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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Die Anwendung des § 38 AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. E 15. Mai 2009, 2007/09/0113).Die Anwendung des Paragraph 38, AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche E 15. Mai 2009, 2007/09/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090128.L01Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021