RS Vfgh 2021/9/27 G98/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art5
Tir JagdG 2004 §52 Abs2
ForstG 1975 §16
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verhältnismäßigkeit einer Regelung des Tir JagdG 2004 betreffend die Erteilung von Aufträgen an den Jagdausübungsberechtigten bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden; Eigentumsbeschränkung dient der Vermeidung von Wildschäden und verfolgt das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Jagdbewirtschaftung; Verpflichtung zu Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Einklang mit dem umfassenden Aufgabenspektrum des Jagdausübungsberechtigten

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung des §52 Abs2 Satz 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004 idF LGBl 163/2019. §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 und die Bestimmungen nach §52 Abs2 Satz 2, Abs3, 4, 5 und 7 TJG 2004 stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Umstand, dass diese Bestimmungen im Fall der Aufhebung (bloß) des ersten Satzes des §52 Abs2 TJG 2004 unanwendbar werden, vermag für sich allein einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen, sodass der Hauptantrag zulässig ist.

Kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

Die als Eigentumsbeschränkung zu qualifizierende Regelung des §52 Abs2 Satz 1 TJG 2004 dient der Vermeidung von Wildschäden und verfolgt somit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel der Jagdbewirtschaftung.

Das Ziel der Tiroler Jagdgesetzgebung ist nach §1a TJG 2004 die Regulierung der Wildbestände in Tirol auf ein landeskulturell angemessenes Ausmaß. Bei der Jagdbewirtschaftung ist auf die übrigen Interessen der Landeskultur Bedacht zu nehmen, wie etwa die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, oder die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die weidgerechte Jagdausübung umfasst nach §11b TJG 2004 das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Berücksichtigung der genannten Interessen der Landeskultur wie etwa die Vermeidung von Wildschäden. Dementsprechend werden die Jagdausübungsberechtigten durch Strafen sanktioniert verpflichtet, Abschusspläne einzuhalten und andere begleitende Maßnahmen zu ergreifen, um ein wildökologisches Gleichgewicht zu erreichen.

Vor dem Hintergrund des umfassenden Aufgabenspektrums, welches das TJG 2004 den Jagdausübungsberechtigten überträgt, erweist es sich als sachgerecht, dass diese auch zu Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden nach §52 Abs2 lita, b oder c TJG 2004 verpflichtet werden können, zumal auch die anderen schon genannten Verpflichtungen der Jagdausübungsberechtigten die Vermeidung von Wildschäden beabsichtigen und Maßnahmen gemäß §52 Abs2 lita, b oder c TJG 2004 sich insoweit als Ergänzung zur Erreichung des Regelungszieles erweisen, als sie mithelfen, die Effektivität sicherzustellen, wenn die anderen Maßnahmen nicht ausreichen. Deshalb bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, Wildschaden, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G98.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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