Index
Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Das Verlangen einer Partei nach § 73 Abs 2 AVG 1950 (§ 65 BDG 1977 bzw § 105 BDG 1979) stellt sich als Begehren auf Erledigung durch Kompetenzübergang dar. Zufolge eines aus Anlaß eines Einstellungsantrages im Disziplinarverfahren gestellten Devolutionsantrages gehen daher sämtliche der Disziplinarkommission kompetenzmäßig zustehenden Befugnisse auf die Disziplinaroberkommission als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, die sich sohin auch nicht auf die Erledigung des Einstellungsantrages zu beschränken hat.Das Verlangen einer Partei nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 65, BDG 1977 bzw Paragraph 105, BDG 1979) stellt sich als Begehren auf Erledigung durch Kompetenzübergang dar. Zufolge eines aus Anlaß eines Einstellungsantrages im Disziplinarverfahren gestellten Devolutionsantrages gehen daher sämtliche der Disziplinarkommission kompetenzmäßig zustehenden Befugnisse auf die Disziplinaroberkommission als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, die sich sohin auch nicht auf die Erledigung des Einstellungsantrages zu beschränken hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X03Im RIS seit
28.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025