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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §191 Abs1Rechtssatz
Aus der Übergangsnorm des § 191 Abs 1 BDG 1979 folgt, wie sich an Hand der darin bezogenen Gesetzesstelle (§ 91 bis § 135) ergibt, nicht nur die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen, sondern auch die der allgemeinen Bestimmungen des Disziplinar(straf)rechts, die aber dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen sind. Dies trifft im besonderen auch hinsichtlich des § 91 BDG 1979 zu, wonach der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen ist.Aus der Übergangsnorm des Paragraph 191, Absatz eins, BDG 1979 folgt, wie sich an Hand der darin bezogenen Gesetzesstelle (Paragraph 91 bis Paragraph 135,) ergibt, nicht nur die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen, sondern auch die der allgemeinen Bestimmungen des Disziplinar(straf)rechts, die aber dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen sind. Dies trifft im besonderen auch hinsichtlich des Paragraph 91, BDG 1979 zu, wonach der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000943.X01Im RIS seit
28.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025