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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Beachte
Rechtssatz
Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (§ 48 Abs. 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz.Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J04Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021