RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2020/22/0112

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20d Abs1
AuslBG §20d Abs1 Z6
AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
NAG 2005 §43a
NAG 2005 §43a Abs1 Z1
NAG 2005 §43a Abs1 Z2
NAG 2005 §8 Abs1 Z9
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 8 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ergibt sich, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nur entweder zu einer unselbständigen oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung - Künstler für eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit erteilt werden soll, auch nicht um eine von der Behörde bzw. vom VwG - losgelöst vom Antragsinhalt - vorzunehmende rechtliche Würdigung eines pauschal auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gerichteten Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige künstlerische Tätigkeit gleichermaßen in § 43a NAG 2005 geregelt sind, weil die beiden Fälle angesichts der in den Z 1 und 2 des § 43a Abs. 1 NAG 2005 enthaltenen Vorgaben unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen. Während im Fall der Selbständigkeit nach Z 2 legcit. die (vom Antragsteller nachzuweisende) Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gefordert ist, setzt der in Z 1 legcit. geregelte Fall der Unselbständigkeit das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG voraus. Die schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice hat dabei als Teil der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgezeichneten Verfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0179 und 0180). Da die beiden Aufenthaltstitel somit auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011), liegen Antragsänderung, die einen Wechsel zwischen den beiden Ziffern des § 43a Abs. 1 NAG 2005 beinhalten, nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und sind insoweit unzulässig.Aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 ergibt sich, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nur entweder zu einer unselbständigen oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung - Künstler für eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit erteilt werden soll, auch nicht um eine von der Behörde bzw. vom VwG - losgelöst vom Antragsinhalt - vorzunehmende rechtliche Würdigung eines pauschal auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gerichteten Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige künstlerische Tätigkeit gleichermaßen in Paragraph 43 a, NAG 2005 geregelt sind, weil die beiden Fälle angesichts der in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 enthaltenen Vorgaben unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen. Während im Fall der Selbständigkeit nach Ziffer 2, legcit. die (vom Antragsteller nachzuweisende) Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gefordert ist, setzt der in Ziffer eins, legcit. geregelte Fall der Unselbständigkeit das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG voraus. Die schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice hat dabei als Teil der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem in Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vorgezeichneten Verfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0179 und 0180). Da die beiden Aufenthaltstitel somit auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011), liegen Antragsänderung, die einen Wechsel zwischen den beiden Ziffern des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 beinhalten, nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und sind insoweit unzulässig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L03

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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