TE Bvwg Beschluss 2021/8/25 W233 2182141-2

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Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch


W233 2182141-2/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. 1084901301 – 180432762:

I.

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 betreffend den Beschwerdeführer XXXX GZ: W233 2182141-2/13E dahingehend berichtigt, dass der hierin angeführte Vorname des Beschwerdeführers anstatt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. 1084901301 – 180432762, gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und jener gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses vom 11.05.2021 der Name des Beschwerdeführers irrtümlich mit " XXXX “ statt richtigerweise mit „ XXXX “ angegeben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2021, GZ: W233 2182141-2/17E wurde zwar der Familienname nicht aber der Vorname des Beschwerdeführers berichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Bei dem im Erkenntnisses vom 11.05.2021, Zahl W233 2201094-1/5E, irrtümlich angeführten Namen des Beschwerdeführers " XXXX " statt richtigerweise " XXXX " handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, dass sein Familienname im Administrativverfahren falsch aufgenommen worden sei und legte zum Beweis seines richtigen Namens Personaldokumente aus dem Irak samt deutscher Übersetzung vor, aus denen sein korrekter Name XXXX hervorgeht.

Aus einem Versehen wurde im sein Beschwerdeverfahren beendendes Erkenntnis sein korrekter Familiennamen bloß als Aliasdaten festgehalten bzw. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 20.07.2021 bloß sein Familienname korrigiert.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Anführung des Namens des Beschwerdeführers im Spruch des Erkenntnisses vom 11.05.2021 um einen offenkundigen gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2182141.2.02

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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