damit Verordnungsqualität - kommt nur dem Punkt 1. der Kundmachung zu. Bei der in Punkt 2. der Kundmachung enthaltenen Aussage handelt es sich hingegen lediglich um einen Hinweis auf die unmittelbar kraft Gesetzes mit der Kundmachung verbundenen Rechtsfolgen.
Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 des Gesetzes LGBl. 34/1991 erhöhte die - gesetzlich festgelegte - Geltungsdauer der Bausperre auf ein Jahr, ließ aber den Verordnungscharakter der Kundmachung unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keineswegs eine Verordnung erlassen - was verfassungsrechtlich unzulässig wäre (s. etwa VfSlg. 6055/1969 mwH) -, sondern lediglich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an das Vorliegen einer Verordnung angeknüpft, indem er die (nicht durch Verordnung, sondern) gesetzlich festgelegte (maximale) Geltungsdauer der kraft Gesetzes mit einer Kundmachung der hier in Rede stehenden Art verbundenen Bausperre verlängerte. Der Verfassungsgerichtshof findet somit aus der Sicht des Beschwerdefalles keinen Anlaß, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtIII Abs2 zweiter Satz des Gesetzes LGBl. 34/1991 einzuleiten. Die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs2 des Gesetzes Landesgesetzblatt 34 aus 1991, erhöhte die - gesetzlich festgelegte - Geltungsdauer der Bausperre auf ein Jahr, ließ aber den Verordnungscharakter der Kundmachung unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keineswegs eine Verordnung erlassen - was verfassungsrechtlich unzulässig wäre (s. etwa VfSlg. 6055/1969 mwH) -, sondern lediglich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an das Vorliegen einer Verordnung angeknüpft, indem er die (nicht durch Verordnung, sondern) gesetzlich festgelegte (maximale) Geltungsdauer der kraft Gesetzes mit einer Kundmachung der hier in Rede stehenden Art verbundenen Bausperre verlängerte. Der Verfassungsgerichtshof findet somit aus der Sicht des Beschwerdefalles keinen Anlaß, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtIII Abs2 zweiter Satz des Gesetzes Landesgesetzblatt 34 aus 1991, einzuleiten.
Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg hat, indem sie die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 13193/1992 mit Hinweisen auf Vorjudikatur), mit dem sie den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre der Sache nach mit der Begründung zurückwies, daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. 34/1991 (gemäß dessen ArtIII Abs1) mit 24. Mai 1991 die Gewährung von Ausnahmen von der Bausperre im Einzelfall, wie sie (der durch das erwähnte Gesetz aufgehobene) §4 Abs4 BGG ermöglicht hatte, nicht (mehr) vorgesehen sei. Die Geltungsdauer der gemäß §4 Abs3 BGG (idF vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. 34/1991) mit der Kundmachung des Bürgermeisters verbundenen Bausperre wurde durch ArtIII Abs2 zweiter Satz des Gesetzes LGBl. 34/1991 auf ein Jahr, somit bis zum 2. Jänner 1992 verlängert. Sie war somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (am 27. September 1991 zugestellten) Bescheides noch in Geltung. Die Baufläche liegt unbestrittenermaßen in dem in Punkt 1. der Kundmachung umschriebenen Planungsgebiet. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg hat, indem sie die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 13193/1992 mit Hinweisen auf Vorjudikatur), mit dem sie den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre der Sache nach mit der Begründung zurückwies, daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 34 aus 1991, (gemäß dessen ArtIII Abs1) mit 24. Mai 1991 die Gewährung von Ausnahmen von der Bausperre im Einzelfall, wie sie (der durch das erwähnte Gesetz aufgehobene) §4 Abs4 BGG ermöglicht hatte, nicht (mehr) vorgesehen sei. Die Geltungsdauer der gemäß §4 Abs3 BGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt 34 aus 1991,) mit der Kundmachung des Bürgermeisters verbundenen Bausperre wurde durch ArtIII Abs2 zweiter Satz des Gesetzes Landesgesetzblatt 34 aus 1991, auf ein Jahr, somit bis zum 2. Jänner 1992 verlängert. Sie war somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (am 27. September 1991 zugestellten) Bescheides noch in Geltung. Die Baufläche liegt unbestrittenermaßen in dem in Punkt 1. der Kundmachung umschriebenen Planungsgebiet.
Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg, daß die von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragte Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sei, beruht auf der Prämisse des Bestehens einer - auch die Baufläche betreffenden - Bausperre, welche die iS des §4 Abs2 BGG vorgenommene Kundmachung des Bürgermeisters vom 17. Dezember 1990 zur Voraussetzung hat. Damit aber erweist sich diese Kundmachung als iS des Art139 Abs1 B-VG präjudiziell.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der in der Folge erstellte Entwurf eines Bebauungsplanes für die Baufläche keine Festlegungen vorsah, diese also gewissermaßen ausklammerte, sodaß die beabsichtigte bewilligungspflichtige Bauführung den mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgten Planungsabsichten nicht entgegenstand: Da sich gemäß §4 Abs3 BGG die Bausperre auf das gesamte Planungsgebiet erstreckte, ließ die Vereinbarkeit etwa einer bewilligungspflichtigen Bauführung mit den Planungsabsichten zwar gemäß §4 Abs4 BGG die Gewährung einer Ausnahme von der Bausperre im Einzelfall zu, bewirkte jedoch keineswegs, daß die die Bausperre bewirkende Kundmachung insoweit nicht anzuwenden und somit nicht präjudiziell war.
Die Präjudizialität dieser Kundmachung ist insoweit gegeben, als sie sich auf das gesamte Grundstück Nr. 3008/3 bezog, da nur dieses aus der planlichen Darstellung, auf die in Punkt 1. der Kundmachung verwiesen wird, ersichtlich ist, nicht aber auch jene Teilfläche dieses Grundstückes, die in der Folge durch den Teilfächenwidmungsplan Salzburg-West (zusammen mit dem Grundstück Nr. 3008/4) in "Grünland-Erholungsgebiete" umgewidmet wurde.
Soweit Punkt 1. dieser Kundmachung in dem Prüfungsbeschluß darüber hinausgehend (nämlich insgesamt) in Prüfung gezogen wurde, war demnach auch dieses Verordnungsprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen.
IV. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung des Bürgermeisters vom 17. Dezember 1990 wegen des Bedenkens beschlossen, daß diese Kundmachung, soweit sie die Baufläche betraf, gesetzwidrig war, weil sie anscheinend n