RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/09/0128

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Anwendung des § 38 AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. E 15. Mai 2009, 2007/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090128.L01

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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