RS Vwgh 2018/11/22 Ro 2018/07/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §111a Abs1
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 8

Stammrechtssatz

§ 111a Abs 1 Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die

Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu

versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich

dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die

noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften,

enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 111 a, WRG 1959 kann daher

nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage

in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im

Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage

getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im

Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt

vorzusehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J02

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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