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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §20d Abs1Rechtssatz
Aus § 8 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 ergibt sich, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nur entweder zu einer unselbständigen oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung - Künstler für eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit erteilt werden soll, auch nicht um eine von der Behörde bzw. vom VwG - losgelöst vom Antragsinhalt - vorzunehmende rechtliche Würdigung eines pauschal auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gerichteten Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige künstlerische Tätigkeit gleichermaßen in § 43a NAG 2005 geregelt sind, weil die beiden Fälle angesichts der in den Z 1 und 2 des § 43a Abs. 1 NAG 2005 enthaltenen Vorgaben unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen. Während im Fall der Selbständigkeit nach Z 2 legcit. die (vom Antragsteller nachzuweisende) Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gefordert ist, setzt der in Z 1 legcit. geregelte Fall der Unselbständigkeit das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG voraus. Die schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice hat dabei als Teil der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgezeichneten Verfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0179 und 0180). Da die beiden Aufenthaltstitel somit auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011), liegen Antragsänderung, die einen Wechsel zwischen den beiden Ziffern des § 43a Abs. 1 NAG 2005 beinhalten, nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und sind insoweit unzulässig.Aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 ergibt sich, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" nur entweder zu einer unselbständigen oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung - Künstler für eine unselbständige oder eine selbständige Tätigkeit erteilt werden soll, auch nicht um eine von der Behörde bzw. vom VwG - losgelöst vom Antragsinhalt - vorzunehmende rechtliche Würdigung eines pauschal auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Künstler gerichteten Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für die selbständige als auch für die unselbständige künstlerische Tätigkeit gleichermaßen in Paragraph 43 a, NAG 2005 geregelt sind, weil die beiden Fälle angesichts der in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 enthaltenen Vorgaben unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen. Während im Fall der Selbständigkeit nach Ziffer 2, legcit. die (vom Antragsteller nachzuweisende) Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gefordert ist, setzt der in Ziffer eins, legcit. geregelte Fall der Unselbständigkeit das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG voraus. Die schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice hat dabei als Teil der Prüfung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem in Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vorgezeichneten Verfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0179 und 0180). Da die beiden Aufenthaltstitel somit auf jeweils (zumindest partiell) unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gründen vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011), liegen Antragsänderung, die einen Wechsel zwischen den beiden Ziffern des Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG 2005 beinhalten, nicht mehr innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und sind insoweit unzulässig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220112.L03Im RIS seit
20.10.2021Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021