RS Vwgh 1981/3/4 0943/80

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §191 Abs1
BDG 1979 §91

Rechtssatz

Aus der Übergangsnorm des § 191 Abs 1 BDG 1979 folgt, wie sich an Hand der darin bezogenen Gesetzesstelle (§ 91 bis § 135) ergibt, nicht nur die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen, sondern auch die der allgemeinen Bestimmungen des Disziplinar(straf)rechts, die aber dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen sind. Dies trifft im besonderen auch hinsichtlich des § 91 BDG 1979 zu, wonach der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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